— 180 —
(O Die Druckstempel für die Abstempelung haben eine ausgezackte Form. In der Mitte
befindet sich ein Kreis mit einem Merkurkopf im Umriß. Bei dem Stempel zu 1 Mark blickt
der Kopf nach links, bei demjenigen zu 10 und 20 Pfennig nach rechts wie bei den gleich-
wertigen Marken. Uber dem Merkurkopf befindet sich die Kaiserkrone, darunter die Aufschrift
„DEUTSCHER FRACHTSTEMPEL“ und die Unterscheidungsnummer, zu beiden Seiten die
Wertbezeichnung. Die Größe des Stempels zu 1 Mark beträgt 38, diejenige des Stempels
zu 10 und 20 Pfennig 25 Millimeter in der Höhe. Der Aufdruck geschieht mit schwarzer
Stempelfarbe.
(3) Auf den Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen ist der Stempel mittels
Maschine in dem für den Stempel der Versandstation bestimmten Raume, und zwar rechts oben,
aufzudrucken.
(4) Die Anmeldung zur Abstempelung erfolgt unter Benutzung des Musters 16 in doppelter
Ausfertigung. Mit der Anmeldung ist der Abgabebetrag gleichzeitig einzuzahlen.
g 932.
8. Abstempelung (1) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 sind auf die Abstempelung von Vordrucken für
durch Privat= Eisenbahnfrachtbriefe mit dem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 10 und 20 Pfennig und für
druckereien. Eisenbahnpaketadressen mit dem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 10 Pfennig durch zu-
zuverlässige Privatdruckereien, die sich mit der Herstellung von Eisenbahnfrachtbriefen und Eisen-
bahnpaketadressen befassen, entsprechend anzuwenden.. Die Abstempelung ist nur zulässig, wenn
die Vordrucke die Angabe der Firma der Druckerei und eine Reihenbezeichnung enthalten,
die die Gesamtzahl der gleichzeitig bedruckten Stücke ersehen läßt (z. B. Druckerei von Anton
Schmidt in Cöln, Reihe D Nr. 5001 bis 10 000). Der Aufdruck geschieht mit schwarzer
Stempelfarbe. —
(2) Die Abstempelung ist bei der Steuerstelle zu beantragen, in deren Bezirke die Druckerei
liegt. In der nach dem Muster 16 in doppelter Ausfertigung einzureichenden Anmeldung sind
in den Spalten 4 bis 6 die Frachtbriefe und Paketadressen getrennt nach dem Steuersatz und
unter Angabe der Reihenbezeichnung sowie der fortlaufenden Nummern aufzuführen. Mit der
Anmeldung ist der Abgabebetrag gleichzeitig einzuzahlen.
(0 Die Bestimmung im § 93 Abs. 3 findet Anwendung.
. 93b.
Uber die Aufdruckung des Reichsstempels auf Vordrucke für Frachtbriefe und Eisenbahn-
paketadressen, die in eigenen Druckereien der Eisenbahnverwaltungen des Reichs und der Bundes-
staaten hergestellt werden, durch diese Druckereien und die Abführung der Stempelabgabe Be-
stimmungen zu treffen, bleibt der obersten Landesfinanzbehörde unter Zustimmung des Reichs-
kanzlers (Reichsschatzamt) vorbehalten.
g 94.
9. Nachträgliche (1) Bei Militärgut= und Militärtiersendungen, deren Beförderungskosten gestundet werden,
Steuer- ist die Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen zu entrichten. Mit Zustimmung des Reichs-
entrichtung nohne kanzlers (Reichsschatzamt) kann, wenn die Gebühren für zu stundende Militärsendungen auf
verwendung. Grund der Militäreisenbahnordnung pauschaliert sind, für diese Sendungen auch eine Pauscha-
lierung des Frachturkundenstempels durch die oberste Landesfinanzbehörde angeordnet werden.
() Die Stempelbeträge werden nachträglich berechnet. Die Abrechnungsstellen (Verkehrs-
kontrollen) der Eisenbahnverwaltungen teilen den zahlenden Militärstellen die Stempelabgaben
mit und benachrichtigen gleichzeitig von deren Gesamtbetrag die von der obersten Landesfinanz-
behörde zur Vereinnahmung der Stempelabgaben bestimmte Steuerstelle. Die zahlenden Militür-
stellen übersenden darauf dieser Steuerstelle ihrerseits eine Nachweisung über die im Abrechnungs-
19 zeitraume fällig gewordene Abgabe in zweifacher Ausfertigung nach Maßgabe des Musters 19a
Muster—— und führen gleichzeitig den Betrag der Abgabe an die Steuerstelle ab. · *r-
(3) Die Steuerstelle hat den Abgabebetrag im Einnahmebuche zu vereinnahmen, die Be-
nachrichtigungen der Verkehrskontrollen und die eine Ausfertigung der Nachweisung als Beleg
zum Anmeldungsbuche zu nehmen, die andere mit Empfangsbekenntnis zurückzusenden.