Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Steuerhebebezirk (A. B. § 22) 
Nachweisung 
der 
Schaumweinfabrik des J m über versteuerten 
Schaumwein, für den gemäß 822 der Ausführungsbestimmungen Steuervergütung in 
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Anspruch genommen wird, 
für das Viertel des Rechnungsjahrs 19 
Beanspruchter Gesamtvergütungsbetrag Mark Pf. 
Aufgestellt von 
Anleitung. 
.Versteuerter als Probe unentgeltlich abgegebener Schaumwein ist in Abteilung 1, versteuerter vom Empfänger als 
unbrauchbar zur Verfügung gestellter Schaumwein in Abteilung 2 nachzuweisen. In jeder Abteilung dient die 
Unterabteilung a zum Nachweis von Schaumwein aus Fruchtwein, die Unterabteilung d zum Nachweis von 
anderem Schaumwein. 
A. Die Eintragungen in Abteilung 2 sind mit dem über die Rücknahme und ihre Bedingungen gepflogenen Schrift- 
wechsel zu belegen. Die Belege sind mit fortlanfenden Nummern zu versehen und in einen festen Umschlag geheftet 
der Nachweisung beizufügen. 
. In der Bemerlungsspalte der Abteilung 2 ist insbesondere der Grund der Annahmeverweigerung (Trübung, un- 
dichter Verschluß usw.) anzugeben. 
. Die Spalten 4 und 6 find für jede Unterabteilung aufzurechnen und der beanspruchte Gesamtverglitungsbetrag auf 
der Borderseite der Nachweisung zu vermerken. 
. Die Nachweisung ist bis zum 5. des auf das betreffende Vierteljahr folgenden Monats mit den zugehörigen Be- 
legen der Hebestelle einzureichen. 
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