Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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einkunft  zu  tressen,  welche  der  Genehmigung  der  betreffenden  Kreis-Finanz-Kammer
  unterliegt.  Wo  aber  die  Gemeinden  hiezu  nicht  geneigt  sind,  und
der  Ertrag  so  gering  ausfaͤllt,  daß  die  Ausruͤstung  der  Keltern  nicht  erfordert
wird,  ist  das  Zehnt=  und  Theil-Gefälle  entweder  von  den  Trauben  zu  nehmen,
oder  durch  Uebereinkunft  mit  den  Zehntpflichtigen  nach  pflichtmäßiger  Schätzung
in  Geld  zu  erheben,  den  Weinberg-Besitzern  aber  der  Gebrauch  der  Privattrotten
  zu  Auspressung  ihrer  Trauben  zu  gestatten.

3)  Die  jährlichen  Gefälle  an  Boden=  Beet=  und  Gültwein  sind,  wo  es  die  Umstände
  zulassen,  und  die  Abgabepflichtigen  es  wünschen,  in  Natur  zu  erheben:
denjenigen  aber,  welche  die  Bezahlung  in  Geld  vorziehen,  ist  der  mittlere
Herbst-Preiß  anzusehben,  und  der  Geldbetrag  baar  einzuziehen.  Eben  dieses
findet  bei  denjenigen  Weinberge-Besigern  Statt,  welche  nichr  so  viel  Wein  erlesen,
  als  ihre  Gültschuldigkeit  beträgr,  in  so  ferne  sie  nicht  zu  den  ganz  unbemittelten
  gehören.  Bei  den  ganz  unbeminelten  aber,  welche  ihre  Gültschuldigkeit
  nicht  in  Natur  abtragen  können,  ist  der  Natural-Betrag  in  Ausstand  zu
schreiben,  und  dann  nach  der  Verordnung  vom  36.  März  1819  (Reg.  Blatt
S.  145)  das  Weitere  zu  beobachten.  ·

4)  Da  die  Wein-Besoldungen  sämtlicher  Kirchen=  und  Schuldiener  nach  der  Verfügung
  vom  16.  September  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.417)  in  Geld  bezahlt  werden,
so  sind  nur  noch  die  übrigen,  der  Staats-Casse  obliegenden  Abgaben  an  Besoldungen,
  Gülten,  Tagwein  rc.  soweit  es  möglich  ist,  in  Natur  zu  leisten.

5)  Das  nach  F.  2  von  den  Trauben  eingezogene  Gefäll  ist,  wenn  es  zur  Wiederabgabe
  an  Gülten  und  andern  Schuldigkeiten  der  Cameralämter  nicht  erforderlich
  oder  nicht  tauglich  ist,  ungekeltert  zu  verwerthen.  Ueberhaupt  aber  ist
der  ganze  Wein-Gesäll-Ueberschuß  sogleich  im  öffentlichen  Aufstreiche  oder  aus
freier  Hand  zu  verkaufen.

6)  Die  Koniglichen  Cameralämter  haben  die  Vorlegung  der  vorläufigen  Anzeigen
an  das  Finanz-Ministerium  über  das  Ergebniß  der  Weinlese  (Reg.  Bl.  13a2
S.  763)  zu  beschleunigen,  auch  die  Herbst-Rechnungen  zur  gehörigen  Zeit  an
die  Kreis-Finanz-Kammern  einzusenden.

Stuttgart  den  20.  Oktober  12629.  Varnbüler.