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zutreffen sind. Ist auch von den anderen niemand anzutreffen, so kann die Aushändigung an den Haus-
wirt, den Wohnungsgeber oder den Pförtner des Hauses geschehen.
VI Hat der Empfänger oder sein Bevollmächtigter (#u.) an seiner Wohnung oder an seinen Geschäfts-
räumen einen Briefkasten, so benutzt ihn der Besteller für die gewöhnlichen freigemachten Brief-
sendungen, soweit es möglich und nicht anders verabredet ist.
VII Einschreibsendungen und Sendungen mit Wertangabe bis 800 .K oder die zugehörigen Ab-
lieferungsscheine und Paketkarten (§ 36, 1 und u) sowie Postanweisungen bis 800 .K können bei der
Bestellung, wenn der Empfänger oder sein Bevollmächtigter in der Wohnung nicht angetroffen oder
der Besteller nicht vorgelassen wird, an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers ausgehändigt
werden. Sendungen von höherem Werte und höhere Postanweisungsbeträge dürfen jedoch nur an den
Empfänger oder seinen Bevollmächtigten selbst ausgehändigt werden.
Sind Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungen vom Absender mit dem Vermerk
„Eigenhändig“ versehen, so sind sie oder die zugehörigen Ablieferungsscheine und Paketkarten (& 36, 1
und 11) stets an den Empfänger selbst auszuhändigen (§ 42, VIII, 3).
VInl Wert= und Einschreibsendungen, Postanweisungen und gewöhnliche Pakete mit der Aufschrift:
„An A zu erfragen bei B., werden an den zuerst genannten Empfänger (.),
seinen Bevollmächtigten oder einen anderen Emp-
sangsberechtigten (v und vll) ausgehändigt;
oder „An A. abzugeben bei B.“
oder „An A. im Hause des B.“
oder „An A. wohnhaft bei B.“
lautet die Aufschrift dagegen:
oder An 4 # bes . fänger (A.) als auch an den zuletzt genannten (B.),
« .. « ihre Bevollmächtigten oder anderen Empfangsberech-
oder „An A. für B. . ..·
« 7 tigten (v und vll) ausgehändigt werden.
1X Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder seinen Bevollmächtigten
ausgehändigt werden.
X Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungsbeträge sowie gewöhnliche Pakete gegen
Rückschein dürfen nur gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden; die Person, an die die
Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rückschein) oder die auf der Rückseite der Postanweisung
oder der Paketkarte vorgedruckte Quittung mit deutschen oder lateinischen Schriftzeichen handschriftlich
zu vollziehen. Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen unterzeichnen
mit Handzeichen, das der Gemeinde= oder Bezirksvorsteher oder eine andere zur Führung eines amt-
lichen Siegels berechtigte Person durch Unterschrift und Amtssiegel zu beglaubigen hat.
XI Sendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher Fürsten, an Militärpersonen
sowie an Zöglinge in Erziehungs= und Unterrichtsanstalten usw. werden nach besonderem Abkommen
mit der zuständigen Behörde oder Leitung an Beauftragte ausgehändigt.
XII Sendungen an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten dürfen an den Vorstand ausgehändigt
werden, wenn dem Besteller der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird.
XIII Sendungen an Verstorbene dürfen den Erben ausgehändigt werden, wenn diese sich durch
Vorlegung des Testaments, des gerichtlichen Erbscheins usw. ausweisen; solange dieser Nachweis
nicht erbracht ist, können nur gewöhnliche Briefsendungen nach Abs. Vv ausgehändigt werden. Ist ein
Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter ernannt worden, so sind ihm die
Sendungen auszuhändigen.
XIV Für Sendungen durch Eilboten gelten dieselben Bestimmungen.
XV Zollpflichtige Sendungen werden der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle zur zollamtlichen
Abfertigung übergeben. Mit der ordnungsmäßigen Übergabe erlischt die Haftpflicht der Post.
6 dürfen sie sowohl an den zuerst genannten Emp-
Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde.
§ 40. Für die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde gelten die Bestimmungen in
den Paragraphen 180 bis 186, 195, 208 und 212 der Zivilprozeßordnung und die Anweisung über
das Verfahren, betreffend die postamtliche Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde (Zentral=
blatt für das Deutsche Reich von 1914, S. 208).