Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Frachtbriefe selbst mit der laufenden Nummer und dem zu unterschreiben- 
den Aufdru 
„Zweiter Umschlag. Stempelkfrei. Überwachungsverzeichnis Nr. 
mir 
Haftung für die Steuer von uns übernommen“ 
zu versehen. Die Frachtbriefe sind bei der Aufgabe des Gutes der 
Eisenbahngüterstelle mit dem Uberwachungsverzeichnisse vorzulegen. Diese 
hat in einer besonderen Spalte des Verzeichnisses durch Beidrückung des 
Tagesstempels die Annahme des Gutes und des Frachtbriefs zu bescheinigen. 
c) Das Uberwachungsverzeichnis sowie das Steuerbuch sind am Schlusse des 
Monats abzuschließen und bis zum 5. des folgenden Monats der Steuer- 
stelle vorzulegen. Die Steuerstelle hat die Mengen der nach dem Über- 
wachungsverzeichnisse mit der Eisenbahn weiter versendeten Steinkohlen, 
Braunkohlen, Koks oder Preßkohlen mit den Mengen zu vergleichen, die 
nach dem Steuerbuch an solchen Steinkohlen, Braunkohlen, Koks oder 
Preßkohlen als Bestand ausgewiesen sind, die auf dem Wasserweg einge- 
gangen und auf diesen nach vorausgegangener versteuerter Eisenbahn- 
beförderung umgeschlagen waren. Übersteigt die mit der Eisenbahn weiter 
versendete Menge die im Steuerbuch angeschriebene Menze nicht, so hat 
die Steuerstelle sie im Steuerbuch abzuschreiben, andernfalls die Abgabe 
für diejenigen Frachtbriefe nachzuerheben, die nach Überschreitung der 
angeschriebenen Menge ausgestellt worden sind, und gegebenenfalls das 
Strafverfahren einzuleiten. 
§ 103 b. 
Für die Rückvergütung des Frachturkundenstempels im Falle des § 33 des Gesetzes 1b Stempel 
vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs gilt § 10 der Aus- zrir. 
führungsbestimmungen zu diesem Gesetze. etrie 3 
Im Abschnitt XIII der Ausführungsbestimmungen werden im § 210 Abs. 1 die 
Worte üer vom Reiche und den Bundesstaaten betriebenen Eisenbahnen“ ersetzt durch die 
Worte „der Eisenbahnen und Kleinbahnen“.
	        
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