Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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2)  sämmtlicher  Realgläubiger  wegen  älterer  als  zweijähriger  Rückstände  an
Hpothekenzinsen  und  anderen  Leistungen  und  Abgaben,  sowie  derjenigen
läubiger,  für  welche  das  Kaufgeld  mit  Beschlag  belegt  worden  ist.

Reicht  das  Kaufgeld  zur  Befriehigung  dieser  Gläubiger  nicht  hin,  so  bestimmt
  sich  die  Reihenfolge  im  ersten  Falle  (Nr.  1.)  nach  den  Tagen,  an  denen
die  Subhastation  eingeleitet,  der  Beitritt  zugelassen  oder  die  Forderung  in  das
Hypothekenbuch  gingerragen  worden  is  im  wweiten  Falle  (Nr.  2.)  nach  den  Vorschriften
  über  die  Rangordnung  der  Konkursgläubiger.

Insofern  nach  diesen  Vorschriften  bei  “  der  Vorrechte  der  Zeitpunkt
  der  Konkurseröffnung  in  Betracht  kommt,  ist  an  dessen  Stelle  der  Tag
maaßgebend,  an  welchem  die  Subhastation  eingeleitet,  der  Beitritt  zugelassen  oder
die  Beschlagnahme  erfolgt  ist.

5.  61.

Diejenigen  Forderungen,  welche  im  Konkurse  nicht  geltend  gemacht  werden
können,  sind  erst  nach  vollstänbiger  Berichtigung  aller  übrigen  Forderungen  aus
der  Masse  zu  berichtigen.

Der  Lauf  der  Zinsen  wird  durch  das  Vertheilungsverfahren  nicht  gemt.


Die  Vertheilung  erfolgt  durch  den  Subhastationsrichter  in  dem  in  Gemäßheit
  des  §.  62.  anberaumten  Termine.
g.  62.
Nach  der  Verkündung  des  Zuschlagsurtheils  wird  von  dem  Subhastationsrichter
  ein  Termin  zur  Belegung  und  Vertheilung  der  „Kaufgelder  siinmnt
Zu  diesem  Termine  "6  nd  die  Subh  wie  der  Ersteher
  zu  laden.  Ein  Gläubiger,  für  den  das  Kaufgeld  mit  S  belegt  ist,
wird,  sobald  die  Beschlagnahme  7  den  Subhastations-Akten  angezeigt  ist,  zu  dem
Kaufgelderbelegungs-  Verfahoe  ebenfalls  zugezogen.
r  Termin  ist  zugleich  durch  Aushang  an  der  Gerichtsstelle  bekannt  zu

S.  63.
Ist  gegen  das  Zuschlagsurtheil  eine  Beschwerde  eingelegt,  so  muß  die
Ausführung  der  Vertheilung  auf  Antrag  des  Erstehers  bis  zur  Rechtskraft  des
Urtheils  ausgesetzt  bleiben.

machen.

S.  64.

Wenn  der  Ersteher  im  Termine  nicht  erscheint,  so  wird  angenommen,  daß
er  die  Kaufgelder  nicht  erlegen  könne,  und  mit  der  Vertheilung  der  letzteren  ohne
seine  SWiehung  verfahren.

Ansprüche  eines  im  Hypothekenbuche  nicht  eingetragenen  Realgläubigers,
  De#e  sich  im  Termine  nicht  einfindet,  bleiben  bei  der  Vertheilung  der
Kaufgelder  unberücksichtigt,  ohne  Unterschied,  ob  er  dieselben  bereits  angemeldet
hatte,  oder  nicht.  Ausgenommen  hiervon  sind  jedoch  die  Kassen  und  Anstalten,
welchen  das  Grundstück  zu  den  in  den  88.  47.  bis  49.  und  51.  der  Konkurs-Ordnung
  vom  8.  Mai  1855.  bezeichneten  Abgaben  und  Leistungen  verpflichtet
ist,  Falls  sie  ihre  Liquidation  bis  zur  Vertheilung  schriftlich  einreichen.  Fu

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