Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

XI. Reichskriegswesen. Art. 63. 597 
ministers von Sachsen-Weimar, in der Sitzung des konst. Reichstags 
v. 23. März 1867 St. B. 338. Die gegenüber einer Verweigerung des 
Budgets durch Art. 62 Abs. 2 geschaffenen Garantien wirken, obwohl fie 
sich nur auf das Militärwesen beziehen, im Ergebnis nicht anders als die 
durch Art. 109 der preuß. Verf. Urk. geschaffene Sicherheitsmaßregel, wonach 
die bestehenden Steuern und Abgaben, auch wenn das Ctatsgesetz nicht zu- 
stande kommt, forterhoben werden, bis fie durch ein Gesetz abgeändert find; 
vgl. Laband IV S. 90. 
Artikel 63. 
Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, 
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht. 
Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nummern durch das ganze 
Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt 
der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontin- 
gentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden 2c.) zu 
bestimmen. 
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, 
daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppenteile vollzählig und kriegs- 
tüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, 
in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, 
sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu 
diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen 
von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Ab- 
stellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. 
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Einteilung 
der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, 
und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu be- 
stimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teils des Reichs- 
heeres anzuordnen. 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, 
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppenteile des Deutschen 
Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische 
Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8 
Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur 
Nachachtung in geeigneter Weise mitzuteilen. 
I. Die Abgrenzung der Kompetenz zwischen Reich und Einzelstaaten in Ansehung 
des Militärwesens. 
II. Die Vereinigung der deutschen Armeekontingente zu einem einheitlichen Heere. 
III. Der Oberbefehl des Kaisers. 
IV. Das Aufsichtsrecht des Kaisers. 
V. Numerierung, Bekleidung und Abzeichen der Regimenter. 
VI. Die Bestimmung des Präsenzstandes und der Gliederung und Einteilung der 
Kontingente.
	        
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