Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Von der Reichsabgabe befreite Drucksachen müssen mit der deutlichen Angabe des Absenders 
und, je nachdem es sich um Zeitungen und Zeitschriften oder Nachrichten handelt, mit der Bezeichnung 
„Zeitungen, Zeitschriften“ oder „Nachrichten" versehen sein. Sie dürfen nur bei der postseitig bestimmten 
Postanstalt aufgeliefert werden. Bei Nachrichtensendungen muß aus der Aufschrift hervorgehen, daß der 
Absender ein Nachrichtenbüro und der Empfänger eine Zeitung, Zeitschrift oder ein Zeitungsverleger ist. 
Nichtfreigemachte Drucksachen werden nicht abgesandt. 
3. Im § 9 „Geschäftspapiere“ erhält der Abs. v folgenden Wortlaut: 
V Geschäftspapiere müssen freigemacht sein. Die Gebähr einschliehrich der Reichsabgabe beträgt: 
bis 250 g einschließlich- .. 16 Pf., 
über 250 25- 
Nichtfreigemachte Veschcltheppere werden nicht abgesandt. 
4. Im 8 10 „Warenproben“ erhält der Abs. ix folgenden Wortlaut: 
1x Warenproben müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe beträgt: 
bis 100 g einschließlich 10 Pf., 
über 100. 250. 15= 
250. 500 256 
Nichtfreigemachte Warenproben werden nicht abgesandt. 
5. Im § 11 „Mischsendungen“ erhält der Abs. m folgenden Wortlaut: 
I1 Mischsendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich de der Neichsabgabe beträgt: 
s 2608g einschlielich . Pf, 
über 250 *2• 25 
35 
500 ·.... 
Nichtfteigeknachteg Mischsendungen werden nicht abgesandt. 
6. Im § 13 „Einschreibsendungen“ ist im Abs. w hinter „Porto“ einzuschalten: 
nebst der Reichsabgabe 
7. Im § 16 „Verschluß der Pakete und Wertsendungen; Kennzeichnung der von der 
Reichsabgabe befreiten Pakete“" ist im Abs. 1 Unterabs. 2 letzten Satz zu setzen 
statt „die Offnung“: 
das Offnen 
8. Im § 18 „Postaufträge“ ist im Abs. X7 hinter „Postanweisungsgebühr“ einzuschalten: 
und der Reichsabgabe 
9. In demselben § (18) ist im Abs. XVWI unter 3b zu setzen statt „28 Pf.“: 
80 Pf. 
10. Ine 8 „Nachnahmesendungen“ ist im Abs. v hinter „Postanweisungsgebühr“ ein- 
zusch 
alr ber Reichsabgabe 
11. Im § 20 „Postanweisungen“ erhält der Abs. m folgenden Wortlaut: 
11 Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebähr einschliehlich der t Neichdabgabe beträgt: 
bis 5 .K einschließlich .. 15 Pf., 
über 5. 1004 . ........25-, 
-100-200- - ..........40-, 
-200-400- - ..........50-, 
-400-600- - ...·......60-, 
-600-800- - 70-. 
Bei Postanweisungen mit anhängender Karte zur Empfangsbestäligung ist auch die Karte, 
nach der Gebühr für Postkarten (5 7, Vl), freizumachen. 
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