Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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VI Die gewöhnlichen Briefsendungen werden für den Abholer während der Postschalterstunden 
spätestens eine halbe Stunde nach Ankunft bereitgestellt; die Frist kann mit Genehmigung der obersten 
Postbehörde verlängert werden. 
VII Bei eingeschriebenen Briefsendungen und Wertbriefen wird dem Abholer zunächst nur der 
Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und Wert= und Einschreibpaketen nur die Paketkarte oder der 
Ablieferungsschein und bei Postanweisungen nur die Postanweisung ohne den Betrag ausgehändigt. 
Vul Die Bestellung erfolgt trotz der Abholungserklärung des Empfängers durch Boten der 
Postanstalt: 
. wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat; 
wenn es sich um Briefe mit Zustellungsurkunde oder Postaufträge handelt; 
l wenn Wert= und Einschreibsendungen oder Postanweisungen vom Absender mit 
dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind; 
. wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem Eingang, 
bei Sendungen mit lebenden Tieren (5 6) nicht binnen 24 Stunden nach dem Ein- 
treffen abholen läßt. 
Lehnt der Empfänger im Falle zu 4 Zahlung der Bestellgebühr ab, so gilt das als Verweige- 
rung der Annahme. 
1. S— 
Aus hund igung d der Sendungen und Geldbeträge gegen Rückgabe der Paketkarten. Ablieferungsscheine und Post- 
anweisungen 
43. 1 Nach Aushändigung der Paketkarten, Ablieferungsscheine und Postanweisungen 
(( 36, 1 und 11, § 42, VII) werden die abzuholenden Sendungen und Geldbeträge während der Post- 
schalterstunden an den ausgehändigt, der sich zur Abholung meldet und bei gewöhnlichen Paketen 
die Paketkarte, bei Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungsbeträgen die mit dem Namen 
des Empfangsberechtigten unterschriebene Empfangsbescheinigung (Paketkarte, Ablieferungsschein, 
Postanweisung) abgibt. 
11 Die Echtheit der Unterschrift und des etwa auf den Ablieferungsschein usw. gedruckten Siegels 
sowie die Berechtigung des UÜberbringers zu prüfen, liegt der Post nach § 49 des Gesetzes über das 
Postwesen nicht ob. 
111 Unterläßt der Empvfänger, die Sendungen oder Geldbeträge auf Grund der abgeholten 
Paketkarten, Ablieferungsscheine und Postanweisungen bei der Postanstalt abzufordern, so werden 
1. gewöhnliche Pakete, wenn sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten Tage nach dem 
Eingang unter Beachtung der Vorschriften des § 42, Vlll in die Wohnung bestellt; 
2. gewöhnliche Pakete, die sich nicht zur Bestellung eignen, Wert= und Einschreibsen- 
dungen und Postanweisungsbeträge am achten Tage nach dem Eingang als unbe- 
stellbar behandelt. 
Die Bestimmung unter 2 wird auch auf die Sendungen angewandt, bei denen nach # 36, 
und §#42, Vvll die Paketkarten usw. bestellt worden sind. Bei Bemessung der Fristen bleiben die Sonn- 
tage und allgemeinen Feiertage außer Betracht. 
Sendungen mit lebenden Tieren (§ 6) werden in den Fällen zu 1 und 2 bereits nach Ablauf 
von 24 Stunden nach dem Eingang bestellt Are Unbestellbar behandelt. 
Nachsendung der Postsendungen. 
§ 44. 1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein neuer 
Ausenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene Briessendungen und 
Postanweisungen nachgesandt, wenn nicht er oder der Absender anders bestimmt hat. Dasselbe gilt 
von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht sofortige Rücksendung oder Weiter- 
gabe zum Protest oder Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
mu. Pakete und Wertbriefe werden nur nachgesandt, wenn es Absender oder Empfsänger verlangt. 
Il Hat der Absender durch einen Vermerk in der Ausschrift, der bei Paketen auf der Paketkarte 
wiederholt sein muß, die Nachsendung ausgeschlossen, so darf sie auch auf Antrag des Empfängers 
I und un) nicht stattfinden.
	        
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