Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

b) Versahren. 
als Betriebsunternehmer ausgeführte Beförderungen oder für-einen näher zu bestimmenden 
Kreis dieser Beförderungen ausgesprochen werden. 
(2) Der Vertreter ist bei Stellung des Antrags, ein späterer Wechsel in seiner Person der 
Steuerstelle spätestens mit dem Eintritt des Wechsels unter Bezeichnung seines Wohnsitzes (Ort, 
Straße, Hausnummer) namhaft zu machen. Der Vertreter hat gleichzeitig mit einer unterschriftlich 
vollzogenen Erklärung anzuerkennen, daß ihm dieselben Verpflichtungen obliegen, die nach dem 
Geset n den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen dem Betriebsunternehmer auf- 
erlegt sind. 
(na) In dem Antrag auf Zulassung ist anzugeben, auf welchen Linien und zwischen welchen 
Orten die Güterbeförderung im regelmäßigen Verkehre betrieben werden soll. Anderungen 
sind der Stenerstelle spätestens mit Eintritt der Anderungen anzuzeigen. 
(1) Über den Antrag entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaats, in dessen 
Gebiet die Niederlassung, beim Vorhandensein mehrerer Niederlassungen die Hauptnieder- 
lassung und, wenn sich keine Niederlassung im Inland befindet, der Wohnort des nach Abs. 1 zu 
bestellenden Vertreters gelegen ist. Die oberste Landesfinanzbehörde kann ihre Befugnisse den 
Oberbehörden übertragen, soweit es sich nicht um die Zulassung von Privatschiffern zum Ab- 
rechnungsverfahren handelt. Soll die Entrichtung der Abgabe durch verschiedene Geschäfts- 
stellen des Antragstellers, die in verschiedenen Bundesstaaten liegen, erfolgen (§ 20 Nr. 1 Satz 2), 
so ist die Entscheidung von der für die Hauptniederlassung zuständigen obersten Landesfinanz- 
behörde im Benehmen mit den beteiligten übrigen obersten Landesfinanzbehörden zu treffen. 
(6) Die Zulassung zum Abrechnungsverfahren erfolgt vorbehaltlich des jederzeitigen 
Widerrufs und ist bei Privatunternehmungen von der Bestellung einer Sicherheit in Höhe 
des durchschnittlichen anderthalbfachen Monatsbetrags der Abgabe abhängig zu machen. Die 
Sicherheit ist nach den für die Sicherheitsleistung bei Zollstundungen geltenden Vorschriften zu 
bestellen. 
, 8 20. 
Für das Abrechnungsverfahren gelten die folgenden näheren Bestimmungen: 
1. Über die Abgabe ist mit der Steuerstelle abzurechnen, in deren Bezirk die Nieder- 
lassung, bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung, und wenn eine 
Niederlassung im Inland nicht vorhanden ist, der Wohnort des nach & 19 Abs. 1 
bestellten Vertreters liegt. Sind für den Geschäftsbetrieb des Unternehmers 
verschiedene Verwaltungsbezirke gebildet, so kann auf seinen Antrag über die 
Abgabe durch die einzelnen Geschäftsstellen hinsichtlich der von diesen abzuwickeln- 
den Beförderungsgeschäfte mit den für sie zuständigen Steuerstellen gesondert 
abgerechnet werde 
Über die im Laufe bes Kalendermonats abgelieferten — im Falle des & 18 Abs. 3 
Satz 3 über die im Laufe des Vierteljahrs in seinem Betrieb abgerechneten — 
Gütersendungen hat der Unternehmer eine für jeden Abrechnungszeitraum neu 
anzulegende Aufstellung (Steuerbuch) nach Muster 6 zu führen. In das Steuer- 
buch sind unter sortlaufender Nummer die einzelnen Sendungen nach Einladungs- 
ort und Absender, Ansladungsort und Empfänger, Art der Verpackung, Gattung 
und Gewicht der Güter, bei Flößen Zusammensetzung und Umfang, ferner die 
vereinbarte Fracht einschließlich des Schlepplohns und der im gewöhnlichen Ver- 
kehre berechneten Kosten der Ableichterung und der fällige Abgabebetrag einzu- 
tragen. Sind in die vereinbarte Fracht nicht zum abgabepflichtigen Beförderungs- 
preise gehörige Beträge oder Beträge, die auf eine durchfahrene ausländische 
Strecke entfallen, eingerechnet, so sind sie, falls ihre Ausscheidung für die Steuer- 
berechnung beansprucht wird, nach Art und Betrag besonders aufzuführen. 
In das Steuerbuch sind auch Beförderungen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 
des Gesetzes steuerfrei sind, aufzunehmen; an die Stelle der Angabe der Fracht 
und des Abgabebetrags hat ein Vermerk über den Grund der Steuerfreiheit und 
die Angabe der Belege für diese zu treten. Zur Ausfuhr bestimmte Güter, für die 
die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes in Anspruch genommen 
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