Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1072  Nr.  146.  1917.

(Ortsvorstehern)  übertragen  sein,  in  deren  Ortsgrenzen  diese  Grundstücke  belegen
  sind  oder  mit  deren  Gebiet  sie  in  unmittelbarer  Verbindung  stehen.

In  Zweifelsfällen  bestimmt  das  Ministerium  des  Innern  denjenigen
Gemeindevorstand  (Ortsvorsteher),  welcher  die  Erhebung  vorzunehmen  hat.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher)  die  Erhebung  vorschriftsmäßig  ausführen.

II.

Bei  der  Ausführung  der  Erhebung  sind  folgende  Vordrucke  zu  benutzen:

1.  Der  Fragebogen  für  Haushalte,  landwirtschaftliche,  gewerbliche,  gemeinnützige,
  öffentliche  und  sonstige  Betriebe,  die  Heiz=  und  Brennstoffe
  an  Kohlen,  Koks  usw.  verbrauchen.

2.  Der  Fragebogen  für  Händler  und  sonstige  Bezugsvermittler,  die
den  Bezug  von  Heiz=  und  Brennstoffen  an  Kohlen,  Koks  usw.  vermitteln.


Der  erforderliche  Bedarf  an  Fragebogen  wird  den  Gemeindevorständen
(Ortsvorstehern)  im  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der
Klosterämter  sowie  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  durch  das  Grohh.
Statistische  Amt  rechtzeitig  zugestellt  werden.  Etwaige  Nachforderungen  sind.
an  das  Großh.  Statistische  Amt  in  Schwerin  zu  richten.

 

III.

Der  Fragebogen  für  Haushalte  usw.  dient  für  jeden  einzelnen  Haushalt,
jeden  einzelnen  landwirtschaftlichen,  gewerblichen,  gemeinnützigen,  öffentlichen
und  sonstigen  Betrieb,  der  Heiz=  und  Brennstoffe  an  Kohlen,  Koks  usw.  verbraucht.
  Zur  Ermittlung  des  Bestandes  an  Brennstoffen  am  1.  September
1917.,  des  Bedarfs  an  Brennstoffen  für  die  Zeit  vom  1.  September  1917
bis  31.  März  1918  und  des  tatsächlichen  Bezuges  an  Brennstoffen  in  der  Zeit
vom  1.  April  1915  bis  31.  März  1916.

Der  Fragebogen  für  Händler  und  sonstige  Bezugsvermittler,  die  den  Bezug
  von  Heiz=  und  Brennstoffen  an  Kohlen,  Koks  usw.  vermitteln,  dient  für
jeden  Händler  und  sonstigen  Bezugsvermittler  von  Kohlen,  Koks  usw.  zur  Ermittlung
  des  Bestandes  an  Kohlen,  Koks  usw.

Die  Gemeindevorstände  bezw.  Ortsvorsteher  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  haben  Sorge  dafür  zu  trager,  daß  alle  zur  Angabe  verpflichteten
Haushaltungsvorstände,  Betriebsleiter,  Händler  und  sonstigen  Bezugsvermittler
mit  Fragebogen  versehen  werden.