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Gebührentarif.
I. Gebührenfrei sind die nach §§. 49 und 54 oder zum Zwecke der Taufe
oder der Beerdigung ertheilten Bescheinigungen.
II. An Gebühren kommen zum Ansatz:
1. für Vorlegung der Register zur Einsicht,
und zwar für jeden Jahrgang . . . . .. . . . . . eine halbe Mark,
für mehrere Jahrgänge zusammen jedoch
höchstens ... . . . .. . . . . . .. . . . .. .. .. . . . .. ein und eine halbe Mark,
für die schriftliche Ermächtigung nach §. 43
und für jeden beglaubigten Auszug aus
den Registern mit Einschluß der Schreib-
gebühren . . . eine halbe Mark.
Bezieht sich der Auszug auf mehrere
Eintragungen und erfordert derselbe das
Nachschlagen von mehr als einem Jahr-
gange der Register, für jeden weiter nach-
zuschlagenden Iahrgan noch . .. eine halbe Mark,
jedoch zusammen höchstens . .. . .. .. . . . . . . . zwei Mark.
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel
(R. v. Decker).