Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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u An Versicherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertangabe werden für jedes Stück ohne 
Unterschied der Entfernung und unabhängig vom Gewichte 5 Pf. für je 300 A oder einen Tcil von 
300 K, mindestens aber 10 Pf. erhoben. 
IVy Haben mehrere Reisende ihre Plätze auf einen Fahrsch ein genommen, so ist das 
Freigewicht für die darauf vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesamtgewicht abzu- 
ziehen, wenn sie zu einer Familie oder zu einem Hausstand gehören. 
V Uberfrachtporto und Versicherungsgebühr werden nach denselben Grundsätzen erstattet wie 
Personengeld (7 54). 
Verfügung der Reisenden über das Reisegepäck unterwegs. 
§ 60. 1 Den Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck 
nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe oder 
Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden. 
II Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorausliegenden Postanstalt 
in Empfang nehmen. 
Verhalten der Reisenden auf den Posten. 
§ 61. 1 Die Reisenden stehen unter dem Schutze der Postbehörden. 
II Rauchen ist im Postwagen nur unter Zustimmung der Mitreisenden erlaubt. 
III Pflicht der Reisenden ist es, die Anordnungen zur Aufrechth altung der Ordnung und der 
Sicherheit in den Posten und Wartezimmern zu befolgen. Reisende, die dagegen verstoßen, kann 
— vorbehaltlich der Bestrafung nach den Reichs= und Landesgesetzen — die Postanstalt, unterwegs 
der Postschaffner oder Postillion, von der Mit= oder Weiterreise ausschließen und aus dem Wagen 
entfernen. Erfolgt der Ausschluß unterwegs, so ist das Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. 
Personengeld und Uberfrachtporto wird in diesem Falle nicht erstattet. 
Wartezimmer der Postanstalten. 
§ 62. 1 Bei den Postanstalten werden nach Bedürfnis Wartezimmer unterhalten. Der 
Aufenthalt darin ist den Reisenden gestattet: 
1. am Abgangsort eine Stunde vor dem Abgang, - 
2. auf der Reise mit derselben Post während der Abfertigung bei jeder Postanstalt, 
3. am Endpunkt eine Stunde nach der Ankunft, 
4. beim Übergange von einer Post auf eine andere während 3 Stunden. 
Personen, die Reisende zur Post begleiten oder auf die Ankunft einer Post warten, kann 
der Aufenthalt ausnahmsweise gestattet werden. 
2. Güter= und Karriolposten. 
Regelung der Benutzung. 
§ 63. Die Bestimmungen der #§8 51 bis 62 gelten auch für Güter= und Karriolposten mit 
Personenbeförderung. 
3. Landpostfahrten. 
Regelung der Benuhung. 
§ 64. 1 Die Meldung zur Reise erfolgt bei dem Landbriefträger. Er entscheidet über die 
tnahme der wreheen. Fahrscheine werden nicht ausgegeben. 
m. Für das Personengeld gilt § 53, r. Reisegepäck wird in dem für jede Landypostfahrt festge- 
setzten Umfang unentgeltlich e seger sür jede Landpostfahrt festg 
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