Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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(Nr.  8095.)  Gesetz,  betreffend  die  außerordentliche  Tilgung  von  Staatsschulden.  Vom
13.  März  1873.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r#.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1

Aus  dem  Verwaltungsüberschusse  des  Jahres  1872.  sind  12,774,000  Rthlr.
zur  vollständigen  Tilgung  der  nachbezeichneten  4#  prozentigen  Staatsanleihen:
1)  der  fünf  Staatsanleihen,  welche  aufgenommen  find
a)  nach  dem  Erlaß  vom  25.  April  1848.  (Gesetz  Samml.  S.  117.),
b)  nach  dem  Gesetz  vom  20.  Mai  und  dem  Erlaß  vom  17.  Juni
1854.  (Gesetz  Samml.  S.  313.  und  316.),
c)  nach  dem  Gesetz  vom  21.  Mai  und  dem  Erlaß  vom  22.  Oktober
1855.  (Gesetz  Samml.  S.  310.  und  684.),
4)  nach  dem  Gesetz  vom  7.  Mai  1856.  (Gesetz  Samml.  S.  402.)  und
dem  Erlaß  vom  23.  März  1857.  (Gesetz  Samml.  S.  753.))
e)  nach  den  Gesetzen  vom  10.  Mai  1858.  (Gesetz-  Samml.  S.  720.
und  vom  2.  Juli  1859.  (Gesetz  Samml.  S.  365.)  und  dem  Erla
vom  21.  August  1859.  (Gesetz  Samml.  S.  419.),
2)  der  vormals  Nassauischen  Staatsanleihe  vom  17.  Juni  1861.,
zu  verwenden.
§  2.

Zu  welchem  Zeitpunkte  die  einzelnen  Anleihen  durch  die  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden  aufzukündigen  sind,  bestimmt  der  Finanzminister.  Derselbe
wird  zugleich  emmächtigt,  auch  schon  vor  dem  Ablauf  der  Kündigungsfristen  auf
Obligationen,  welche  zur  Einlösung  präsentirt  werden,  die  verschriebenen  Kapitalbeträge
  nebst  den  bis  zum  Tage  der  Einlösung  aufgelaufenen  Zinsen  durch  die
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  auszahlen,  sowie  auch  den  Rückkauf  zu  angemessenen
  Kursen  stattfinden  zu  lassen.

K.  3.

Ueber  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  dem  Landtage  bei  seinem  nächsten
Zusammentritt  Rechenschaft  abzulegen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  März  1873.

(.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Roon.  Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.  Camphausen.  Falk.  v.  Kameke.  Gr.  v.  Königsmarck.

 

(Nr.  8096.)