806 Das öffenniche Recht.
in seinen Händen befinden, gehören demnach nicht zur Masse 1); eine unrechtmäßige
Verdußerung. solcher Gegenstände nach der Konkurseröffnung muß schon nach allgemeinen
Grundsätzen die Masse zur Herausgabe etwaiger Bereicherung verpflichten,
und weiter noch geht in dieser Beziehung die D. KO. 3 38. Gegenstände, die zwar
dem Kridar gehören, aber der Zwangsvollstrickung nicht unterliegen oder unveräußerlich
sind, gehören ebensalls nicht zur Masse, wohl aber gehören die Einkünfte
von Nutzungsrechten dazu. (Vgl. über den = des Kridars am Vermögen
seiner Ehefrau und seiner Kinder D. KO. § 1, Abs. 2.) Ein nach der Konkurseröffnung
gemachter wirklich neuer Erwerb teri nach der in der D. KO. 8 1 gebilligten
richtigen Ansicht nicht zur Konkursmasse. Was solche Personen betrifft, die vor der
Konkurserdffnung mit dem Kridar kontrahirt und diesem Vermögensobjekte übergeben
haben, so ist die Frage, ob sie diese Objekte aus der Masse zurüch#ordern,
aussondern können, davon abhängig, ob sie das fragliche Objekt nur faktisch dem
Kridar übergeben, oder aber ihn zum Eigenthümer, bezw. sonst Verfügungsberrchtigten
in eigenem Namen gemacht haben; ist dies geschehen, so haben fie nicht ein
Rückforderungsrecht, sondern eine int Konkurse anzumeldende Forderung auf die
Gegenleistung. Dabei gilt aber nach § 36 der D. KO., welche hierin anderen
modernen Rechten (dem Englischen und Franzößischen Rechte) sich anschließt, zu Gunsten
eines Verkäufers oder Einkaufskommissionärs, der Waaren von einem anderrn Orte
an den Gemeinschuldner absendet, eine besondere auf Billigkeitsgründen ruhende
Ausnahme.
Auf das im Auslande befindliche Vermögen des Kridars erstreckt sich der
Konkurs, abgesehen von besonderer, etwa durch Staatsvertröge vereinbarter gesetzlicher
Bestimmung, der richtigen Ansicht nach ipso jure nicht, da die unmittelbare
Wirkung der Konkurseröffnung auf der Arrestanlage (Beschlagnahme) des Vermögens.
beruht, und diese nur so weit reicht, als die territoriale Zwangsgewalt. Doher kann
nach D. KO. 8 207 in das im Inlande (Deutschen Reiche) befindliche Vermögen eines
im Auslande in Konkurs gerathenen Schuldners Zwangevollstreckung stattfinden und
(6 208) Partikularkonkurs, wenn der Ausländer z. B. im Deutschen Reiche eine Fabrik
und dal. besitzt. Es ist selbstverständlich Pflicht des inländischen Konkurskurators,
auf eine Ausantwortung des im Auslande befindlichen Vermögens hinzuwirken, und
was rechtmäßig herbeigeschafft wird, fällt damit in die inländische Konkurzmasse.
Wenn aber unter den oben angegebenen Beschränkungen der Konkurs das gesammte
Vermögen des Gemeinschuldners begreift, so kann doch noch die praktisch
wichtige Frage aufgeworfen werden, ob das dingliche Recht des Psandgläubigers
dem durch die Konkurseröffnung begründeten Rechte der Konkursgläubiger
in der Art zu weichen habe, daß der Pfandgläubiger, wenn auch selbstverständlich,
was den Erlös aus dem Piandobjekte betrifft, mit Vorzugsrecht vor den nicht besonders
bevorzugten Glänbigern, das Pfandobjekt in die Maffe einzuwersen und ale
Konkursgläubiger sich zu melden habe. Das Gemeine Recht hat mit Berufung auf
die sog. Universalität des Konkurses diese Frage für die hypothekarischen Gläubiger
bejaht, und nur für das sog. Faustpfandrecht hat die Praxis nicht selten, beeinfändigung
der Aktivmasse ist aber nicht Bestandtheil des Konrrrahe *n r——
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befinde den, und hier wird dann insbe befrabere wichtig die Vindilation der eh rau. Die DT. KO.
— indem fie im Uebrigen das bürgerliche Recht über die Rechte der Ehefrau in Kone
Mannentlcheiiiäßt—wobeinamentlichdeellatekichieh voii Guteetzemeisichcft
iiiid DotaleechtinBettqchtloiiimt—,quSchtqnfür das Partikularrecht und zugleich als
prozeffuale Bestimmung nur die Vorschrift: „Die Ehefran des Gemeinschuldners kann Gegenstände,
welche fie während der Ehe erworben tat, n- in vunsorach ebmen. wenn fie beweist,
daß dieselben nicht mit len des el erworben find