Volltext : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

 

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Gemeinheitsteilung  (Württemberg  —  Baden)

 

die  einer  solchen  Gemeinschaft  obliegen,  kann  der
Natur  der  Sache  nach  nur  gemeinschaftlich  beantragt
  werden,  wozu  ein  besonderes,  dem  Feldbereinigungsverfahren
  I#l|  nachgebildetes  Vorverfahren
  vorgesehen  ist.  Die  Abstimmungsverhandlung
  kann  von  mindestens  ½0  der  Beteiligten
verlangt  werden,  die  Anmeldung  der  Abstimmun
gilt  als  beschlossen,  wenn  die  Mehrheit  nicht  nach
Kopfzahl  sondern  nach  Verhältnis  der  Nutzungsoder
  Leistungsanteile  zustimmt  oder  infolge  Nichterscheinens
  als  zustimmend  anzusehen  ist.  Gilt
die  Anmeldung  als  beschlossen,  so  werden  Bevollmächtigte
  zur  Führung  der  weiteren  Verhandlungen
  gewählt.  Dritten  ist  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  Gelegenheit  zur  Anmeldung  ihrer
Ansprüche  zu  geben.  Sodann  hat  das  Oberamt
nötigenfalls  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen
  den  Ablösungsplan  entwerfen  zu  lassen  und
den  Beteiligten  zur  Kenntnis  zu  bringen.  Nach
Erledigung  etwaiger  Anstände  erfolgt  die  endgültige
  Feststellung  des  Ablösungsplans  in  mündlicher
  Verhandlung.  Abgeschlossen  wird  das  Verfahren
  dadurch,  daß  das  Oberamt  über  das  Ergebnis
  der  Ablösung  eine  Urkunde  aufnimmt  und
der  Kreisregierung  zur  Genehmigung  vorlegt.
Nach  etwa  erfolgter  Genehmigung  sind  den  beteiligten
  Staatsbehörden  Abschriften  der  Ablösungsurkunde
  zur  Richtigstellung  der
öffentlichen  Bücher  zu  übersenden.  In  Wirksamkeit
  tritt  die  Ablösung  mit  dem  Beginn  des  der
Genehmigung  folgenden  Rechnungsjahres,  falls
nichts  anderes  vereinbart  wird.  Die  Ablösung  ist
als  abgabenfrei  erklärt  worden.

d)  Die  Kosten  unbegründeter  Beschwerden
oder  Anträge  tragen  die  Beschwerdeführer  oder
Antragsteller,  im  übrigen  fallen  die  Kosten  den
Parteien  zu  gleichen  Teilen  zur  Last.

e)  Die  Rechtsmittel  sind  den  Rechtsmitteln
  bei  Felbbereinigungen  snachgebildet.

1)  Die  Neubestellung  oder  Erweiterung
  von  Realgemeinderechten
ist  verboten.

t-3t)  Stand  der  Ablösungen.  Bis
1.  1.  1911  sind  257  Realgemeinden,  somit  etwa
die  Hälfte  derselben,  aufgelöst  worden,  eine  Reihe
weiterer  Ablösungen  steht  bevor,  die  Durchführung
  des  Gesetzes  vollzieht  sich  ohne  Anstände.

Literatur:  Doll,  Gemeindeangehörigkeitsgesetz,
1886;  Bazille,  Gemeindeangehörigkeitsgesetz,  1910.
Hofacker.

IV.  Baden

##  1.  Geschichte  und  Bedeutung  der  Gemeinheitsteilung.
#52.  Ihre  Ausschließung.  1  8.  Voraussetzung  für  ihre  Zulässigkeit.


#  1.  Geschichte  und  Bedentung  der  Gemeisnheitsteilung.
  Als  im  Anfang  dieses  Jahrhunderts
das  Großherzogtum  Baden  aus  einer  großen  Zahl
von  Gebietsbruchstücken  gebildet  wurde,  waren
meist  die  politischen  Gemeinden  im  Besitze  bedeutenden
  liegenschaftlichen  Eigentums,  namentlich
  an  Wald  und  Weide,  zum  Teil  auch  an  Wiesen
und  Ackerfeld.  Nur  in  wenigen  Gebietsteilen  war
dieses  Areal  ins  Eigentum  besonderer,  von  den
politischen  Gemeinden  unterschiedener  Realge- 



 

nossenschaften  gelangt  oder  schon  im  vorigen  Jahrhundert
  durch  GTden  einzelnen  Besitzern  ausgeliefert
  worden.  Das  im  Eigentum  der  politischen
  Gemeinde  befindliche  liegenschaftliche  Gut
hatte  vielfach  gemeinderechtlich  die  Zweckbestimmung,
  durch  die  Gemeindebürger  oder  einzelne
Klassen  derselben  genutzt  zu  werden,  entweder
derart,  daß,  insbesondere  hinsichtlich  des  Weidelands,
  eine  gemeinschaftliche  Benutzung  statthatte,
oder  derart,  daß,  wie  beim  Wald,  die  von  der  Gemeinde
  bezogenen  Erträgnisse  ganz  oder  teilweise
an  die  berechtigten  Gemeindebürger  ausgefolgt
(Bürgergabeholz),  oder  endlich  derart,  däß,  wie  bei
Wiese  und  Ackerland,  bestimmte  Allmendgrundstücke
  (Lose)  den  Bürgern  oder  den  berechtigten
Klassen  derselben  auf  gewisse  Zeit  zur  gesonderten
Bewirtschaftung  zugewiesen  wurden.  Ein  beträchtlicher
  Teil  dieser  Gemeindeliegenschaften
war  mit  derartigen  Nutzungsrechten  nicht  belastet
und  als  Gemeindegut  im  engeren  Sinne  dazu  bestimmt,
  von  der  Gemeinde  selbst  verwaltet,  genutzt
oder  verpachtet  zu  werden  und  mit  seinen  Erträgnissen
  zur  Bestreitung  der  öffentlichen  Ausgaben
der  Gemeinde  zu  dienen.  Die  in  dem  2.  Konstitutions-Edikte
  von  1807  enthaltenen  Vorschriften
über  die  Gemeindeverfassung  und  -Verwaltung
beschränkten  die  kommunalen  Organe  sehr  wirksam
  in  der  Verfügung  über  das  liegenschaftliche
Gemeindeeigentum,  indem  eine  Veräußerung
oder  Teilung  desselben  nur  mit  oberpolizeilicher
Staatsgenehmigung  und  auf  Grund  eines  Gemeindebeschlusses
  gestattet  war.  Als  durch  Gv.
31.  12.  31  die  Verfassung  der  Gemeinden  ausführlich
  geregelt  wurde,  sind  auch  die  Voraussetzunen,
  unter  denen  eine  Teilung  des  liegenschaftichen
  Gemeindebesitzes  gestattet  ist,  neu  bestimmt
worden.  Im  Unterschiede  von  der  norddeutschen
Gesetzgebung  sind  daher  die  Vorschriften  über  die
GT  in  Baden  außer  jedem  Zusammenhang  mit
der  Grundlastenablösung  und  der  Auseinandersetzung
  durch  die  Gem  O  geregelt;  auch  bei  der
praktischen  Ausführung  der  agrarischen  Maßnahmen
  ging  die  GT  mit  der  Lastenablösung  niemals
Hand  in  Hand;  überhaupt  ist  die  G,  teils  infolge
der  sie  beschränkenden  gesetzlichen  Vorschriften,
teils  wegen  der  Abneigung  der  Bevölkerung  gegen
eine  Teilung  des  Gemeindeguts,  praktisch  nur
selten  zur  Anwendung  gelangt.  Die  im  Jahre  1831
erlassenen  Bestimmungen,  die  ungeachtet  mannigfacher
  sonstiger  Umgestaltungen  der  Gemp,  bis

jetzt  keine  materielle  Aenderung  erfahren  haben,

sind  folgende.

s#  2.  Ausschließung  der  Gemeinheitsteilung.
Nicht  geteilt  werden  dürfen:  a)  die  der  Gemeinde
  gehörigen  Waldungen,  und  zwar
auch  dann  nicht,  wenn  den  Bürgern  ein  gemeinderechtlicher
  Gabholzanspruch  daran  zusteht  (§  127
Abs  4  GemO);  b)  das  eigentliche  Gemeindegut,
  wenn  und  soweit  das  Erträgnis
desselben  in  absehbarer  Zeit  zur  Bestreitung  der
öffentlichen  Bedürfnisse  der  Gemeinde  erforderlich
  ist;  unter  dem  eigentlichen  Gemeindegut  versteht
  man  diejenigen  Gemeindeliegenschaften,
welche  nicht  durch  die  Gemeindebürger  genutzt
werden.

g  3.  Boraussetzung  für  Zulässigkeit  der  Gemeinheitsteilung.
  Im  übrigen  ist  die  Teilung
der  der  Gemeinde  zu  Eigentum  gehörigen  nutzbearen

  Liegenschaften  nur  unter  folgenden  Voraus-