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Von großer Tragweite für den Geldverkehr ist ferner das
Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten vom
4. August 1914. Darnach sind Reichskassenscheine bis auf
weiteres gesetzliches Zahlungsmittel; mithin stehen die Reichs-
kassenscheine den Reichsbanknoten gleich, denen schon früher die
Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel beigelegt war. Die
Bedeutung dieser Vorschrift besteht vor allem darin, daß der-
jenige welcher Reichskassenscheine oder Reichsbanknoten nicht an-
nimmt, sich den Folgen des Annahmeverzugs aussetzt. Die
Reichshauptkasse ist bis auf weiteres zur Einlösung der Reichs-
kassenscheine nicht verpflichtet, ebensowenig die Reichsbank zur
Einlösung ihrer Noten. Die Privatnotenbanken sind gegenwärtig
mit der Befugnis ausgestattet, ihre Noten mit Reichsbanknoten
einzulösen.
2. Darlehnskassengesetz.
Durch Gesetz vom 4. August 1914 sind überall im Reiche,
wo sich Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen befinden,
Darlehnskassen errichtet worden. Diese Darlehnskassen dienen zur
Abhilfe des Kreditbedürfnisses und haben die Aufgabe, zur
Förderung des Handels und Gewerbes gegen Sicherheit Darlehen
zu gewähren. Diese Darlehen werden nicht in Geld, sondern
in Form von „Darlehnskassenscheinen“ (im Betrage von 5, 10,
20, 50 Mark) gegeben; Privatleute sind zwar zur Annahme
derselben nicht verpflichtet, aber bei allen öffentlichen Kassen
werden diese Scheine in Zahlung genommen. Der Mindestbetrag
der Darlehen ist auf 100 M. festgesetzt; die Dauer beträgt
höchstens drei Monate, in Ausnahmefällen kann sie auf 6
Monate erstreckt werden. Der Zinsfuß dieser Darlehns-
kassen ist gegenwärtig auf 61⅛/ % festgesetzt, was bemerkenswert
ist, da der Lombardzinsfuß der Reichsbank zur Zeit 7½% beträgt.
Wie schon erwähnt, werden die Darlehen nur gegen Sicherheit
gegeben. Diese Sicherheit kaun bestehen:
a) in Verpfändung innerhalb des Reichsgebietes lagernder
Waren, Boden-, Bergwerks- und gewerblicher Erzeugnisse,
und zwar in der Regel bis zur Hälfte ihres Schätzungs-
wertes. Statt der Uebergabe genügt es hier, daß die