Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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7. einen Hinweis darauf, daß der Bescheid einen Monat nach Zustellung außer Kraft tritt, 
wenn der Steuerpflichtige bis dahin den dauernden Aufenthalt im Inland nicht auf- 
gegeben hat, und daß, wenn der dauernde Aufenthalt nach Ablauf dieser Frist aufgegeben 
werden soll, ein neuer Bescheid herbeigeführt werden muß, 
u einen Hinweis darauf, in welchen Punkten bei der Feststellung des sicherhceitspflichtigen 
Vermögens von der Erklärung abgewichen worden ist; eine Begründung der Abweichung 
ist nicht erforderlich. 
(2) Der vorläufige Bescheid enthält statt der Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf die spätere 
endgültige Festsetzung und auf den §X 12 des Gesetzes. 
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65. 
Der im Falle des § 11 Nr. 1 des Gesetes zu erteilende und nach Anleitung des Musters 2 zu 
gestaltende Bescheid hat außer den im 4 Nr. 1, 2, 3 und 5 aufgezählten Punkten einen 
Hinweis darauf zu enthalten, daß der E#n sofort vollstreckbar ist. 
. §6. 
Der im Falle des §& 11 Nr. 2 des Gesetzes zu erteilende und nach Anleitung des Musters 3 zu 
gestaltende Bescheid hat außer den im §& 4 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 aufgezählten Punkten die Tatsachen zu 
enthalten, die die Annahme rechtfertigen, daß der Steuerpflichtige seinen dauernden Aufenthalt im 
Inland aufgeben und sich der Leistung der Sicherheit entziehen will, sowic einen Hinweis darauf, 
daß der Bescheid sofort vollstreckbar ist. 
57. 
Der § 10 des Gesetzes findet auf den im Falle von § 11 Nr. 2 des Gesetzes erteilten Bescheid 
keine Anwendung. Dieser Bescheid ist außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für seine Er- 
teilung (§ 11 Nr. 2 des Gesetzes) weggefallen sind. 
88. 
(1) Der Bescheid ist dem Steuerpflichtigen oder seinem gesetzlichen oder bevollmächtigten Ver- 
treter zuzustellen. 
(2) Die Zustellung hat nach den in dem betreffenden Bundesstaate für amtliche Zustellungen 
im landesrechtlichen Steuerverfahren maßgebenden Vorschriften zu erfolgen. Die oberste Landes- 
finanzbehörde kann besondere Vorschriften erlassen. 
89. 
Die Sicherheit kann nach Wahl des Steuerpflichtigen geleistet werden durch 
von Geld, 
von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats, 
von Schuldverschreibungen der deutschen Schutzgebietsanleihen, 
von Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Reiche oder einem 
gewährleistet ist, 
Hinterlegung von inländischen Pfandbriefen sowie von sonstigen von einer inländischen 
kommunalen Körperschaft oder der Kreditanstalt einer solchen Körperschaft ausgestellten 
Schuldverschreibungen, sofern die Wertpapierc vom Bundesrate oder durch landes- 
gesetzliche Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeld für gecignet erklärt sind, 
Hinterlegung von sonstigen Wertpapieren, sofern sie bei der Reichsbank beleihbar (lom- 
bardfähig) sind, 
pfandweise Hinterlegung der über Wertpapiere der genannten Art erteilten Nieder— 
legungsbescheinigungen der Reichs bank. 
4Hinterlegung eines Sparkassenbuchs einer inländischen öffentlichen oder unter öffent- 
licher Aussicht stehenden Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Bundes- 
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