Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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4. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften. 
Vom 2. November 1917. 
Der Vundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 1. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver- 
ordnung erlassen: 
Die Lieferungsverbände sind verpflichtet, aus ihren Mitteln eine Erhöhung der bis zum 1.Oktober 1917 
gezahlten Familienunterstützungen eintreten zu lassen, die spätestens vom 1. November 1917 ab zu 
gewähren und deren Betrag je nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessen ist. Bis zum Betrage von 
5 Mark für jeden Unterstützten werden die seit dem 1. November 1917 gewährten Erhöhungen der Unter- 
stützungen vom Reich erstattet, und zwar zur Hälfte allmonatlich, zur Hälfte zusammen mit der Erstattung 
der gesetzlichen Mindestbeträge. 
Berlin, den 2. November 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Dr. Helfferich.
	        
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