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fen betrifft, mit seinem Vermäögen haften, (Deklaration vom 10. Oktober 1812.)
jedoch nur dann, wenn die Geldstrafe wegen Unvermögens des eigentlichen Verbrechers,
so wie auch die an deren Stelle zu erkennende Gefängnißstrafe nicht zur
Vollziehung gebracht werden kann.
6. 34. Treten bei einer Kontravention gegen die Steuerverordnungen an-- ) Zusamdere
Verbrechen hinzu, so kommen die Vorschriften des allgemeinen Landrechts Th.
2. Tit. 20. F. öq bis 57. in Anwendung. 2 eran
§. 85. Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer
Vorschriften dieser Ordnung verbunden; so tritt die darauf gesetzte Strafe in der
Regel der Strafe der Defraudation hinzu.
#. 80. Wer, um dem Staate die schuldigen Gefälle zu entziehen, sich verfälschter
und überhaupt unrichtiger Papiere oder Bescheinigungen bedient, soll dafür
besonders mit der durch die allgemeinen Strafgesetze für solche Fälschungen geordneten
Ahndung durch das Gericht, welches das für dergleichen Vergehen Zustandige
ist, belegt werden.
S. 87. Oie vorbestimmte Strafe trifft auch denjenigen, welcher in gleicher
Absicht, durch Abnahme, Verletzung, oder sonstige Unbrauchbarmachung des amtlichen
Verschlusses, wodurch Destillirgeräthe außer Gebrauch gesetzt worden, mit
oder auch ohne Anlegung eines andern, durch eigemnächtige Veränderung des auf
Veranlassung der Steuerbehörde eingegrabenen Vermerks der Größe einer Branntweinblase,
durch Veränderung oder Nachmachung der Stempel oder Nummern
auf den Geräthen eine Fälschung begeht.
. 88. Wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresse verpflichteten Strastver
Beamten, mit welchem er im Amte zu thun har, Geld oder Geldeswerth zum Ge- 5n esn
schenke anbieret, oder wirklich macht, soll den vier und zwanzigfachen Betrag des beaunen.
angebotenen oder gegebenen Geschenks zur Strafe erlegen. Ist über den Betrag
nichts auszumitteln; so tritt eine Geldbuße von Zehn Thalern ein.
. 80. Eine jede Widersetzlichkeit gegen die in Ausübung ihres Amts be= 6Strafeder
griffenen Personen, mögen es Steuer= oder andere zur Wahrnehmung des Steuer- eebt
interesse verpflichtete Beamte seyn, so wie auch eine Versagung der Hülfsleistung, Steuerbeamderen
die Beamten bei ihrem Revisionsgeschäfte abseiten der Gewerbetreibenden be- 7
dürfen (K. 35.), soll an dem Schuldigen mit 10 bis 50 Thalern, oder mit verhältnißmäßiger
Gefängnißstrafe geahndet werden.
Die Wahl der Strafgaltung bleibt nach den Umständen eines jeden einz zelnen
Falles der Behörde überlassen, welche in der Sache selbst zu entscheiden hal.
Sind aber mit einer solchen 2#idersetzlichkeit zugleich wirkliche oder thätliche Beleidigungen
verübt; so treten die dafur geltenden allgemeinen Strafbestimmungen
in Kraft.
Jeder etwanige Mißbrauch der Amtsgewalt von Seiten der Beamten, wirkt
eine Milderung der Strafbarkeit desjenigen, der ssch widersetzt hat.
S 2 9. 90.