Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

804  Das  ffeniche  Recht.

lieren  —  5)  ein  sog.  präparatorisches  Verfahren,  in  welchem  die  Frage
entschieden  wird,  ob  die  Voraussetzungen  eines  Konkursverfahrens  vorliegen.

Wie  man  aus  dem  eben  Dargelegten  entnehmen  wird,  find  aber  die  Bestimmungen
  des  Konkursrechts  zum  großen  Theile  nicht  civilprozessualer  Natur  im
eigentlichen  Sinne.  Es  handelt  sich  im  Konkursverfahren  einerseits  häusig  um
Maßregeln  einer  Vermögensverwaltung,  andererseits  häufig  um  einen  billigen
Ausgleich  verschiedenartiger  Interessen,  den  man  namentlich  dadurch  erreichen  kann,
daß  man,  sei  es  das  Gericht,  sei  es  einen  besonders  ernannten  Verwalter,  Vorschläge
  machen  läßt  und  die  nicht  Widersprechenden  daran  gebunden  erachtet,  oder
daß  man  unter  den  Betheiligten  abstimmen  lößt  1).  Aber  aus  einem  Konkursversahren
  können  sich  eine  Menge  von  einzelnen  Prozessen  entwickeln  und  verwickeln  —
weshalb  dem  auch  das  berühmte  Werk  des  Salgado  de  Samoza  den  Titel  Labyrinthus
  creditoram  führt  —,  da  bestrittene  Forderungen  nur  durch  Spezialprozessenach
  Betrag  und  Vorrecht  sestgestellt  werden  kömen  und  über  die  Ordnung  selbst
der  einzelnen  Vorrechte  untereinander  noch  gestritten  werden  kann  (Liquidationsund
  Prioritätsprozesse),  und  zwar  hat  hier,  wenn  der  Natur  der  Sache  nach  die
Forderungen  prinzipiell  gegen  den  Gemeinschuldner  oder  (da  dieser  nicht  mehr  dispositionsfähig
  ist)  gegen  den  obrigkeitlich  ernannten  Vertreter  desselben  (Kurator,
Kontradiktor,  Konkursverwalter)  geltend  gemacht  werden,  jeder  eintretenden  Falles
durch  Theilnahme  eines  Anderen  beschränkte  Gläubiger  ein  rechtliches  Interesse,  die
Forderung,  bezw.  das  Vorreecht  des  letzteren  zu  bekämpfen,  daher  auch  ein  Interventionsrecht,
  und  es  wird  nothwendig,  um  alliu  große  Verwickelungen  zu  vermeiden,
  dieses  Interventionsrecht  an  gewisse  zeitliche,  durch  das  Stadium  des  Konkursverfahrens
  gegebene  Schranken  zu  binden.

Es  ist  begreiflich,  daß,  je  mehr  Vorzugsrechte  einzelnen  Forderungen  zur  Seite
stehen,  und  je  mehr  auch  dingliche  Ansprüche  an  einzelnen  Vermögensstücken,  insbesondere
  Pfandrechte  als  Ansprüche  behandelt  werden,  die  lediglich  im  Konkurse
geltend  gemacht  werden  können,  wenn  der  Eigenthümer  der  Sache  in  Konkurs  geröth,
  das  Konkursversahren  wegen  der  mannigsachen  hieraus  entspringenden  Schwierigkeiten
  und  Streitigkeiten  ein  verwickeltes,  langdauemdes  werden  muß.  Dabei  muß
dann  zugleich,  eben  weil  so  leicht  Zweisel  und  Streit  erhoben  werden,  das  Ve  riahren
mröglichst  ein  solches  sein,  daß  die  Grundlage  jedes  folgenden  Schrittes  in  diesem

Verfahren  eine  seste,  unverrückbarc,  bezw.  rechtskräftige  oder  doch  sonst  prozessual
unanfechtbare  ist.  Mit  anderen  Worten  durch  Ediktalverfahren  mit  Präklufivbescheid,
sodann  durch  rrchtskräftige  Entscheidung  der  Liauidationsprozesse  müssen  erst  die
wirklichen  Theilnehmer  am  Konkurse  und  ihre  Vorzugsrrchte  sestgestellt  werden,  und
das  sog.  Prioritätsurtheil  muß  erst  die  Ordnung  der  Befriedigung  festgestellt  haben,
ehe  man  berechnen  kann,  was  auf  die  einzelne  Forderung  sällt  (Distributionsbescheid)
und  ehe  man  dann  emlich  zur  wirklichen  Auszahlung  schreiten  kann.  Dabei  ergiebt
sich  dann  zugleich  eine  langdauerude  und  eben  deshalb  oft  juristisch  schwierige  Verwaltung
  der  Masse  und  dadurch  wiederum  wegen  der  großen  Verantwortlichkeit
Unterstellung  dieser  Verwaltung  möglichst  unmittelbar  unter  das  Gericht.  Dies  war
im  Wesentlichen  der  Charakter  des  gemeinrechtlichen,  durchaus  folgerichtigen,  aber
äußerst  umständlichen  Verfahrens,  welches  praktisch  den  Nachtheil  hatte,  oft  Jahrr

1)  Weil  das  allgemeine  Konkursverfahren,  aus  zwelchem  sich  die  eingeluen  7—
uutwcken.  strung  genommen  nicht  eivilpro-  7  l  N  8  ZN  weit  mehr  a  wal  ·
8-  oder  billiges  Schiebẽverfahren  st  in  KO.  66,  un  9*  bie  D.
i  reng  an  dem  Prinzipe  nrn  Mrien  Ftteie  brasn  cesagt:  „Die  Entscheidumgen  in
Konkursverfahren  vnnen  ohne  mündliche  Verhandlung  —  Die  ZJustellung  geschieht  von
Amts  wegen.“  Eben  deshalb  konnte  aber  auch  die  D.  K  ohne  Verlehung  der  allgemeinen
  npetengwaiaspien  für  das  allgemeine  9.  e  die  Amt  ggerichte  zuständig
erlänen  während  die  Spezialprozesse  von  größerem  Belange  der  landgerichtlichen  Kompeten)
unterliegen.