Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

— 40 — 
Gebührentarif. 
I. Gebührenfrei sind die nach §§. 49 und 54 oder zum Zwecke der Taufe 
oder der Beerdigung ertheilten Bescheinigungen. 
II. An Gebühren kommen zum Ansatz: 
1. für Vorlegung der Register zur Einsicht, 
und zwar für jeden Jahrgang . . . . .. . . . . . eine halbe Mark, 
für mehrere Jahrgänge zusammen jedoch 
höchstens ... . . . .. . . . . . .. . . . .. .. .. . . . .. ein und eine halbe Mark, 
für die schriftliche Ermächtigung nach §. 43 
und für jeden beglaubigten Auszug aus 
den Registern mit Einschluß der Schreib- 
gebühren . . . eine halbe Mark. 
Bezieht sich der Auszug auf mehrere 
Eintragungen und erfordert derselbe das 
Nachschlagen von mehr als einem Jahr- 
gange der Register, für jeden weiter nach- 
zuschlagenden Iahrgan noch . .. eine halbe Mark, 
jedoch zusammen höchstens . .. . .. .. . . . . . . . zwei Mark. 
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-  Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).