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Gebübren für Sendungen im Orts= und Nachbarortsverkehre.
37. 1 Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts= oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Post-
orts) werden einschließlich der Reichsabgabe erhoben:
freigemacht.. ...... 71Xz Pf»
nichtfreigemacht.....................
11DieselbenGebührenwerdenerhobentmVerkehredet Nachbarorte, auf die der Reichskanzler
durch Artikel 1 Ziffer ll des Gesetzes, betreffend einige Anderungen von Bestimmungen über das Post-
wesen, vom 20. Dezember 1899 den Geltungsbereich der Ortsgebühr (Ortstaxe) ausgedehnt hat
(Nachbarortsverkehr).
im Für eingeschriebene Briefe, Briefe mit Nachnahme oder Zustellungsurkunde kommen die
Gebühren nach § 13, 19 und 25 hinzu; für Rücksendung der Zustellungsurkunde wird im Ortsverkehre
keine Gebühr, im Nachbarortsverkehr eine solche von 7½ Pf. erhoben.
IV Für unzureichend freigemachte Briefe beträgt die Gebühr das Doppelte des Fehlbetrags, auf
eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.
V Die hier nicht bezeichneten Postsendungen unterliegen im Orts= und Nachbarortsverkehre den-
selben Gebühren (einschließlich der Bestellgebühren, § 36) wie im Fernverkehre; soweit dabei die Ent-
selmung in Betracht kommt, wird der Satz für die geringste Entfernungsstufe angewandt.
VI Im Orts= oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts genießen Postsendungen keine Porto-
und Gebührenfreiheit.
Zeit der Bestellung.
§ 38. Die Postbehörde bestimmt die Bestellungszeiten. Über Eilsendungen s. 822.
An wen die *' anszuhändigen sind.
§ 39. 1 Die Sendungen werden an den Empfanger selbst oder an seinen Bevollmächtigten
cusgehändigt. Über Briefe mit Zustellungsurkunde s. 8 40.
II Für die Empfangsberechtigung bei Sendungen an Handelsfirmen (Einzelfirmen und Handels-
gesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn diese in die Handels-, Genossenschafts= und
Vereinsregister eingetragen sind, die darin über die Vertretungsbefugnis enthaltenen Bestimmungen
maßgebend. Sendungen an nicht eingetragene Handelsfirmen, Genossenschaften und Vereine sowie
an Gesellschaften, Direktionen, Ausschüsse, Bureaus, Geschäftstellen und ähnliche Firmen, in deren
Aufschrift der Empfänger nicht namentlich bezeichnet ist, sind an die Person auszuhändigen, die der
Postanstalt als Inhaber, Direktor, Vorsteher usw. bekannt ist oder sich als solcher unzweifelhaft
ausweist.
IIll Wer einen anderen zur Empfangnahme der für ihn bestimmten Sendungen bevollmächtigen
will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin die Arten der Sendungen genau zu bezeichnen,
für die sie gelten soll. Steht seine Unterschrift für die Post nicht ganz außer Zweifel, so muß sie von
einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, damit beglaubigt sein. Die
Vollmacht ist bei der Postanstalt niederzulegen, die die Sendungen auszuhändigen hat.
1v Ist in der Aufschrift außer dem Empfänger noch ein anderer, wenn auch nur zur näheren Be-
zcichnung der Wohnung, genannt, z. B. „An A. bei B.“, so ist dieser zweite auch ohne ausdrückliche
Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Brief-
sendungen anzusehen. Ist in der Aufschrift ein Gasthof, ein Bank= oder Reisegeschäft oder eine ähnliche
Stelle als Wohnung des Empfängers angegeben, so gilt der Gastwirt oder der Inhaber des Geschäfts
usw. auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen und gewöhnlicher
Pakete, wenn der Empsänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen
bezeichnet, so wird der Postauftrag nur der zuerst genannten Person oder ihrem Bevollmächtigten
vorgezeigt.
V Gewmöhnliche Briessendungen und Pakete oder die der dee Paketkarten, auch die Anlagen der Post-
austräge zur Geldeinziehung, wenn der Betrag sogleich gezahlt wird, werden an einen Haus-(Geschäfts-
Beamten, ein erwachsenes Familienglied, einen anderen Angehörigen oder einen Dienstboten des
Empfängers oder seines Bevollmächtigten ausgehändigt, wenn diese nicht selbst in der Wohnung an-