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in Ausführung bieser Maßhnahmen vorgenonmiene Handlungen
gelten alle Verordnungen, Weisungen, Befehle oder Verfügungen
der Verwaltungsbehörden oder Gerichte, die diese Maßnahmen
auf das feindliche Gut anwenden, sowie alle Handlungen
solcher Versonen, welchen die Verwaltung oder die Überwachung
des feindlichen Gutes, zum Beispiel die Schuldentilgung,
Einziehung von Außenständen, Bezahlung von Kosten,
Gefällen oder Auslagen, Einziehung von Vergütungen, übertragen
ist.
„Ubertragungsanordnung sind solche Anordnungen,
die das Eigentum an fendlichem Gut betroffen haben
oder betreffen werden, indem sie es ohne Zustimmung des
feindlichen Eigentümers ganz oder teilweise auf eine
andere Person als ihn selbst übertragen, insbesondere die
Maßnahmen, welche den Verkauf, die Liquidation, den Eigentumsübergang
kraft Gesetzes an feindlichem Gut, die Nichtigkeitserklärung
von verbrieften Ansprüchen oder Wertpapieren
anordnen. «
§4.
DieGüter,RechteuanUteressenberdeutfchen..
Relchsangehörigen auf dem Gebiet einer alliierten oder
assozilerten Macht, sowie der Reinerlös aus ihrem Verkauf,
ihrer Liquidation oder den sonstigen Ubertragungsanordnungen
können durch diese Macht belastet werden: an erster Stelle
mit der Bezahlung von Schadeusbeträgen, die auf Grund
von Ansprüchen ihrer eigenen Staatsangehörigen mit Bezug
auf ihre in Deutschland gelegenen Güter, Rechte und Interessen
einschließlich der Gesellschaften oder Vereinigungen, an
denen sie beteiligt sind, ober auf Grund von Forderungen gegen
deutsche Reichsangehörige geschuldet werden; ebenso mit der Bezahlungvon
Ersatzansprüchen, die auf Handlungen der deutschen
Regierung oder irgendeiner deutschen Behörde gegründet werden,
welche nach dem 31. Juli 1914 und vordem Eintritt der beteiligten
alliierten und assoziierten Macht in den Krieg begangen sind.
Die Höhe solcher Ersatzansprüche kann von eineln Schiedsrichter
festgesetzt werden, der von Herrn Gustav Abor, wenn
er dazu bereit ist, andernfalls von dem im Abschnitt VI
vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof ernannt wird. An
zweiter Stelle können sie belastet werden mit Zahlungen
von Schadensbeträgen auf Ersatzansprüche der elgenen Staats-