804 Das ffeniche Recht.
lieren — 5) ein sog. präparatorisches Verfahren, in welchem die Frage
entschieden wird, ob die Voraussetzungen eines Konkursverfahrens vorliegen.
Wie man aus dem eben Dargelegten entnehmen wird, find aber die Bestimmungen
des Konkursrechts zum großen Theile nicht civilprozessualer Natur im
eigentlichen Sinne. Es handelt sich im Konkursverfahren einerseits häusig um
Maßregeln einer Vermögensverwaltung, andererseits häufig um einen billigen
Ausgleich verschiedenartiger Interessen, den man namentlich dadurch erreichen kann,
daß man, sei es das Gericht, sei es einen besonders ernannten Verwalter, Vorschläge
machen läßt und die nicht Widersprechenden daran gebunden erachtet, oder
daß man unter den Betheiligten abstimmen lößt 1). Aber aus einem Konkursversahren
können sich eine Menge von einzelnen Prozessen entwickeln und verwickeln —
weshalb dem auch das berühmte Werk des Salgado de Samoza den Titel Labyrinthus
creditoram führt —, da bestrittene Forderungen nur durch Spezialprozessenach
Betrag und Vorrecht sestgestellt werden kömen und über die Ordnung selbst
der einzelnen Vorrechte untereinander noch gestritten werden kann (Liquidationsund
Prioritätsprozesse), und zwar hat hier, wenn der Natur der Sache nach die
Forderungen prinzipiell gegen den Gemeinschuldner oder (da dieser nicht mehr dispositionsfähig
ist) gegen den obrigkeitlich ernannten Vertreter desselben (Kurator,
Kontradiktor, Konkursverwalter) geltend gemacht werden, jeder eintretenden Falles
durch Theilnahme eines Anderen beschränkte Gläubiger ein rechtliches Interesse, die
Forderung, bezw. das Vorreecht des letzteren zu bekämpfen, daher auch ein Interventionsrecht,
und es wird nothwendig, um alliu große Verwickelungen zu vermeiden,
dieses Interventionsrecht an gewisse zeitliche, durch das Stadium des Konkursverfahrens
gegebene Schranken zu binden.
Es ist begreiflich, daß, je mehr Vorzugsrechte einzelnen Forderungen zur Seite
stehen, und je mehr auch dingliche Ansprüche an einzelnen Vermögensstücken, insbesondere
Pfandrechte als Ansprüche behandelt werden, die lediglich im Konkurse
geltend gemacht werden können, wenn der Eigenthümer der Sache in Konkurs geröth,
das Konkursversahren wegen der mannigsachen hieraus entspringenden Schwierigkeiten
und Streitigkeiten ein verwickeltes, langdauemdes werden muß. Dabei muß
dann zugleich, eben weil so leicht Zweisel und Streit erhoben werden, das Ve riahren
mröglichst ein solches sein, daß die Grundlage jedes folgenden Schrittes in diesem
Verfahren eine seste, unverrückbarc, bezw. rechtskräftige oder doch sonst prozessual
unanfechtbare ist. Mit anderen Worten durch Ediktalverfahren mit Präklufivbescheid,
sodann durch rrchtskräftige Entscheidung der Liauidationsprozesse müssen erst die
wirklichen Theilnehmer am Konkurse und ihre Vorzugsrrchte sestgestellt werden, und
das sog. Prioritätsurtheil muß erst die Ordnung der Befriedigung festgestellt haben,
ehe man berechnen kann, was auf die einzelne Forderung sällt (Distributionsbescheid)
und ehe man dann emlich zur wirklichen Auszahlung schreiten kann. Dabei ergiebt
sich dann zugleich eine langdauerude und eben deshalb oft juristisch schwierige Verwaltung
der Masse und dadurch wiederum wegen der großen Verantwortlichkeit
Unterstellung dieser Verwaltung möglichst unmittelbar unter das Gericht. Dies war
im Wesentlichen der Charakter des gemeinrechtlichen, durchaus folgerichtigen, aber
äußerst umständlichen Verfahrens, welches praktisch den Nachtheil hatte, oft Jahrr
1) Weil das allgemeine Konkursverfahren, aus zwelchem sich die eingeluen 7—
uutwcken. strung genommen nicht eivilpro- 7 l N 8 ZN weit mehr a wal ·
8- oder billiges Schiebẽverfahren st in KO. 66, un 9* bie D.
i reng an dem Prinzipe nrn Mrien Ftteie brasn cesagt: „Die Entscheidumgen in
Konkursverfahren vnnen ohne mündliche Verhandlung — Die ZJustellung geschieht von
Amts wegen.“ Eben deshalb konnte aber auch die D. K ohne Verlehung der allgemeinen
npetengwaiaspien für das allgemeine 9. e die Amt ggerichte zuständig
erlänen während die Spezialprozesse von größerem Belange der landgerichtlichen Kompeten)
unterliegen.