818.
□) Für die Anmeldung der Kohle, die zu den allgemein gültigen Preisen abgegeben worden ist,
sowie der Kohle, die auf andere Weise als durch Verkauf abgegeben oder die der Verwendung im
eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zugeführt worden ist, sind Vordrucke nach Muster 1
zu verwenden. «
(2) Für die Anmeldung von Kohle, die nicht zu den allgemein gültigen, sondern zu Preisen ab-
gegeben worden ist, die auf Grund besonderer Abschlüsse vereinbart worden sind, sind Vordrucke nach
Muster 2 zu benutzen.
(. Für die Anmeldung von Nachvergütungen sind Vordrucke nach Muster 3 zu verwenden.
(0 Die Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung einzureichen.
8 19.
() Ist neben dem Verkaufspreis die Gewährung von Nachvergütungen oder von anderen Vor-
teilen vereinbart, oder erfolgt die Lieferung unmittelbar oder mittelbar an einen Wiederverkäufer, an
dessen Verkaufserlös der Steuerpflichtige beteiligt ist, so ist dies in der Steueranmeldung anzugeben.
() Der Betrag dieser Nachvergütungen, der sonstigen Vorteile und der Anteile am Gewinne von
Wiederverkäufern ist anzumelden, sobald er feststeht. Soweit dem Steuerpflichtigen dem Wieder-
verkäufer gegenüber ein Recht auf Rechnungslegung und Büchereinsicht zusteht, hat er dieses auf
Erfordern der Steuerverwaltung auszuüben und das Ergebnis vorzulegen.
. g 20.
() Wird die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10 vom Hundert beantragt (86 Abs. 2
des Gesetzes), so ist mit der Steueranmeldung eine Bescheinigung der Gemeinde oder des Gemeinde-
verbandes vorzulegen, daß die Kohlen für den Hausbrand der Inhaber von Kleinwohnungen gemäß §6
Abs. 2 des Gesetzes bestellt werden. Die Bescheinigung ist der Steueranmeldung als Beleg anzuschließen.
(2) Wird nicht die ganze Menge, über welche die Bescheinigung lautet, auf einmal versteuert, so
hat die Steuerstelle die versteuerte Menge auf der Bescheinigung abzuschreiben und die Bescheinigung
dem Steuerpflichtigen zur Benutzung bei der nächsten Versteuerung zurückzugeben. Daß die Bescheinigung
vorgelegen hat, ist in der Steueranmeldung zu bestätigen. Die Bescheinigung ist in diesem Falle der
Steueranmeldung anzuschließen, mit der die letzte Teilmenge zur Versteuerung angemeldet wird.
8 21.
Die Steueranmeldungen sind von der Steuerstelle in das nach Muster 4 zu führende Kohlen-
steuer-Anmeldungsbuch einzutragen.
8 22.
(1) Die Steuerstelle hat die angemeldeten Preise und Werte auf ihre Angemessenheit zu prüfen.
(O Ein Mißverhältnis hinsichtlich des Verkaufspreises im Sinne des 8 10 Abs. 1 des Gesetzes
liegt nicht vor, wenn der Verkaufspreis zur Zeit des Abschlusses handelsüblich oder durch wirtschaftliche
Rücksichten, insbesondere durch das Absatzbedürfnis des Steuerpflichtigen gerechtfertigt war. Ein Miß-
verhältnis ist dagegen insbesondere anzunehmen, wenn der Preis durch Umstände gedrückt worden
ist, die eine freie Preisbildung beeinträchtigen.
§ 2.
(1) Hält die Steuerstelle die angemeldeten Preise und Werte für angemessen, so berechnet sie den
Betrag der Steuer und teilt ihn, zutreffendenfalls nach Abzug des dem Steuerpflichtigen zustehenden
Vergütungsbetrags (§ 48), dem Zahlungspflichtigen mit der Aufforderung zur Zahlung mit. Der
Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag spätestens am letzten Werktag des auf den Eintritt der
Steuerpflicht folgenden Monats einzuzahlen.
(2) Die zweite Ausfertigung der Steueranmeldung ist nach Entrichtung der Steuer dem Zahlungs-
pflichtigen mit Empfangsbescheinigung zurückzugeben. . ,