Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Tierärzte und Hebammen, ferner nach ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher schriftlicher Anweisung 
uUnverarbeitet abgeben. 
Artikel II. 
Der § 3 erhält folgende Fassung: 
1. In den Fällen des § 2 ist der für den Ort des Gewerbebetriebs mszindien Steuerstelle 
eine Anmeldung des Inhabers des Betriebs, für den der Alkohol bestimmt ist, (8 2 Abs. 1, (a bis t) 
zu übergeben, die enthält: 
a) die Menge, deren Versteuerung beantragt wird, 
b) den Zweck, zu dem der Branntwein verwendet werden soll, . 
e) die Erklärung, daß dem Verbraucher bekannt ist, daß eine Verwendung zu einem anderen 
als dem unter b angegebenen Zwecke verboten ist, 
d) die genaue Bezeichnung des Betriebs, in dem die Verwendung des Branntweins er- 
folgen 5 (Name oder Firma, Name des Betriebsleiters, Ort, Straße und Haus- 
nummer), 
W) die Unterschrift des Betriebsleiters; die Steuerstelle kann deren Beglaubigung durch die 
Ortspolizeibehörde verlangen, · 
Die Steuerstelle hat die Anmeldung, wenn sich bei der Prüfung keine Bedenken ergeben, 
unter Beidrückung des Amtsstempels mit einer Bescheinigung über die zur Versteuerung freizugebende, 
in Buchstaben zu bezeichnende Alkoholmenge zu versehen und sie sodann dem Gewerbetreibenden 
zurückzugeben, der die Versteuerung des Branntweins bei einer beliebigen Steuerstelle vornehmen 
lassen kann. Die im § 2 Abs. 1 unter c, e und k ausgeführten Gewerbetreibenden haben die An- 
meldung doppelt vorzulegen (vergl. Ziffer 3 Abs. 1). 
2. Die im § 2 Abs. 1 unter c und d aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen bis auf weiteres 
monatlich nicht mehr als ½/12 der im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten oder nachweislich versteuert 
bezogenen Alkoholmenge versteuern lassen. Für später entstandene Betriebe erfolgt die Festsetzung der 
zur Versteuerung freizugebenden Menge auf Antrag durch den Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle. 
Das Hauptamt kann die Vorausversteuerung des Bedarfs für 3 Monate gestatten. 
Die im § 2 Abs. 1 unter e aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen bis auf weiteres monatlich 
nicht mehr als 4 Hundertteile der im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten oder nachweislich versteuert 
bezogenen Menge versteuern lassen; jedoch ist die vorbezeichnete Jahresmenge um den Betrag zu kürzen, 
für den im Betriebsjahr 1913/14 bei der Ausfuhr von Branntwein und kosmetischen Erzeugnissen 
(8 48 Abs. und 88 61ff. der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung) Steuerfreiheit in Anspruch 
genommen ist. . 
-·Dicim§2Abs.lunteriaufgeführtenGewerbetreibendendürfenbisaufweiteresmonatlich 
nicht mehr als die Hälfte ihres Bedarfs in den gleichen Monaten des Jahres 1915 versteuern lassen. 
Als Maßstab für den Bedarf im Monat Januar gilt der Bedarf im Januar 1916, für den Bedarf in 
den Monaten Februar, März und April der Bedarf im Monat Februar 1916. Das Hauptamt kann 
die Vorausversteuerung des Bedarfs für 3 Monate gestatten. 
3. Die im § 2 Abs. 1 unter c, e und k aufgeführten Gewerbetreibenden haben bei der Ver- 
steuerung die Anmeldung (vgl. Ziffer 1) in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Steuerstelle, 
bei welcher die Versteuerung erfolgte, hat ein Stück alsbald der Steuerstelle zu übersenden, in deren 
Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Die genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, über den 
Zu= und Abgang des Alkohols, über seine Verwendung sowie über den Absatz der daraus hergestellten 
Exzeugnisse nach näherer Anweisung des Hauptamts Anschreibungen in einem besonderen Voche zu 
führen. Bei den Essenzenfabriken hat sich die Buchführung auch auf den Zugang und Abgang von 
Früchten usw., die auf alkoholischem Wege ausgezogen werden sollen, zu erstrecken.
	        
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