Full text: Rechtsrat während des Krieges.

— 21 — 
Von großer Tragweite für den Geldverkehr ist ferner das 
Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten vom 
4. August 1914. Darnach sind Reichskassenscheine bis auf 
weiteres gesetzliches Zahlungsmittel; mithin stehen die Reichs- 
kassenscheine den Reichsbanknoten gleich, denen schon früher die 
Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel beigelegt war. Die 
Bedeutung dieser Vorschrift besteht vor allem darin, daß der- 
jenige welcher Reichskassenscheine oder Reichsbanknoten nicht an- 
nimmt, sich den Folgen des Annahmeverzugs aussetzt. Die 
Reichshauptkasse ist bis auf weiteres zur Einlösung der Reichs- 
kassenscheine nicht verpflichtet, ebensowenig die Reichsbank zur 
Einlösung ihrer Noten. Die Privatnotenbanken sind gegenwärtig 
mit der Befugnis ausgestattet, ihre Noten mit Reichsbanknoten 
einzulösen. 
2. Darlehnskassengesetz. 
Durch Gesetz vom 4. August 1914 sind überall im Reiche, 
wo sich Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen befinden, 
Darlehnskassen errichtet worden. Diese Darlehnskassen dienen zur 
Abhilfe des Kreditbedürfnisses und haben die Aufgabe, zur 
Förderung des Handels und Gewerbes gegen Sicherheit Darlehen 
zu gewähren. Diese Darlehen werden nicht in Geld, sondern 
in Form von „Darlehnskassenscheinen“ (im Betrage von 5, 10, 
20, 50 Mark) gegeben; Privatleute sind zwar zur Annahme 
derselben nicht verpflichtet, aber bei allen öffentlichen Kassen 
werden diese Scheine in Zahlung genommen. Der Mindestbetrag 
der Darlehen ist auf 100 M. festgesetzt; die Dauer beträgt 
höchstens drei Monate, in Ausnahmefällen kann sie auf 6 
Monate erstreckt werden. Der Zinsfuß dieser Darlehns- 
kassen ist gegenwärtig auf 61⅛/ % festgesetzt, was bemerkenswert 
ist, da der Lombardzinsfuß der Reichsbank zur Zeit 7½% beträgt. 
Wie schon erwähnt, werden die Darlehen nur gegen Sicherheit 
gegeben. Diese Sicherheit kaun bestehen: 
a) in Verpfändung innerhalb des Reichsgebietes lagernder 
Waren, Boden-, Bergwerks- und gewerblicher Erzeugnisse, 
und zwar in der Regel bis zur Hälfte ihres Schätzungs- 
wertes. Statt der Uebergabe genügt es hier, daß die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.