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Gebietsteilen eine Gemeinschaft der Weinsteuer begründet n wird, auch der Verbrauch in diesen
Staaten und Gebietsteilen.
Zu §§82, 15 des Gesetzes.
88.
Die Versteuerung des Weines erfolgt je nach besonderen Grundsätzen Erundlagen der
1. durch Hersteller oder Händler Verstenerung.
a) bei der Abgabe an Verbraucher, ·
b) bei dem Verbrauch im eigenen Haushalt oder Betrieb;
2. durch Verbraucher
a) bei dem Bezuge aus dem Ausland,
b) bei der ausnahmsweisen Abgabe unversteuerten Weines an andere Ver-
braucher,
c) im Fallc des § 13 Satz 1 beim Verschänken unversteuerten Weines durch
Wirte oder Kleinverkäufer,
d) im Falle des § 10 Abs. 2 des Gesetzes,
ec) im Falle des & 11 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes beim Verbrauch in verschlossenen
Flaschen. 9.
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Jeder Betriebsinhaber, d. h. jeder, der Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringen will, Verplichtu
ist verpfuctet und berechtigt, sich bei der Hebestelle anzumelden. Das gleiche gilt auch von den und Berechti-
im §15 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes genannten Betrieben, Bereinigungen usw. Andere Verlonen un.
sind zur Anmeldung weder verpflichtct noch berechtigt und gelten als Verbraucher. Obd
Anmeldung als Hersteller oder als Händler zu erfolgen hat, bestimmen die 88 10 bis 12.
*l 10.
n) Als Hersteller von Traubenmost und Traubenwein im Sinne des Gesetzes gilt nur, meldung als
wer Weinbergsbesitzer ist und den Wein oder Most, der von ihm aus selbstgewonnenen Trauben dersteller.
hergestellt ist, gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Daß ein Weinbergsbesitzer, auf den dies zutrifft,
daneben auch solchen Wein oder Most in Verkehr bringt, den er aus zugekauften Trauben oder
aus zugekaufter Traubenmaische hergestellt oder den er zugckauft hat, hindert nicht, ihn als
Hersteller anzuerkennen.
(2) Wer den Traubenmost oder Traubenwein, den er absetzt, nicht im eigenen Betrieb oder
wer ihn ausschließlich aus gekauften Trauben oder gekaufter Maische herstellt, ferner wer nicht
in der Hauptsache selbstgewonnene oder zugekaufte Trauben oder Traubenmeische keltert,
sondern überwiegend Wein oder Most zukauft, darf sich nicht als Hersteller anmelden.
(2) Als gekaufte Trauben gelten Trauben, die nicht von inländischen Grundstücken selbst
gewonnen sind, als gekaufte Maische gilt Maische aus nicht selbstgewonnenen Trauben.
C) Als Weinbergsbesitzer gilt nur, wer den Rebbau im landwirtschaftlichen Haupt= oder
Nebenberuf betreibt, nicht aber, wer nur an seinem Hausc, in seinem Hausgarten oder dal.
Reben in geringem Umfang zieht. Ob das Rebgelände dem Unternehmer zu eigen gehört oder
gepachtet ist oder in seinem Nutzgenusse steht, begründet keinen Unterschied.
z 11.
Als Hersteller von weinähnlichen Getränken darf sich nur anmelden, wer sämtliche in seinem
Betriebe vorkommenden Getränke dieser Art selbst herstellt. Ob zur Herstellung selbstgeerntete,
zugekaufte oder nur gekaufte Ausgangsstoffe verwendet werden, macht keinen Unterschied.
8 12.
Als Händler haben sich alle Betriebsinhaber anzumelden, die sich nicht als Hersteller an- e als
melden dürfen. Lände
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