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Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder wenn sie lediglich für ihren
Beruf ausgebildet werden,
Personen, denen auf Grund, einer früheren Beschäftigung auf den bezeichneten
Strecken von der k. k. priv. österreichischen Nordwestbahn und Süd-Norddeutschen
Verbindungsbahn oder den k. k. österreichischen Staatsbahnen Ruhegeld. Wartegeld
oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der
ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft in dem zu Nr. 1
angegebenen Umfang gewährleistet ist.
Berlin, den 27. Oktober 1917.
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Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
3. Zoll-- und Steuer wesen.
Auf Grund der Vorschriften unter lb Abs. 5 und Ille Abs. 2 der Verordnung über die Regelung der
wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntweinbrennereien usw. vom 18. Oktober 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 934) wird folgendes bestimmt: ,
1. Bei lbertragung des Durchschnittsbrandes der Brennereien im Betriebsjahr 1917/18
ist in gleicher Weise wie im Vorjahr nach der Bekanntmachung vom 14. November 19s6
(entralblatt für das Deutsche Reich S. 396) zu verfahren. In Brennereien, die eigenen
Durchschnittsbrand nicht besitzen oder diesen bereits erledigt haben und sich über den
Erwerb anderen Durchschnittsbrandes durch den vorgeschriebenen Erlaubnisschein noch
nicht ausweisen können, ist die Betriebsauflage zunächst so zu berechnen und zu erheben,
als wenn der Vranntwein innerhalb des Durchschnittsbrandes hergestellt wäre, sofern der
Brennereibesitzer sich verpflichtet, Erlaubnisscheine in dem erforderlichen Umfang bis zum
1. Januar 1918 nachzubringen. Kommen die Beteiligten dieser Verpflichtung nicht nach,
so ist alsbald die Betriebsauflage anderweit nach den Sätzen für Uberbrand zu berechnen
und der zu wenig erhobene Betrag nachzufordern.
2. Bei der Ablassung von Zucker unter Ermäßigung der Zuckersteuer auf 2 für 100 kg
als Zumaischstoff zu mehligen Stoffen oder Rübenstoffen ist grundsätzlich nach den
Vorschriften der Anlage zu Nr. V der Verordnung vom 4. Februar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 57 ff.) zu verfahren. Die Direktivbehörde wird aber ermächtigt, das Verfahren
anderweit, insonderheit unter Zulassung anderer Vergällungsmittel als Kohlenstaub oder
in der Art zu regeln, daß der Zucker von dem Brennereibesitzer unter steueramtlicher
Überwachung (auf Begleitschein) bezogen und auf dem Brennereigrundstück vergällt oder
ohne Vergällung unter amtlicher Uberwachung verwendet wird. Dabei sind besondere
Aufsichtsmaßnahmen gegen mißbräuchliche Berwendung des Zuckers namentlich während
der Lagerung beim Brennereibesitzer zu treffen.
Verlin, den 25. Oktober 1917.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Pinckernelle.