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4. Zoll- und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen zu genehmigen, daß bei der Her-
stellung von Tabakerzeugnissen die Mitverwendung von Hopfen als Ersatzstoff nach näherer Bestimmung
des Reichskanzlers und mit der Maßgabe gestattet werden darf, daß die jährliche Mindestmenge
10 bietrict und daß im übrigen die Bestimmungen der Tabakersatzstof-Ordnung Anwendung zu
nden haben
Berlin, den 29. November 1917.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Schiffer
Bekanntmachung.
Auf Grund des Beschlusses des Bundesrats vom 29. November 1917 bestimme ich:
1. Hopfen darf nur zur Herstellung von nicht zigarett flichtigem Rauchtabak sowie
von Zigaretten als Beimischung zu Tabak verwendet werden:
die als Tabakersatzstoff verwendete Hopfenmenge darf bei Rauchtabakherstellern nicht
mehr als 10 v. H. der Tabakmenge betragen, deren Verarbeitung ihnen gemäß § 3
Abs. 1 und 2 der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 1145) und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen gestattet ist,
bei Zigarettenherstellern nicht mehr als 10 v. H. der jeweils dem Zigarettenkontingent
entsprechenden Tabakmenge, wobei für je 1000 Stück Zigaretten 1000 Gramm Tabak
in Ansatz zu bringen sind;
das Mischungsverhältnis des Hopfens zum Tabak darf bei den einzelnen Tabakerzeug-
nissen 20 v. H. des Gesamtgewichts der Mischung nicht übersteigen.
Berlin, den 29. November 1917.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Schiffer.
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Berlin, Carl Heyhmanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hoföuchdrucker. in Berlin.