Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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IV Weigert er sich, die Gebühr von 20 Pf. (U) zu zahlen, so wird seiner etwaigen Bestimmung 
ungeachtet die Sendung an ihn zurückgesandt. 
Dasselbe hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tagen 
nach iesans der Benachrichtigung bei der Postanstalt abgibt, die ihm die Unbestellbarkeitsmeldung 
zugestellt hat. 
V Ist bei Sendungen, die schnell verderben, nach Ansicht der Bestimmungs-Postanstalt zu 
befürchten, daß der Inhalt auf dem Rückweg verdirbt, so wird von der Rücksendung abgesehen und 
der Inhalt für Rechnung des Absenders verkauft. 
VI Der Grund der Rücksendung oder des Verkaufs wird auf dem Briefe oder auf der Paket- 
karte usw. vermerkt. 
VII Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen mit Ausnahme der im Abs. xunter 6 bezeichneten 
nicht geöffnet sein. Hat eine mit dem Empfänger gleichnamige Person irrtümlich einen Brief geöffnet, 
so ist tunlichst dahin zu wirken, daß sie dies unter Namensunterschrift auf der Rückseite bescheinigt. 
VIII Bei zurückzusendenden Paketen und Wertbriefen ist Porto, Reichsabgabe und Versiche- 
rungsgebühr auch für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch 
nicht erhoben. Bei anderen Sendungen findet kein neuer Portoansatz statt. Einschreib-, Postanweisungs- 
und Postauftragsgebühren sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden nicht noch einmal 
berechnet. Dagegen wird für dringende Pakete die Gebühr von 1•.4 noch] einmal angesetzt, wenn 
der Absender ausdrücklich verlangt hat, daß das Paket auch bei der Rücksendung als „Dringend“ 
behandelt wird. 
Behandlung unbestellbarer und unzulässiger Postsendungen am Aufgabeort oder am Wohnort des Absenders. 
§ 46. 1 Die als unbestellbar nach dem Aufgabeorte zurückgelangten sowie die als unzulässig 
von der Postbeförderung ausgeschlossenen Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. Wohnt 
er nicht am Aufgabeorte, so werden sie ihm nach den Bestimmungen des §# 44, IV nachgesandt. Über- 
schreiten Briefe, die ursprünglich nach der Ortsgebühr freigemacht waren, den Geltungsbereich der 
Ortsgebühr, so unterliegen sie der Ferngebühr (# 44, 1V). 
II Die Aushändigung an den Absender geschieht nach denselben Vorschriften wie an den Emp- 
fänger. Vorausbezahltes Bestellgeld wird dabei auf die zu erhebende Bestellgebühr angerechnet, 
aber nicht erstattet, weder wenn die Sendung abgeholt wird, noch wenn es die am Aufgabeorte zu 
erhebende Gebühr übersteigt. 
III Kann die Post am Aufgabeorte den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an die 
vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesandt und dort nötigenfalls geöffnet. Die mit dem Offnen beauf- 
tragten Beamten sind zu strenger Verschwiegenheit besonders verpflichtet; sie haben möglichst nur die 
Unterschrift, die Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße und Hausnummer) sowie erforder- 
lichenfalls die innere Aufschrift und Anrede festzustellen, sich aber jeder weiteren Durchsicht zu ent- 
halten. Die Sendung wird darauf mit Siegelmarken oder Dienstsiegel, die eine entsprechende Inschrift 
tragen, wieder verschlossen. 
IV Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder innerhalb 7 Tagen 
nach Aushändigung der Paketkarte oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die 
Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Post- 
Unterstützungskasse verkauft oder verwandt, Briefe und die zum Verkaufe nicht geeigneten wertlosen 
Gegenstände aber vernichtet werden. 
V Ist der Absender auch mit Hilfe der Ober-Postdirektion nicht zu ermitteln, so werden ge- 
wöhnliche Briefsendungen und die zum Verkaufe nicht geeigneten wertlosen Gegenstände nach Verlauf 
von drei Monaten, vom Tage ihres Eingangs bei der Ober-Postdirektion gerechnet, vernichtet. Da- 
gegen ist der Absender 
1. bei Einschreibsendungen, bei Wertbriefen oder bei Briefen, in denen sich Gegenstände von 
Wert vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben war, sowie bei Postanweisungen 
2. bei Paketen mit oder ohne Wertangabe 
öffentlich aufzufordern, innerhalb 4 Wochen die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. 
Die Aufforderung muß die Sendung, ihren Aufgabe= und Bestimmungsort, Empfänger und Tag der
	        
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