Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder wenn sie lediglich für ihren 
Beruf ausgebildet werden, 
Personen, denen auf Grund, einer früheren Beschäftigung auf den bezeichneten 
Strecken von der k. k. priv. österreichischen Nordwestbahn und Süd-Norddeutschen 
Verbindungsbahn oder den k. k. österreichischen Staatsbahnen Ruhegeld. Wartegeld 
oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der 
ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft in dem zu Nr. 1 
angegebenen Umfang gewährleistet ist. 
Berlin, den 27. Oktober 1917. 
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Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
3. Zoll-- und Steuer wesen. 
Auf Grund der Vorschriften unter lb Abs. 5 und Ille Abs. 2 der Verordnung über die Regelung der 
wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntweinbrennereien usw. vom 18. Oktober 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 934) wird folgendes bestimmt: , 
1. Bei lbertragung des Durchschnittsbrandes der Brennereien im Betriebsjahr 1917/18 
ist in gleicher Weise wie im Vorjahr nach der Bekanntmachung vom 14. November 19s6 
(entralblatt für das Deutsche Reich S. 396) zu verfahren. In Brennereien, die eigenen 
Durchschnittsbrand nicht besitzen oder diesen bereits erledigt haben und sich über den 
Erwerb anderen Durchschnittsbrandes durch den vorgeschriebenen Erlaubnisschein noch 
nicht ausweisen können, ist die Betriebsauflage zunächst so zu berechnen und zu erheben, 
als wenn der Vranntwein innerhalb des Durchschnittsbrandes hergestellt wäre, sofern der 
Brennereibesitzer sich verpflichtet, Erlaubnisscheine in dem erforderlichen Umfang bis zum 
1. Januar 1918 nachzubringen. Kommen die Beteiligten dieser Verpflichtung nicht nach, 
so ist alsbald die Betriebsauflage anderweit nach den Sätzen für Uberbrand zu berechnen 
und der zu wenig erhobene Betrag nachzufordern. 
2. Bei der Ablassung von Zucker unter Ermäßigung der Zuckersteuer auf 2 für 100 kg 
als Zumaischstoff zu mehligen Stoffen oder Rübenstoffen ist grundsätzlich nach den 
Vorschriften der Anlage zu Nr. V der Verordnung vom 4. Februar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 57 ff.) zu verfahren. Die Direktivbehörde wird aber ermächtigt, das Verfahren 
anderweit, insonderheit unter Zulassung anderer Vergällungsmittel als Kohlenstaub oder 
in der Art zu regeln, daß der Zucker von dem Brennereibesitzer unter steueramtlicher 
Überwachung (auf Begleitschein) bezogen und auf dem Brennereigrundstück vergällt oder 
ohne Vergällung unter amtlicher Uberwachung verwendet wird. Dabei sind besondere 
Aufsichtsmaßnahmen gegen mißbräuchliche Berwendung des Zuckers namentlich während 
der Lagerung beim Brennereibesitzer zu treffen. 
Verlin, den 25. Oktober 1917. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Pinckernelle. 
 
	        
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