Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

—  260  —

bar  ermittelt  worden  (3.  B.  &.  58.  64.  86.  u.  f.)  durch  einfache  Vergleichung  dieses
Geldertrages  mit  dem  vorbemerkten  dreißigjaͤhrigen  Roggenpreise.

g.  6.  Die  Hervorbringungs-  und  Erhebungskosten  der  verschiedenen  zum  Anschlage
  kommenden  Ertraͤge  muͤssen  entweder  besonders  ausgemittelt,  und  der  dafuͤr  vom
Gesammtertrage  in  Abzug.  zu  bringende  Betrag  festgestellt  werden  (F.  30.);  oder  sie
kommen,  welches  die  Regel  ist,  nach  den  weiterhin  folgenden  Grundsätzen  durch  Rückschlag
  einer  bestimmten  Quote  des  Natural-Ertrages  in  Abzug.

In  dem  ersteren  Falle  ist  zwischen  den  ein  für  allemal  feststehenden  Geldausgaben,
  die  mit  ihrem  ganzen  Betrage  zum  Ansatz  kommen,  und  zwischen  denjenigen  Kosten,
  die  sich  in  größeren  Zeitrdumen  nach  den  Getreidepreisen  reguliren,  zu  unterscheiden.
  Zur  letztgedachten-Gattung  der  Kosten  gehören  z.  B.  alle  Arbeitskosten  einschließlich
  der  anzukaufenden  Produkte  und  Fabrikate;  und  sie  werden  nach  dem  Grundsatz  des
G.  o.  auf  Moggenwerth  berechner,  und  dieser  Werth  nach  dem  Normalpreise  des  Roggens
  zum  Anschlage  gebracht.

In  dem  letzken  Falle  ist  der  Rückschlag  der  Erkragsquote  beim  Getreidebau  G.  28.
und  20.)  dazu  bestunmt,  alle  gewöhnliche  Wirthschaftsausgaben  in  so  weit  zu  dechen,  als.
nicht  noch  außer  und  neben  jenem  Rückschlage  bei  einigen  die  besondere  Ausmittelung
und  Abziehung  vorgeschrieben  (z.  B.  F.  0.  31.  und  öl.  öd.  bis  50.  72.  u.  s.  w.)  oder
bei  andern  ein  besonderer  Ruckschlag  auf  deren  Natural-Ertrag  (z.  B.  V.  57.  63.  70.
u.  s.  w.)  verordnet  ist.“

K.  7.  Bei  denjenigen  Kulturgegenständen,  bet  welchen  die  auf  die  Wirthschaftskosten
  abzurechnende  Quote  in  den  nachfolgenden  Bestimmungen  nicht  besonders  ausedrückt,

  oder  der  Kostenbetrag  nicht  befrieoigend  zu  ermirteln  ist.,  wird  die  Hälfte  des

Erbaues  ohne  Abzug  der  Saat  darauf  zuräckgeschlagen.“

8.  Bei  der  Berechnung  der  Wirthschaftskosten  wird  auf  die  noch  bestehenden
Naturaldienste  keine  Rücksicht  genormmen;  vielmehr  wird  der  Anschlag  durch  alle  Wirthschaftsrubriken
  so  angelegt,  als  ob  dergleichen  gar  nicht  beständen.  Dagegen  kommen
die  Dienste  als  besondere  Ertragsrubriken  zum  Anschlage.

&.  O.  Außer  den  Spezialkosten  jeder  Enragsrubrik  kommen  von  dem  Gesamntertrage
  in  Abzug:

1)  die  bffentlichen  Abgaben)

2)  beständige  Zinsen,  namentlich  auch  die  von  unablöslichen  Kapicalien  und  andere.
dergleichen  fortdauernde  Geld-oder  Natural-Lasten,  Zehnten,  u.  s.  w.;

3)  die  Feuer-Societätsbeiträge;

4)  die  Bankosten;  ç  «

5)  die  Zinsen  des  Inventariums  mit  Ausschluß  der  Santen;

0)  diejenigen  besondern  Ausgaben,  welche  bei  der  speziellen  Veranschlagung  der  Kosien
  einzelner  Wirthschaftörubriken  nicht  schon  in  Rechnung  gebracht,  oder  wegender
  Einzelnheit  der  Fälle,  in  welchen  sie  vorkommen,  unter  den  Aoersionalsätzen
für  die  abzusetzenden  Wirthschaftskosten  nicht  begriffen  sind.  Dahin  gehören  insbesondere
  die  Anschaffungskosten  des  dem  Gute  fehlenden  Brennholzbedarfs;  im:
gleichen  die  Kosten  zum  Ersatz  des  abgehenden  Inventariums  (K  03.7.

C.  10.  Der  Kapitalwerth  des  anzuschlagenden  Grunsstücks  ist  auf  den  zwanzige
sachen  Betrag  des  ermistelten  Reinerfrages  festzustellen.

g.  11.