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Gemeinheitsteilung (Württemberg — Baden)
die einer solchen Gemeinschaft obliegen, kann der
Natur der Sache nach nur gemeinschaftlich beantragt
werden, wozu ein besonderes, dem Feldbereinigungsverfahren
I#l| nachgebildetes Vorverfahren
vorgesehen ist. Die Abstimmungsverhandlung
kann von mindestens ½0 der Beteiligten
verlangt werden, die Anmeldung der Abstimmun
gilt als beschlossen, wenn die Mehrheit nicht nach
Kopfzahl sondern nach Verhältnis der Nutzungsoder
Leistungsanteile zustimmt oder infolge Nichterscheinens
als zustimmend anzusehen ist. Gilt
die Anmeldung als beschlossen, so werden Bevollmächtigte
zur Führung der weiteren Verhandlungen
gewählt. Dritten ist durch öffentliche Bekanntmachung
Gelegenheit zur Anmeldung ihrer
Ansprüche zu geben. Sodann hat das Oberamt
nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen
den Ablösungsplan entwerfen zu lassen und
den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen. Nach
Erledigung etwaiger Anstände erfolgt die endgültige
Feststellung des Ablösungsplans in mündlicher
Verhandlung. Abgeschlossen wird das Verfahren
dadurch, daß das Oberamt über das Ergebnis
der Ablösung eine Urkunde aufnimmt und
der Kreisregierung zur Genehmigung vorlegt.
Nach etwa erfolgter Genehmigung sind den beteiligten
Staatsbehörden Abschriften der Ablösungsurkunde
zur Richtigstellung der
öffentlichen Bücher zu übersenden. In Wirksamkeit
tritt die Ablösung mit dem Beginn des der
Genehmigung folgenden Rechnungsjahres, falls
nichts anderes vereinbart wird. Die Ablösung ist
als abgabenfrei erklärt worden.
d) Die Kosten unbegründeter Beschwerden
oder Anträge tragen die Beschwerdeführer oder
Antragsteller, im übrigen fallen die Kosten den
Parteien zu gleichen Teilen zur Last.
e) Die Rechtsmittel sind den Rechtsmitteln
bei Felbbereinigungen snachgebildet.
1) Die Neubestellung oder Erweiterung
von Realgemeinderechten
ist verboten.
t-3t) Stand der Ablösungen. Bis
1. 1. 1911 sind 257 Realgemeinden, somit etwa
die Hälfte derselben, aufgelöst worden, eine Reihe
weiterer Ablösungen steht bevor, die Durchführung
des Gesetzes vollzieht sich ohne Anstände.
Literatur: Doll, Gemeindeangehörigkeitsgesetz,
1886; Bazille, Gemeindeangehörigkeitsgesetz, 1910.
Hofacker.
IV. Baden
## 1. Geschichte und Bedeutung der Gemeinheitsteilung.
#52. Ihre Ausschließung. 1 8. Voraussetzung für ihre Zulässigkeit.
# 1. Geschichte und Bedentung der Gemeisnheitsteilung.
Als im Anfang dieses Jahrhunderts
das Großherzogtum Baden aus einer großen Zahl
von Gebietsbruchstücken gebildet wurde, waren
meist die politischen Gemeinden im Besitze bedeutenden
liegenschaftlichen Eigentums, namentlich
an Wald und Weide, zum Teil auch an Wiesen
und Ackerfeld. Nur in wenigen Gebietsteilen war
dieses Areal ins Eigentum besonderer, von den
politischen Gemeinden unterschiedener Realge-
nossenschaften gelangt oder schon im vorigen Jahrhundert
durch GTden einzelnen Besitzern ausgeliefert
worden. Das im Eigentum der politischen
Gemeinde befindliche liegenschaftliche Gut
hatte vielfach gemeinderechtlich die Zweckbestimmung,
durch die Gemeindebürger oder einzelne
Klassen derselben genutzt zu werden, entweder
derart, daß, insbesondere hinsichtlich des Weidelands,
eine gemeinschaftliche Benutzung statthatte,
oder derart, daß, wie beim Wald, die von der Gemeinde
bezogenen Erträgnisse ganz oder teilweise
an die berechtigten Gemeindebürger ausgefolgt
(Bürgergabeholz), oder endlich derart, däß, wie bei
Wiese und Ackerland, bestimmte Allmendgrundstücke
(Lose) den Bürgern oder den berechtigten
Klassen derselben auf gewisse Zeit zur gesonderten
Bewirtschaftung zugewiesen wurden. Ein beträchtlicher
Teil dieser Gemeindeliegenschaften
war mit derartigen Nutzungsrechten nicht belastet
und als Gemeindegut im engeren Sinne dazu bestimmt,
von der Gemeinde selbst verwaltet, genutzt
oder verpachtet zu werden und mit seinen Erträgnissen
zur Bestreitung der öffentlichen Ausgaben
der Gemeinde zu dienen. Die in dem 2. Konstitutions-Edikte
von 1807 enthaltenen Vorschriften
über die Gemeindeverfassung und -Verwaltung
beschränkten die kommunalen Organe sehr wirksam
in der Verfügung über das liegenschaftliche
Gemeindeeigentum, indem eine Veräußerung
oder Teilung desselben nur mit oberpolizeilicher
Staatsgenehmigung und auf Grund eines Gemeindebeschlusses
gestattet war. Als durch Gv.
31. 12. 31 die Verfassung der Gemeinden ausführlich
geregelt wurde, sind auch die Voraussetzunen,
unter denen eine Teilung des liegenschaftichen
Gemeindebesitzes gestattet ist, neu bestimmt
worden. Im Unterschiede von der norddeutschen
Gesetzgebung sind daher die Vorschriften über die
GT in Baden außer jedem Zusammenhang mit
der Grundlastenablösung und der Auseinandersetzung
durch die Gem O geregelt; auch bei der
praktischen Ausführung der agrarischen Maßnahmen
ging die GT mit der Lastenablösung niemals
Hand in Hand; überhaupt ist die G, teils infolge
der sie beschränkenden gesetzlichen Vorschriften,
teils wegen der Abneigung der Bevölkerung gegen
eine Teilung des Gemeindeguts, praktisch nur
selten zur Anwendung gelangt. Die im Jahre 1831
erlassenen Bestimmungen, die ungeachtet mannigfacher
sonstiger Umgestaltungen der Gemp, bis
jetzt keine materielle Aenderung erfahren haben,
sind folgende.
s# 2. Ausschließung der Gemeinheitsteilung.
Nicht geteilt werden dürfen: a) die der Gemeinde
gehörigen Waldungen, und zwar
auch dann nicht, wenn den Bürgern ein gemeinderechtlicher
Gabholzanspruch daran zusteht (§ 127
Abs 4 GemO); b) das eigentliche Gemeindegut,
wenn und soweit das Erträgnis
desselben in absehbarer Zeit zur Bestreitung der
öffentlichen Bedürfnisse der Gemeinde erforderlich
ist; unter dem eigentlichen Gemeindegut versteht
man diejenigen Gemeindeliegenschaften,
welche nicht durch die Gemeindebürger genutzt
werden.
g 3. Boraussetzung für Zulässigkeit der Gemeinheitsteilung.
Im übrigen ist die Teilung
der der Gemeinde zu Eigentum gehörigen nutzbearen
Liegenschaften nur unter folgenden Voraus-