Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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und
Königlich  Preußischer  Seits  von  dem  Regierungs-Assessor  bei  der  Königlichen
Regierung  zu  Merseburg
Friedrich  Kurt  von  Rohrscheidt

auf  Grund  der  von  der  Königlich  Sächsischen  Bezirksschulinspektion  Leipzig  II  und  der
Königlich  Preußischen  Regierung  zu  Merseburg  unterm  5.  März  bez.  6.  Oktober  1890
mit  dem  Besitzer  des  Rittergutes  Döhlen  und  den  Vertretern  der  dasigen  Gemeinde
einerseits  und  dem  Schulvorstande  und  Gemeinderathe  zu  Quesitz  andererseits  gepflogenen
Verhandlungen  sowie  der  von  dem  Gutsvorsteher  und  dem  Ortsvorstande  zu  Döhlen
unter  dem  8.  Oktober  desselben  Jahres  abgegebenen  Erklärung  folgender

Rezeß
bis  auf  landesherrliche  Genehmigung  abgeschlossen  worden:

1.  Die  im  Königreich  Preußen  gelegene  Landgemeinde  Döhlen  und  der  selbstständige
Gutsbezirk  gleichen  Namens  scheiden  vom  1.  April  1891  ab  aus  dem  bisher
gemeinsamen  Schulverbande  mit  dem  Königlich  Sächsischen  Schulbezirke  Quesitz,
und  bilden  von  demselben  Zeitpunkte  an  einen  selbstständigen  Schulbezirk,  welcher
der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  Merseburg  unterstellt  ist.

2.  Von  dem  unter  Nr.  1  festgesetzten  Zeitpunkte  ab  erlischt  für  die  Gemeinde  und
den  selbstständigen  Gutsbezirk  Döhlen  die  Verpflichtung  zur  Abentrichtung  von
irgend  welchen  Beiträgen  zur  Deckung  der  Bedürfnisse  des  Schulbezirks  Quesitz,
es  erlischt  daher  aber  auch  von  diesem  Zeitpunkte  ab  ihr  Miteigenthumsrecht  am
beweglichen,  wie  unbeweglichen  Stammvermögen  der  Schulgemeinde  Quesitz.

3.  Da  Gemeinde=  wie  Gutsbezirk  Döhlen  auch  fernerhin  im  gemeinsamen  kirchlichen
Verbande  mit  der  Königlich  Sächsischen  Parochie  Quesitz  verbleiben  und  für
diese  Parochie  der  Kirchschullehrer  zu  Quesitz  den  Kirchendienst  zu  verrichten  hat,
so  bleibt  für  die  Gemeinde  und  den  Gutsbezirk  Döhlen  auch  die  Verpflichtung
bestehen,  zu  dem  katastermäßigen  Gehalte  des  Kirchschullehrers  zu  Quesitz,  den
derselbe  für  diesen  Kirchendienst  zu  beziehen  hat,  den  zeitherigen  Beitrag  zu
leisten.

Beiderseitige  Kommissare  haben  vorstehenden
Rezeß
in  zwei  gleichlautenden  Ausfertigungen  eigenhändig  unterschrieben.
Leipzig  und  Merseburg,  am  31.  März  1891.

Hugo  von  Loeben,  Friedrich  Kurt  von  Rohrscheidt,
Regierungsrath.  Regierungs-Assessor.
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