Schluß-
bestim-
mungen.
– 170 —
Ist nach dem Inhalt des Strafregisters anzunehmen, daß der Verfolgte sich in Haft
befindet, oder ist sein Aufenthalt sonst bekannt, so hat der Registerbeamte die Steckbriefnachricht
mit der entsprechenden Auskunft der verfolgenden Behörde wieder zu übersenden. Ist der
Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, liegt aber aus der letzten Zeit eine Strafnachricht oder
ein Ersuchen um Auskunft über den Verfolgten seitens einer anderen Behörde vor, so hat der
Beamte hierüber der verfolgenden Behörde unter Zurückbehaltung der Steckbriefnachricht besondere
Mitteilung zu machen.
Nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes ist auch zu verfahren, wenn später der
Aufenthalt des Verfolgten bekannt wird oder von einer anderen Behörde eine Strafnachricht
oder ein Ersuchen um Auskunftserteilung eingeht.
Liegen hinsichtlich einer Person Steckbriefnachrichten von verschiedenen Behörden vor, so
ist jeder dieser Behörden von den Nachrichten der anderen Behörden Mitteilung zu machen.
Solange der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist, wird die Steckbriefnachricht im
Strafregister aufbewahrt. Sie wird vernichtet, wenn eine Mitteilung über die Erledigung des
Steckbriefs eingeht, oder wenn seit der Niederlegung drei Jahre verflossen sind.
Den Landesregierungen — hinsichtlich des im § 1 Nr. 2 bezeichneten Registers dem
Reichskanzler — bleiben die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen
vorbehalten.
* 20.
Durch die gegenwärtige Verordnung wird die Geltung von Vorschriften in den Bundes-
staaten über anderweitig in Strafsachen von den Behörden zu machende Mitteilungen nicht berührt.
Insbesondere bleiben unberührt die Vorschriften, wonach einzelnen ausländischen Regierungen
die Verurteilungen ihrer Staatsangehörigen vertragsmäßig in bestimmter Form mitzuteilen sind.