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Die Landesregierungen haben die von ihnen auf Grund der Ermächtigungen in a bis d getroffenen
Bestimmungen dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen.
(2) Der Verkehr auf Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen im Ausland ist abgabefrei,
soweit er die Grenze nicht überschreitet: der Verkehr auf Strecken ausländischer Eisenbahnver-
waltungen im Reichsgebiet ist der Abgabe unterworfen, soweit er die Grenze nicht überschreitet.
(6) Privatanschlußfrachten und andere örtliche Gebühren, die im Inland entstehen, sind der
Abgabe in allen Fällen unterworfen.
84.
Zum 34 Abs.8 des Gesetzes.
)Im Güterverkehre zwischen deutschen und ausländischen Orten sowie im Verkehre vom
Ausland zum Ausland durch das Reichsgebiet (internationaler Güterverkehr) ist die Abgabe,
sobald sie nach §7 Abs. 2 des Gesetzes in die direkten Tarife eingerechnet ist, nach dem Teile des
Beförderungspreises zu berechnen, der von den deutschen Bahnen auf deutscher Strecke in den
Gesamtbeförderungspreis eingerechnet ist.
(2) Bis zur Einrechnung der Abgabe in die direkten Tarife ist die Abgabe 4
a) im Verkehre deutscher Stationen mit dem Ausland nach dem Beförderungspreise
zu berechnen, der erhoben werden würde, wenn das Gut von oder nach der ausf
dem Leitungswege liegenden Grenzstation nach den ordentlichen Klassen des
deutschen Tarifs zu befördern wäre. Wenn die Verkehrsleitung zeitlich wechselt,
so ist der kürzeste Leitungsweg maßgebend:
b) im Verkehre von Ausland zu Ausland nach dem Beförderungspreise zu berechnen,
der zu erheben wäre, wenn das Gut aus dem deutschen Durchlauf nach den ordent-
lichen Klassen des deutschen Tarifs abzufertigen wäre. Der der Abgabe unter-
worfene Anteil des inländischen Betriebsunternehmens am Beförderungspreis
ist jedoch so weit zu ermäßigen, als es notwendig ist, um die Ablenkung des Gutes,
insbesondere auf ausländische Strecken, zu vermeiden.
5.
Zum §5 des Gesetzes.
(!) Im Güterverkehre gelten als Beförderungspreis alle tarif= oder vertragsmäßigen Ge-
bühren, die die Eisenbahn als Gegenleistung für die Fortbewegung der Güter aus dem Schienen-
wege von der Verladung bis zur Entladung zu fordern hat. Hierzu gehören auch besonders zu
berechnende Abfertigungsgebühren, feste Frachtzuschläge nach §8§ 44, 60 der Eisenbahn-Verkehrs-
Ordnung, Anschlußfrachten sowie Gebühren für die Bewegung des Gutes innerhalb der Bahnhofs-
anlagen.
(2) Sind Gebühren für Nebenleistungen in abgabepflichtige Gebühren eingerechnet, so ist
die Abgabe von der Gesamtgebühr zu berechnen.
86.
Zum 87 Abs.2 des Gesetzes.
() Der Zeitpunkt der Einrechnung der Abgabe in die einzelnen Tarife bleibt den Eisen-
bahnverwaltungen überlassen.
(2) Es wird zugelassen, daß in den Militärtarif und in Tarifsätze, die die Beförderung von
Personen, Reisegepäck und Gütern gleichzeitig umfassen, die Abgabe nicht eingerechnet wird.
(s8) Abgabebeträge, die nicht in die Tarifsätze eingerechnet sind, werden bei einem Fracht-
betrage von nicht mehr als einer Mark auf volle fünf Pfennig, bei höheren Frachtbeträgen auf
volle zehn Pfennig aufgerundet.
8 7.
Zum 812 des Gesetzes.
() Zu den Gütern, deren Beförderung der Abgabe von 7 v. H. unterliegt, gehören außer
den unter die Gütertarife der Eisenbahnen und den Militärtarif fallenden auch lebende Tiere
4. Juter-
nationaler
ehr.
5. Beförde-
rungspreis.
6. Einrech=
— in die
Tarife und
Abrundung.
l
ich
Güter.