Object: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

41 
42 
Gesetz- Blatt 
für das 
Königreich Baypern. 
München, den 9. 
8. 
GSctober 1861. 
  
Inhalt: 
Gesesz dle prerlsorische Erhebung der Steuern pro 18507/ 41 betreffend. 
  
Gesehth, 
die provisorische Erhebung der Steuern pro 
1861/2 betreffend. 
Maximilian II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Payern, Franken und in 
Schwaben 2c. te. 
Wir haben nach Vernehmung Un- 
seres Staasrathes mit Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Artikel 1. 
Das Staatsministerium der Finanzen 
ist ermächtigt, die im Finanzgesetze vom 
1. Juli 1856 Titel III. 9. 8 bewilligten 
directen Steuern und Steuerbeischlage gegen 
seinerzeitige Abrechnung auf die für die 
achte Finanz-Heriode festzusetzenden Steuern 
bis zum 31. December 1861 in den nach 
den bieherigen Bestimmungen verfallenden 
Jielen zu erheben. 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.