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einkunft zu tressen, welche der Genehmigung der betreffenden Kreis-Finanz-Kammer
unterliegt. Wo aber die Gemeinden hiezu nicht geneigt sind, und
der Ertrag so gering ausfaͤllt, daß die Ausruͤstung der Keltern nicht erfordert
wird, ist das Zehnt= und Theil-Gefälle entweder von den Trauben zu nehmen,
oder durch Uebereinkunft mit den Zehntpflichtigen nach pflichtmäßiger Schätzung
in Geld zu erheben, den Weinberg-Besitzern aber der Gebrauch der Privattrotten
zu Auspressung ihrer Trauben zu gestatten.
3) Die jährlichen Gefälle an Boden= Beet= und Gültwein sind, wo es die Umstände
zulassen, und die Abgabepflichtigen es wünschen, in Natur zu erheben:
denjenigen aber, welche die Bezahlung in Geld vorziehen, ist der mittlere
Herbst-Preiß anzusehben, und der Geldbetrag baar einzuziehen. Eben dieses
findet bei denjenigen Weinberge-Besigern Statt, welche nichr so viel Wein erlesen,
als ihre Gültschuldigkeit beträgr, in so ferne sie nicht zu den ganz unbemittelten
gehören. Bei den ganz unbeminelten aber, welche ihre Gültschuldigkeit
nicht in Natur abtragen können, ist der Natural-Betrag in Ausstand zu
schreiben, und dann nach der Verordnung vom 36. März 1819 (Reg. Blatt
S. 145) das Weitere zu beobachten. ·
4) Da die Wein-Besoldungen sämtlicher Kirchen= und Schuldiener nach der Verfügung
vom 16. September d. J. (Reg. Blatt S.417) in Geld bezahlt werden,
so sind nur noch die übrigen, der Staats-Casse obliegenden Abgaben an Besoldungen,
Gülten, Tagwein rc. soweit es möglich ist, in Natur zu leisten.
5) Das nach F. 2 von den Trauben eingezogene Gefäll ist, wenn es zur Wiederabgabe
an Gülten und andern Schuldigkeiten der Cameralämter nicht erforderlich
oder nicht tauglich ist, ungekeltert zu verwerthen. Ueberhaupt aber ist
der ganze Wein-Gesäll-Ueberschuß sogleich im öffentlichen Aufstreiche oder aus
freier Hand zu verkaufen.
6) Die Koniglichen Cameralämter haben die Vorlegung der vorläufigen Anzeigen
an das Finanz-Ministerium über das Ergebniß der Weinlese (Reg. Bl. 13a2
S. 763) zu beschleunigen, auch die Herbst-Rechnungen zur gehörigen Zeit an
die Kreis-Finanz-Kammern einzusenden.
Stuttgart den 20. Oktober 12629. Varnbüler.