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3. Allgemeine Verwaltungssachen.
Bestimmungen
des Bundesrats über die Verwendung von Reichsmitteln für Zwecke der sozialen Kriegs-
invalidenfürsorge. Vom 20. September 1917.
I. Aus Mitteln des Fonds zu Ausgaben aus Anlaß des Krieges (Kapitel 6 der Ausgaben des
außerordentlichen Etats) wird ein Betrag von fünf Millionen Mark für Zwecke der sozialen Kriegs-
invalidenfürsorge bereitgestellt.
II. Für die Verwendung dieses Betrags gelten an Stelle der am 6. Mai 1915 beschlossenen
Bestimmungen (ogl. Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 159) die folgenden:
Der Betrag wird auf die Bundesstaaten nach dem Maßstab der Matrikularbeiträge verteilt.
Die Unterverteilung ist Sache der Landeszentralbehörden.
Die Reichsmittel sind, unbeschadet der unter Nr. 4 Satz 2 getroffenen Bestimmung, zur
Entlastung anderer aus einem öffentlich-rechtlichen Titel Verpflichteter nicht bestimmt.
Die Reichsmittel haben die Aufgabe, die Einrichtung einer Kriegsinvalidenfürsorge zu
erleichtern und den Ausgleich der durch Kriegsbeschädigung verursachten wirtschaftlichen
Nachteile, insbesondere mittels Berufsberatung, Berufsausbildung und Arbeitsvermittlung,
zu fördern. Darüber hinaus kann ihre Verwendung nach den vom Reichskanzler (Reichs-
schatzamt) aufzustellenden Grundsätzen zugelassen werden, um während der auf jenen
Ausgleich gerichteten Fürsorgearbeit die Kriegsinvaliden und ihre unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen vor wirtschaftlicher Not aller Art zu schützen und ihnen den Ubertritt
in das Erwerbsleben zu erleichtern. Auch Kosten der ärztlichen Untersuchung und der
Heilbehandlung können ausnahmsweise, soweit sie auf Fonds der Heeresverwaltung nicht
übernommen werden und der Zurückführung der Kriegsinvaliden in ein geordnetes
Erwerbsleben dienen, aus den Reichsmitteln bestritten werden.
. Im April und Oktober eines jeden Jahres ist dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) von
den Landeszentralbehörden eine summarische Nachweisung über die im vorausgegangenen
Halbjahr verausgabten Beträge und ihre Verwendungszwecke zu übermitteln. Bei Meinungs-
verschiedenheiten über die Zulässigkeit einzelner Ausgaben entscheidet der Bundesrat.
Die Bestimmungen unter 3 und 4 gelten auch für diejenigen Beträge, welche von den
durch Beschluß des Bundesrats vom 6. Mai 1915 bereitgestellten fünf Millionen Mark
noch nicht verausgabt sind.
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4. Zoll= und Steuer wesen.
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes-
rats für Zoll= und Steuerwesen
an Stelle des zum Geheimen Regierungsrat und Vortragenden Rat im Reichsschatzamt
ernannten Königlich Bayerischen Ober-Regierungsrats Zapf hier der Königlich Bayerische
Ober-Regierungsrat Dr. jur. Bachmair in München der Königlich Preußischen Ober-
zolldirektion zu Berlin als Reichsbevollmächtigter für Zölle und Steuern mit dem
Wohnsitz in Berlin