Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

308 Zweites Buch, Sechster Abschnitt. $ 104. 
eher ausgeübt werden, als bis durch die Eintragung in das Schiffs- 
register die Existenz der gesetzlichen Erfordernisse festgestellt und 
durch Ausfertigung des Zertifikates dem Schiffe die Möglichkeit ge- 
geben ist, sich über die Berechtigung zur Führung der Reichsflagge 
auszuweisen?°. Die Führung der Reichsflagge vor Eintragung in 
das Schiffsregister und Ausfertigung des angegebenen Zertifikates 
ist mit Strafe bedroht?!. Um die Identität des Schiffes jederzeit 
sicher konstatieren zu können, ist außerdem vorgeschrieben, daß das 
Schiff an jeder Seite des Bugs seinen Namen und am Heck seinen 
Namen und den Namen des Heimatshafens zu führen hat®®. 
Schiffe von nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt 
sind zur Ausübung des Rechtes, die Reichsflagge zu führen, auch ohne 
Eintragung in das Schiffsregister und Erteilung des Zertifikates be- 
fugt*®. Für sie fällt demgemäß auch die Pflicht der Namensführung 
hinweg. 
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Die Verwaltungstätigkeit, welche der Staat innerhalb seiner 
Eigengewässer entwickelt, besteht namentlich in der Errichtung 
von Anstalten und der Bestellung von Organen, welche den Zwecken 
der Seeschiffahrt zu dienen bestimmt sind, sowie in dem Erlaß von 
Vorschriften, durch welche die Benutzung dieser Anstalten und die 
Tätigkeit dieser Organe geregelt wird!. Anstalten der gedachten 
Art sind die Häfen, die Seefahrtszeichen, die Seewarte und die Ret- 
tungsanstalten für die in Seenot befindlichen Schiffe; als Organe, 
die im Interesse der Seefahrt eine Tätigkeit zu entwickeln haben, 
erscheinen die Lotsen und die Strandbehörden. 
Die Seehäfen? sind regelmäßig den Schiffen aller Nationen 
geöffnet. Doch steht jedem Staate das Recht zu, ausländische 
Schiffe in der Benutzung seiner Seehäfen zu beschränken, . namentlich 
die Vermittlung des Verkehrs zwischen seinen Seehäfen (Küsten- 
schiffahrt) ausschließlich den eigenen Schiffen vorzubehalten. Den 
deutschen Staaten ist diese Befugnis insofern entzogen, als derartige 
besondere Beschränkungen gegenüber deutschen Schiffen reichs- 
» {F1.G. $ 11. — Gelangt im Ausland ein Schiff in das Eigentum eines 
Reichsangehörigen, so kann das Schiffszertifikat durch ein vom Konsul aus- 
„ustellendee vos enzeugnis vorläufig ersetzt werden FI.G. $ 12.] 
.@. $ 19. 
®® R.G. vom 28. Juni 1873 $$ 3 u. 4. 
> R.G. vom 28. Juni 1873 $ 1. 
!|Perels, Das internationale öffentliche Seerecht? 1903 $ 5 VI. bezeichnet 
als Rechte in nationalen Gewässern: ausschließlichen Betrieb der Küstenfracht- 
fahrt für nationale Schiffe, ausschließlichen Betrieb der Küstenfischerei bezüg- 
lich aller Meeresprodukte für Staatsangehörige, Ausübung der Jurisdiktions- 
gewalt mit den aus dem Wesen der internationalen Rechtsbeziehungen sich er- 
gebenden Einschränkungen, Handlıabung der Polizeigewalt, namentlich der 
icherheits- und Sanitätspolizei, Regelung des Lotsenwesens und der Seezeichen, 
Zollkontrolle, Regelung der Strandungsangelegenheiten, Festsetzung des See- 
zeremoniells.] , 
Lewis, Artikel Hafen, Hafenpolizei V.R.W. 1, 619; Regnell, Art. 
Häfen, H.W.B.? 4, 940; [Perels, Intern. öffentl. Seer2 $ 5 [II]. 
 
	        
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