308 Zweites Buch, Sechster Abschnitt. $ 104.
eher ausgeübt werden, als bis durch die Eintragung in das Schiffs-
register die Existenz der gesetzlichen Erfordernisse festgestellt und
durch Ausfertigung des Zertifikates dem Schiffe die Möglichkeit ge-
geben ist, sich über die Berechtigung zur Führung der Reichsflagge
auszuweisen?°. Die Führung der Reichsflagge vor Eintragung in
das Schiffsregister und Ausfertigung des angegebenen Zertifikates
ist mit Strafe bedroht?!. Um die Identität des Schiffes jederzeit
sicher konstatieren zu können, ist außerdem vorgeschrieben, daß das
Schiff an jeder Seite des Bugs seinen Namen und am Heck seinen
Namen und den Namen des Heimatshafens zu führen hat®®.
Schiffe von nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt
sind zur Ausübung des Rechtes, die Reichsflagge zu führen, auch ohne
Eintragung in das Schiffsregister und Erteilung des Zertifikates be-
fugt*®. Für sie fällt demgemäß auch die Pflicht der Namensführung
hinweg.
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Die Verwaltungstätigkeit, welche der Staat innerhalb seiner
Eigengewässer entwickelt, besteht namentlich in der Errichtung
von Anstalten und der Bestellung von Organen, welche den Zwecken
der Seeschiffahrt zu dienen bestimmt sind, sowie in dem Erlaß von
Vorschriften, durch welche die Benutzung dieser Anstalten und die
Tätigkeit dieser Organe geregelt wird!. Anstalten der gedachten
Art sind die Häfen, die Seefahrtszeichen, die Seewarte und die Ret-
tungsanstalten für die in Seenot befindlichen Schiffe; als Organe,
die im Interesse der Seefahrt eine Tätigkeit zu entwickeln haben,
erscheinen die Lotsen und die Strandbehörden.
Die Seehäfen? sind regelmäßig den Schiffen aller Nationen
geöffnet. Doch steht jedem Staate das Recht zu, ausländische
Schiffe in der Benutzung seiner Seehäfen zu beschränken, . namentlich
die Vermittlung des Verkehrs zwischen seinen Seehäfen (Küsten-
schiffahrt) ausschließlich den eigenen Schiffen vorzubehalten. Den
deutschen Staaten ist diese Befugnis insofern entzogen, als derartige
besondere Beschränkungen gegenüber deutschen Schiffen reichs-
» {F1.G. $ 11. — Gelangt im Ausland ein Schiff in das Eigentum eines
Reichsangehörigen, so kann das Schiffszertifikat durch ein vom Konsul aus-
„ustellendee vos enzeugnis vorläufig ersetzt werden FI.G. $ 12.]
.@. $ 19.
®® R.G. vom 28. Juni 1873 $$ 3 u. 4.
> R.G. vom 28. Juni 1873 $ 1.
!|Perels, Das internationale öffentliche Seerecht? 1903 $ 5 VI. bezeichnet
als Rechte in nationalen Gewässern: ausschließlichen Betrieb der Küstenfracht-
fahrt für nationale Schiffe, ausschließlichen Betrieb der Küstenfischerei bezüg-
lich aller Meeresprodukte für Staatsangehörige, Ausübung der Jurisdiktions-
gewalt mit den aus dem Wesen der internationalen Rechtsbeziehungen sich er-
gebenden Einschränkungen, Handlıabung der Polizeigewalt, namentlich der
icherheits- und Sanitätspolizei, Regelung des Lotsenwesens und der Seezeichen,
Zollkontrolle, Regelung der Strandungsangelegenheiten, Festsetzung des See-
zeremoniells.] ,
Lewis, Artikel Hafen, Hafenpolizei V.R.W. 1, 619; Regnell, Art.
Häfen, H.W.B.? 4, 940; [Perels, Intern. öffentl. Seer2 $ 5 [II].