Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Umsatzsteneramt Mufter 12. 
Umsatzsteuerliste E Nr. Ausführungsbestimmungen § 64.) 
Umsatzsteuererklärung 1. 
d (Vor- und Zunanie, Stand in (Wohnort, Straße, Hausnummer) 
über 
bei der Zollstelle (Name der Amtssstelle) 
außerhalb eines gewerblichen Unternehmens aus dem Ausland eingeführte Luxus- 
gegenstände — in das Ausland verbrachte Gegenstände der im § 10 Abs. 1 Nr. 3 
des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Art —. 
  
Nicht Zutressendes ist zu streichen. 
  
Anleitung. 
1. Der Vordruck ist zu verwenden 
a) bei der Einfuhr von Luxusgegenständen, 
b) bei der Ausfuhr, wenn der Verbringer ins Ausland kein Gewerbetreibender ist, und zwar auch dann, 
wenn das Verbringen ohne Vereinbarung eines Entgelts erfolgt. 
2. Die Erklärung ist bei dem zuständigen Umsatzsteueramt innerhalb zweier Wochen nach der Abfertigung des 
Gegenstandes zur Einfuhr oder zur Ausfuhr bei gleichzeitiger Eingahlung der Steuer in doppelter Aus- 
fertigung abzugeben. Eine Ausfertigung erhält der Steuerpflichtige mit der unter Beidrückung des Amts- 
siegels unterschriftlich vollzogenen Stenerfestsetzung als Zahlungsbescheinigung zurück. 
Für die Ausfuhr kommen nur in Betracht Originalwerke der Malerei, Plastik und Graphik sowie Anti- 
quitäten und sonstige im § 8 des Gesetzes unter Nr. 4 genannte Gegenstände, die für die Geschichte, die 
Kulturgeschichte oder die Urgeschichte der Pflangen= und Tierwelt von Bedeutung sind, sofern der Hersteller 
mindestens 50 Jahre kot ist. 
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