Full text : Deutsches Privatrecht.

FAMILIENRECHT  135

Die  Regel,  dass  die  Frau  den  Stand  des  Mannes
theilt,  wird  beim  hohen  Adel  nur  wirksam  unter  der
Voraussetzung  der  Ebenbürtigkeit  der  Ehegatten.  Ebenbürtig
  ist  eine  Ehe  dann,  wenn  beide  Theile  zum  hohen
Adel  gehören.  Der:  Stand  des  hohen  Adels  ist  in
Deutschland  ein  in  Folge  der  geschichtlichen  Entwicklung
  geschlossener  und  besteht  aus  denjenigen  Familien,
welchen  zur  Zeit  des  ersten  Deutschen  Reiches  Landeshoheit
  (Reichunmittelbarkeit)    und  Reichsstandschaft
zustand.  Den  Gegensatz  zu  einer  ebenbürtigen  Ehe
bildet  die  Missheirath  (disparagium)  und  die  Ehe  zur
linken  Hand  (matrim.  ad  morganatican,  ad  legem
Salicam).  Morganatisch  (zur  linken  Hand)  ist  eine  Missheirath,
  wenn  alsbald  bei  deren  Eingehung  vertragsmässig
  unter  den  Ehegatten  festgesetzt  wird,  dass  Titel
und  Rang  des  Ehegatten  auf  die  Gemahlin  und  Kinder
nicht  übergehen,  und  dass  die  Letzteren  von  der  Thronfolge,
  Stamm-  und  Lehngutsfolge  ausgeschlossen  bleiben.

Das  B.  G.  B.  erwähnt  weder  Missheirath  noch  Ehe
zur  linken  Hand,  lässt  aber  für  den  hohen  Adel  das
bisherige  Recht  bestehen  (vgl.  E. G.  Art.  57,  58).


3.  EINFLUSS  DER  EHE  AUF  DAS  VERMÖGEN
A.  GESCHICHTLICHES

1.  VOLKSRECHTE.  Das  Vermögen  wird  gemeinsam
(»kein  gezweiet  Gut«),  nach  Auflösung  der  Ehe  wieder
getrennt;  die  Braut  erhält  ausser  dem  Eingebrachten
einen  Brautschatz  (dos)  und  Morgengabe.

2.  RECHTSBÜCHER.

a.  Sachsenspiegel.  Der  Mann  verwaltet  das  vereinigte
  Gut,  hat  allein  Dispositionsbefugniss,  kann  die