Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

806  Das  öffenniche  Recht.

in  seinen  Händen  befinden,  gehören  demnach  nicht  zur  Masse  1);  eine  unrechtmäßige
Verdußerung.  solcher  Gegenstände  nach  der  Konkurseröffnung  muß  schon  nach  allgemeinen

  Grundsätzen  die  Masse  zur  Herausgabe  etwaiger  Bereicherung  verpflichten,
und  weiter  noch  geht  in  dieser  Beziehung  die  D.  KO.  3  38.  Gegenstände,  die  zwar
dem  Kridar  gehören,  aber  der  Zwangsvollstrickung  nicht  unterliegen  oder  unveräußerlich
  sind,  gehören  ebensalls  nicht  zur  Masse,  wohl  aber  gehören  die  Einkünfte
von  Nutzungsrechten  dazu.  (Vgl.  über  den  =  des  Kridars  am  Vermögen
seiner  Ehefrau  und  seiner  Kinder  D.  KO.  §  1,  Abs.  2.)  Ein  nach  der  Konkurseröffnung
  gemachter  wirklich  neuer  Erwerb  teri  nach  der  in  der  D.  KO.  8  1  gebilligten
richtigen  Ansicht  nicht  zur  Konkursmasse.  Was  solche  Personen  betrifft,  die  vor  der
Konkurserdffnung  mit  dem  Kridar  kontrahirt  und  diesem  Vermögensobjekte  übergeben
  haben,  so  ist  die  Frage,  ob  sie  diese  Objekte  aus  der  Masse  zurüch#ordern,
aussondern  können,  davon  abhängig,  ob  sie  das  fragliche  Objekt  nur  faktisch  dem
Kridar  übergeben,  oder  aber  ihn  zum  Eigenthümer,  bezw.  sonst  Verfügungsberrchtigten
  in  eigenem  Namen  gemacht  haben;  ist  dies  geschehen,  so  haben  fie  nicht  ein
Rückforderungsrecht,  sondern  eine  int  Konkurse  anzumeldende  Forderung  auf  die
Gegenleistung.  Dabei  gilt  aber  nach  §  36  der  D.  KO.,  welche  hierin  anderen
modernen  Rechten  (dem  Englischen  und  Franzößischen  Rechte)  sich  anschließt,  zu  Gunsten
eines  Verkäufers  oder  Einkaufskommissionärs,  der  Waaren  von  einem  anderrn  Orte
an  den  Gemeinschuldner  absendet,  eine  besondere  auf  Billigkeitsgründen  ruhende
Ausnahme.

Auf  das  im  Auslande  befindliche  Vermögen  des  Kridars  erstreckt  sich  der
Konkurs,  abgesehen  von  besonderer,  etwa  durch  Staatsvertröge  vereinbarter  gesetzlicher
  Bestimmung,  der  richtigen  Ansicht  nach  ipso  jure  nicht,  da  die  unmittelbare
Wirkung  der  Konkurseröffnung  auf  der  Arrestanlage  (Beschlagnahme)  des  Vermögens.
beruht,  und  diese  nur  so  weit  reicht,  als  die  territoriale  Zwangsgewalt.  Doher  kann
nach  D.  KO.  8  207  in  das  im  Inlande  (Deutschen  Reiche)  befindliche  Vermögen  eines
im  Auslande  in  Konkurs  gerathenen  Schuldners  Zwangevollstreckung  stattfinden  und
(6  208)  Partikularkonkurs,  wenn  der  Ausländer  z.  B.  im  Deutschen  Reiche  eine  Fabrik
und  dal.  besitzt.  Es  ist  selbstverständlich  Pflicht  des  inländischen  Konkurskurators,
auf  eine  Ausantwortung  des  im  Auslande  befindlichen  Vermögens  hinzuwirken,  und
was  rechtmäßig  herbeigeschafft  wird,  fällt  damit  in  die  inländische  Konkurzmasse.

Wenn  aber  unter  den  oben  angegebenen  Beschränkungen  der  Konkurs  das  gesammte
  Vermögen  des  Gemeinschuldners  begreift,  so  kann  doch  noch  die  praktisch
wichtige  Frage  aufgeworfen  werden,  ob  das  dingliche  Recht  des  Psandgläubigers
  dem  durch  die  Konkurseröffnung  begründeten  Rechte  der  Konkursgläubiger
in  der  Art  zu  weichen  habe,  daß  der  Pfandgläubiger,  wenn  auch  selbstverständlich,
was  den  Erlös  aus  dem  Piandobjekte  betrifft,  mit  Vorzugsrecht  vor  den  nicht  besonders
  bevorzugten  Glänbigern,  das  Pfandobjekt  in  die  Maffe  einzuwersen  und  ale
Konkursgläubiger  sich  zu  melden  habe.  Das  Gemeine  Recht  hat  mit  Berufung  auf
die  sog.  Universalität  des  Konkurses  diese  Frage  für  die  hypothekarischen  Gläubiger
bejaht,  und  nur  für  das  sog.  Faustpfandrecht  hat  die  Praxis  nicht  selten,  beeinfändigung
  der  Aktivmasse  ist  aber  nicht  Bestandtheil  des  Konrrrahe  *n  r——
recht  rtegelt  bver,  R  e  ern  betrifft,  nur  die  Vertrein  2#  urch  den

1)  Die  d  icht  lier  58  —  8—  te-  9  5  22  E
ruieo  l  15  eine  Recht  und  ebenso  die  D  KO.  giebt  den
läubigern  rl  *  iar  isen  die  sich  scheinbar  im  Eigenkhum  des  5
befinde  den,  und  hier  wird  dann  insbe  befrabere  wichtig  die  Vindilation  der  eh  rau.  Die  DT.  KO.
—  indem  fie  im  Uebrigen  das  bürgerliche  Recht  über  die  Rechte  der  Ehefrau  in  Kone
  Mannentlcheiiiäßt—wobeinamentlichdeellatekichieh  voii  Guteetzemeisichcft
iiiid  DotaleechtinBettqchtloiiimt—,quSchtqnfür  das  Partikularrecht  und  zugleich  als
prozeffuale  Bestimmung  nur  die  Vorschrift:  „Die  Ehefran  des  Gemeinschuldners  kann  Gegenstände,
  welche  fie  während  der  Ehe  erworben  tat,  n-  in  vunsorach  ebmen.  wenn  fie  beweist,
daß  dieselben  nicht  mit  len  des  el  erworben  find