Metadata : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

240  IV.  4.  RBeamt  G.  Anl.  E  V.  üb.  Urlaub  u.  Stellvertretung  2.  Nov.  74.

§.  5.  Für  die  Vertretung  eines  beurlaubten  Beamten  ist  zunächst  von
der  Stelle  Sorge  zu  tragen,  welche  den  Urlaub  ertheilt.

Dieselbe  setzt  zugleich  fest,  inwieweit  die  dem  Beurlaubten  zur  Bestreitung
  von  Dienstaufwandskosten  bewilligten  Bezüge  dem  Vertreter  zu
überweisen  sind.

§.  6.  Zur  Deckung  von  Stellvertretungskosten  findet,  sofern  diese
nicht  nach  §  14  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873  der  Reichskasse  zur  Last
fallen,  bei  einem  Urlaub  von  mehr  als  1½  bis  zu  6  Monaten  für  den  anderthalb
  Monate  übersteigenden  Zeitraum  ein  Abzug  von  dem  Diensteinkommen
des  Beurlaubten  im  Betrage  der  Hälfte  desselben  statt;  bei  fernerem  Urlaub
wird  das  ganze  Diensteinkommen  einbehalten.

Eine  Abweichung  hiervon  bedarf  der  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde.


Bei  Berechnung  der  Abzüge  für  Theile  von  Monaten  werden  die
letzteren  stets  zu  30  Tagen  angenommen.

§.  7.  Die  Urlaubsbewilligung  kann  jederzeit  zurückgenommen  werden,
wenn  das  dienstliche  Interesse  es  erheischt.

Für  Militär=  und  Marinebeamte  erlischt  jede  Urlaubsbewilligung,  wenn
die  Kriegsbereitschaft  oder  die  Mobilmachung  der  bewaffneten  Macht  oder
einer  Abtheilung  derselben  angeordnet  wird,  mit  der  Bekanntmachung  dieser
Anordnung.

§.  8S.  Durch  diese  Verordnung  werden  nicht  berührt:

1.  die  §§.  48—61  des  Reglements  über  die  Serviskompetenz  der
Truppen  im  Frieden  vom  20.  Februar  18682),

2.  der  §.  6  der  allgemeinen  Dienstinstruktion  für  die  Konsuln  vom
6.  Juni  18713),

3.  die  88.  2  und  3  des  Regulativs  zur  Ordnung  des  Geschäftsganges
  bei  dem  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  vom  6.  Januar
18734),

4.  die  auf  das  Marine-Zahlmeister-Personal  bezüglichen  Bestimmungen
der  Beilage  3  zu  dem  Reglement  über  die  Geldverpflegung  der
Marinetheile  und  in  Dienst  gestellten  Schiffe  im  Frieden  vom
9.  Dezember  1873,

5.  der  §.  8  der  Geschäftsordnung  bei  den  Disziplinarbehörden  vom
18.  April  18805),

6.  der  §.  27  der  Geschäftsordnung  des  Reichsgerichts)).

2)  M.  S.  166.  Die  Vorschrift  be-  4)  CB.  S.  4.
trifft  die  Fortzahlung  des  Servis  bei  5)  Jetzt  maßgebende  Vorschrift,  Anl.  H.
Beurlaubungen  u.  Erkrankungen.  6)  Statt  des  Geschäftsreg.  für  d.  Ober-3)
  Die  Vorschrift  gilt  nach  der  Neu=  handelzgericht  gilt  die  Gesch  O.  8.  April
(Anm.  1)  nur  noch  für  Wahl=  80  (CB.  190).
konsuln.