Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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§.  76.

In  streitigen  Ehe-  und  Verlöbnißsachen  sind  die  bürgerlichen  Gerichte  ausschließlich
  zuständig.  Eine  geistliche  oder  eine  durch  die  Zugehörigkeit  zu  einem
Glaubensbekenntniß  bedingte  Gerichtsbarkeit  findet  nicht  statt.

§.  77.

Wenn  nach  dem  bisherigen  Rechte  auf  beständige  Trennung  der  Ehegatten
von  Tisch  und  Bett  zu  erkennen  sein  würde,  ist  fortan  die  Auflösung  des  Bandes
der  Ehe  auszusprechen.

Ist  vor  dem  Tage,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  auf  beständige
Trennung  von  Tisch  und  Bett  erkannt  worden,  so  kann,  wenn  eine  Wiedervereinigung
  der  getrennten  Ehegatten  nicht  stattgefunden  hat,  jeder  derselben  auf
Grund  des  ergangenen  Urtheils  die  Auflösung  des  Bandes  der  Ehe  im  ordentlichen
  Prozeßverfahren  beantragen.

§.  78.

Ehestreitigkeiten,  welche  in  Bayern  vor  dem  Tage,  an  welchem  dieses  Gesetz
daselbst  in  Kraft  tritt,  durch  Zustellung  des  Beschlusses  über  Zulässigkeit  der
Klage  anhängig  geworden  sind,  werden  von  dem  mit  der  Sache  befaßten  Gericht
bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  nach  Maßgabe  der  bisher  geltenden  Gesetze,
durchgeführt.

Daselbst  kann  die  Auflösung  der  Ehe  auf  Grund  eines  die  beständige
Trennung  von  Tisch  und  Bett  verfügenden  Urtheils  geltend  gemacht  werden,
nachdem  das  Gericht  auf  Anrufen  eines  Ehegatten  in  dem  nach  Artikel  675
Absatz  1  und  2  der  Prozeßordnung  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vom
29.  April  1869  vorgesehenen  Verfahren  die  Auflösung  des  Bandes  der  Ehe  ausgesprochen
  hat.  

Das  Verfahren  in  streitigen  Ehesachen  richtet  sich  in  Bayern  in  den  rechtsrheinischen
  Gebietstheilen  nach  den  Bestimmungen  des  Hauptstückes  XXVI.  der
genannten  Prozeßordnung,    in  der  Pfalz  nach  den  Bestimmungen  des  Artikels  69
des  Gesetzes  über  die  Einführung  dieser  Prozeßordnung.

§.  79.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1876  in  Kraft.  Es  bleibt  den
Landesregierungen  überlassen,  das  ganze  Gesetz  oder  auch  den  dritten  Abschnitt
und  §.  77  im  Verordnungswege  früher  einzuführen.

§.  80.

Die  vor  dem  Tage,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  nach  den
Vorschriften  des  bisherigen  Rechts  ergangenen  Aufgebote  behalten  ihre  Wirksamkeit.

§.  81.
Auf  Geburts-  und  Sterbefälle,  welche  sich  vor  dem  Tage,  an  welchem
dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  ereignet  haben,  an  diesem  Tage  aber  noch  nicht  eingetragen
  sind,  findet  das  gegenwärtige  Gesetz  mit  der  Maßgabe  Anwendung,