Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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fen  betrifft,  mit  seinem  Vermäögen  haften,  (Deklaration  vom  10.  Oktober  1812.)
jedoch  nur  dann,  wenn  die  Geldstrafe  wegen  Unvermögens  des  eigentlichen  Verbrechers,
  so  wie  auch  die  an  deren  Stelle  zu  erkennende  Gefängnißstrafe  nicht  zur
Vollziehung  gebracht  werden  kann.

6.  34.  Treten  bei  einer  Kontravention  gegen  die  Steuerverordnungen  an--  )  Zusamdere
  Verbrechen  hinzu,  so  kommen  die  Vorschriften  des  allgemeinen  Landrechts  Th.
2.  Tit.  20.  F.  öq  bis  57.  in  Anwendung.  2  eran

§.  85.  Ist  mit  einer  Defraudation  zugleich  eine  Verletzung  besonderer
Vorschriften  dieser  Ordnung  verbunden;  so  tritt  die  darauf  gesetzte  Strafe  in  der
Regel  der  Strafe  der  Defraudation  hinzu.

#.  80.  Wer,  um  dem  Staate  die  schuldigen  Gefälle  zu  entziehen,  sich  verfälschter
  und  überhaupt  unrichtiger  Papiere  oder  Bescheinigungen  bedient,  soll  dafür
besonders  mit  der  durch  die  allgemeinen  Strafgesetze  für  solche  Fälschungen  geordneten
  Ahndung  durch  das  Gericht,  welches  das  für  dergleichen  Vergehen  Zustandige
  ist,  belegt  werden.

S.  87.  Oie  vorbestimmte  Strafe  trifft  auch  denjenigen,  welcher  in  gleicher
Absicht,  durch  Abnahme,  Verletzung,  oder  sonstige  Unbrauchbarmachung  des  amtlichen
  Verschlusses,  wodurch  Destillirgeräthe  außer  Gebrauch  gesetzt  worden,  mit
oder  auch  ohne  Anlegung  eines  andern,  durch  eigemnächtige  Veränderung  des  auf
Veranlassung  der  Steuerbehörde  eingegrabenen  Vermerks  der  Größe  einer  Branntweinblase,
  durch  Veränderung  oder  Nachmachung  der  Stempel  oder  Nummern
auf  den  Geräthen  eine  Fälschung  begeht.

.  88.  Wer  einem  zur  Wahrnehmung  des  Steuerinteresse  verpflichteten  Strastver
Beamten,  mit  welchem  er  im  Amte  zu  thun  har,  Geld  oder  Geldeswerth  zum  Ge-  5n  esn
schenke  anbieret,  oder  wirklich  macht,  soll  den  vier  und  zwanzigfachen  Betrag  des  beaunen.
angebotenen  oder  gegebenen  Geschenks  zur  Strafe  erlegen.  Ist  über  den  Betrag
nichts  auszumitteln;  so  tritt  eine  Geldbuße  von  Zehn  Thalern  ein.

.  80.  Eine  jede  Widersetzlichkeit  gegen  die  in  Ausübung  ihres  Amts  be=  6Strafeder
griffenen  Personen,  mögen  es  Steuer=  oder  andere  zur  Wahrnehmung  des  Steuer-  eebt
interesse  verpflichtete  Beamte  seyn,  so  wie  auch  eine  Versagung  der  Hülfsleistung,  Steuerbeamderen
  die  Beamten  bei  ihrem  Revisionsgeschäfte  abseiten  der  Gewerbetreibenden  be-  7
dürfen  (K.  35.),  soll  an  dem  Schuldigen  mit  10  bis  50  Thalern,  oder  mit  verhältnißmäßiger
  Gefängnißstrafe  geahndet  werden.

Die  Wahl  der  Strafgaltung  bleibt  nach  den  Umständen  eines  jeden  einz  zelnen
  Falles  der  Behörde  überlassen,  welche  in  der  Sache  selbst  zu  entscheiden  hal.

Sind  aber  mit  einer  solchen  2#idersetzlichkeit  zugleich  wirkliche  oder  thätliche  Beleidigungen
  verübt;  so  treten  die  dafur  geltenden  allgemeinen  Strafbestimmungen
in  Kraft.

Jeder  etwanige  Mißbrauch  der  Amtsgewalt  von  Seiten  der  Beamten,  wirkt
eine  Milderung  der  Strafbarkeit  desjenigen,  der  ssch  widersetzt  hat.

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