FAMILIENRECHT 135
Die Regel, dass die Frau den Stand des Mannes
theilt, wird beim hohen Adel nur wirksam unter der
Voraussetzung der Ebenbürtigkeit der Ehegatten. Ebenbürtig
ist eine Ehe dann, wenn beide Theile zum hohen
Adel gehören. Der: Stand des hohen Adels ist in
Deutschland ein in Folge der geschichtlichen Entwicklung
geschlossener und besteht aus denjenigen Familien,
welchen zur Zeit des ersten Deutschen Reiches Landeshoheit
(Reichunmittelbarkeit) und Reichsstandschaft
zustand. Den Gegensatz zu einer ebenbürtigen Ehe
bildet die Missheirath (disparagium) und die Ehe zur
linken Hand (matrim. ad morganatican, ad legem
Salicam). Morganatisch (zur linken Hand) ist eine Missheirath,
wenn alsbald bei deren Eingehung vertragsmässig
unter den Ehegatten festgesetzt wird, dass Titel
und Rang des Ehegatten auf die Gemahlin und Kinder
nicht übergehen, und dass die Letzteren von der Thronfolge,
Stamm- und Lehngutsfolge ausgeschlossen bleiben.
Das B. G. B. erwähnt weder Missheirath noch Ehe
zur linken Hand, lässt aber für den hohen Adel das
bisherige Recht bestehen (vgl. E. G. Art. 57, 58).
3. EINFLUSS DER EHE AUF DAS VERMÖGEN
A. GESCHICHTLICHES
1. VOLKSRECHTE. Das Vermögen wird gemeinsam
(»kein gezweiet Gut«), nach Auflösung der Ehe wieder
getrennt; die Braut erhält ausser dem Eingebrachten
einen Brautschatz (dos) und Morgengabe.
2. RECHTSBÜCHER.
a. Sachsenspiegel. Der Mann verwaltet das vereinigte
Gut, hat allein Dispositionsbefugniss, kann die