Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

VII. Eisenbahnwesen. Art. 47. 543 
Die Bahnverwaltungen sollen nicht gezwungen werden mit positivem Schaden 
die Beförderung zu übernehmen. Da die Selbstkosten sich schwer berechnen 
lassen, soll das Maß aus der Erfahrung genommen werden, welche die 
Bahnverwaltungen mit ihren bisherigen Sätzen gemacht haben, und man 
ist danon ausgegangen, daß die Bahnverwaltungen mit ihrem Rohprodukten- 
Tarif schon soweit herabgegangen find, als es ihnen möglich ist; vgl. Reichs- 
tagssitzung v. 1. April 1867 St.B. 505. Für den Begriff des Notstandes 
ist durch die Erwähnung der Teuerung von Lebensmitteln das wichtigste Bei- 
spiel gegeben. Auch eine Futternot kann ein Notstand sein. Als i. J. 1897 
die Petroleumpreise unter dem Einfluß der Standard Oil Company ungewöhn- 
lich stiegen, wurde für die Einfuhr russischen Petroleums auf den preußischen 
Staatsbahnen der billigste Ausnahmetarif gewährt; vgl. Reichstagsfitzung 
v. 10. Dez. 1897 St. B. 126. Mangels einer besonderen Bestimmung der 
Verfassung ist anzunehmen, daß der Notstandstarif auf demselben Wege 
außer Kraft gesetzt wird, auf dem die Anordnung zustande gekommen ist. 
Die Anordnung ist an die Bahnverwaltungen gerichtet und ihre Durchführung 
ist nötigenfalls von den Landesregierungen zu erzwingen. 
II. Das bayrische Reservat. 
Das bayrische Reservat begründete Präfident Delbrück in der Reichstags- 
sitzung v. 5. Dez. 1870 St. B. 70 damit, daß Bayern ein geschlossenes 
Staatsbahngebiet, neben dem nur eine einzige Privatbahn bestehe, damals 
schon besessen und deshalb für die administrativen Vorschriften, die den 
Inhalt des VII. Abschnitts zum größten Teil bilden, habe freie Hand be- 
halten wollen. Sollten aber die im Art. 42—46 Abs. 2 bezeichneten Gebiete 
des Eisenbahnwesens einmal nicht mehr durch Verordnung, sondern gemäß 
Art. 4 Ziff. 8 im Wege der Reichsgesetzgebung geregelt werden, so bleibt 
Bayern nichtsdestoweniger auch von dieser Gesetzgebung ausgenommen, weil 
das Reservat im Art. 4 Ziff. 8 ebenfalls ausgesprochen ist. Das Reservat 
bezieht sich nicht auf Art. 41, 46 Abs. 3 und 47. Soweit Bayern nicht 
beteiligt ist, können die im Art. 46 Abs. 3 gegebenen Vorschriften gemäß 
Art. 42, 43 auch durch Verordnung erlassen werden. Nur wenn und soweit 
Bayern einbezogen werden soll, ist ein Gesetz notwendig. Die für Bayern 
aufgestellten Normen dürfen inhaltlich nicht von denen, die für das übrige 
Reichsgebiet gelten, abweichen, weil sonst nicht mehr die im Art. 46 Abf. 3 
vorausgesetzte „Einheitlichkeit“ gewahrt wäre. 
Artikel 47. 
Den Anforderungen der Behörden des Reichs in betreff der Benutzung 
der Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung Deutschlands haben sämtliche 
Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist 
das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu 
befördern. 
Die Anforderungen können nicht nur im Kriegsfall oder im Fall der 
Mobilmachung, sondern auch in Friedenszeiten erhoben werden; es ist nur 
notwendig, daß die Anforderungen „zum Zweck der Verteidigung Deutsch- 
lands“ geschehen und für diesen Zweck genügt jedes militärische Intereffe;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.