Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  36.  343

Bei  Testamenten  und  Erbverträgen,  für  welche  bei  ihrer  Errichtung  eine  Gebühr  von
10  Mark  erhoben  worden  ist,  kommt  die  Gebühr  nach  Abs.  1  nur  insoweit  zur  Erhebung,
als  dieselbe  den  Betrag  von  7  Mark  übersteigt.

Bei  Erbverträgen,  welche  bei  ihrer  Errichtung  mit  der  verhältnismäßigen  Gebühr  belegt
worden  sind,  wird  letztere  Gebühr,  soweit  sie  den  Betrag  von  3  Mark  übersteigt,  auf  die
Gebühr  des  Abs.  1  angerechnet.

Art.  112.

Die  von  Militärpersonen  bei  der  Mobilmachung  errichteten  oder  in  amtliche  Verwahrung
gebrachten  Testamente  und  Erbverträge  sind  von  der  Gebühr  des  Art.  111  befreit.

Art.  113.

Für  die  Verfügungen,  durch  die  der  Besitzer  eines  Testaments  im  Falle  des  §  2259
Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Ablieferung  des  Testaments  angehalten  wird,  wird
eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.

Die  gleiche  Gebühr  wird  für  die  Abhaltung  des  Termins  zur  Leistung  des  im  §  83
Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bestimmten
Offenbarungseids  erhoben.

Art.  114.

Für  die  Gestattung  der  Einsicht  der  bei  dem  Nachlaßgerichte  niedergelegten  Anzeigen,
Erklärungen,  Inventare  und  Testamente  sowie  der  im  §  78  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  erwähnten  Ermittelungen,  Verfügungen,  Protokolle
und  Zeugnisse  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

Art.  115.

Die  Gebühren  für  die  Eröffnung  einer  Verfügung  von  Todes  wegen,  für  die  Sicherung
des  Nachlasses,  für  eine  Nachlaßpflegschaft  und  für  die  Inventarerrichtung,  für  die  Pflegschaft
  für  einen  noch  nicht  erzeugten  Nacherben  sowie  für  die  Erklärung  der  Annahme,  Ablehnung
  oder  Kündigung  des  Amtes  als  Testamentsvollstrecker  können  aus  dem  Nachlaß  entnommen
  werden.  Für  die  Zahlung  dieser  Gebühren  haften  die  Erben  nach  den  Vorschriften
über  Nachlaßverbindlichkeiten.

Für  die  in  den  Art.  94,  95  bestimmten  Gebühren  haften  die  Anteilsberechtigten  als

Gesamtschuldner.
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