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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des es Innern.
botiohen durch alle Postanstalten und Huchhandlungen tkum Jahrespreise von 8 4.
Eizelne Nummern werden mie 20 Hf. für leden achtseltigen Oruckbogen berechnet.
Nr. 34.
Inhalt: gZoll= und Steuerwesen: Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Kalkstickstoffe. Seite 388
Berlin, Montag, den 29. Oktober 1917.
Zoll. und Steuerwesen.
Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung über Kallkstickstoff vom 24. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 968).
81.
Die gemäß § 2 der Verordnung über Kalkstickstoff vom 24. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 963) von dem abgesetzten, im Inland hergestellten Kalkstickstoff vom 1. November 1917 ab zu er-
hebende und an die Preisausgleichstelle beim Reichsschatzamt abzuführende Umlage wird bis auf
weiteres auf 30 Pf. für 1 kg Stickstoff im Kalkstickstoff festgesetzt.
Aus den aufgekommenen Beträgen werden für die einzelnen Kalkstickstoffhersteller die Ge-
slehungskosten ausgeglichen.
§ 2.
Die Hersteller von umlagepflichtigem Kalkstickstoff haben dem Reichsschatzamt Preisausgleichstelle
sür Kalkstickstoff) in Berlin W 66, Wilhelmplatz 1, schriftlich bis zum 8. jedes Monats, erstmalig bis
zum 8. Dezember 1917, die Menge des von ihnen im vorhergehenden Monat abgesetzten Kalkstickstoffs
unter Augabe des durchschnittlichen und des Gesamtgehalts an Stickstoff anzumelden.
83.
Die Preisausgleichstelle berechnet auf Grund der Anmeldungen die Umlage und teilt dem
Zahlungspflichtigen die Höhe der zu entrichtenden Umlage und des ihm zu gewährenden Ausgleich-
betrags mit.
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