Volltext : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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auf  dle  Provocakion  zunschst  dee  Generol=  Commisston  des  Landes  zu  überlassen,  in  welchem
  der  Werpfllchtere  sich  befinder.

Auch  bleibe  es  dem  Ermessen  der  General-  Commission  des  Staates,  welchem  der
berechelgte  Thell  angehört,  vorbehalten,  ob  sie  Concommissarien  bestellen,  oder  bel  geringfügigen
  Auseinandersehungen  von  deren  Belordnung  absehen  will.

Artibel  3.

Alle  Verbandlungen  unker  den  unmictelbar  Betheiligten,  welche  zum  Zwecke  haben,
die  abzulssenden  Rechte  und  Werblndlichkeiten,  deren  Umfang,  die  Enrschädigung  dafür,
die  Bedingungen  und  Modalitäten  der  Ausführung  der  Ablösungsgeschäste  im  Wege  des
gegenselilgen  Anerkenntnisses,  oder  der  gutlichen  Einigung  festzustellen,  werden  von  den
Commissarlen  beider  Scaalen  gemelnschaftlich  in  den  on  Ort  und  Sielle  anzusehenden  Terminen
  geleitet.

Artikel  4.

Das  Directorium  aclorum  hat  die  Commission  desjenigen  Staales,  welchem  die
pllchitgen  Grundstücke  angehören.  Dieselbe  emwirst  auch  die  Auseinandersetzungspläne  oder
Werthsberechnungen  und  Rezesse,  eheilt  sie  jedoch  vor  der  Vorlegung  an  dle  Interessenken
der  Commisston  des  andern  Staates  zur  Arußerung  ihrer  etwaigen  Bemerkungen  mit.

Artikel  5.

Dle  Vorladung  der  Interessenten,  die  Berichilgung  der  Legitimatlon,  dle  Herbeischaffung
  der  erwa  nsehigen  Autorisationen,  Approbationen  oder  Decrete,  die  Wahrnehmung  der
Rechte  der  emrfernceren  Interessenten,  (der  dritten  Personen,)  als  der  Lehns-  und  Fideicommlß
  Interessenken,  Oberelgen#hümer,  Erbverpächter,  Nuthnieher,  Pachter  u.  f.  w.
endlich  die  Annocaclonen  in  den  Hypotheken,  resp.  in  den  Handels=  und  Consens-Büchern
  besorge  und  vermittele  jede  Spezial-Commission  hinschrlich  der  ihrem  Scaate  angebörigen
  Grundstücke  und  nach  deslen  Gesetzen.

Artlkel  6.

Alle  bel  den  Abloͤsungen  unter  den  unmittelbaren  Thellnehmern  vorkommenden,  guͤtlich
usche  zu  beseltigenden  Streltlgkelten,  sie  moͤgen  dle  angeblichen  Rechte,  Werbindlichkelten  und
deren  Umfang,  oder  die  Zulaͤssigkelt  der  Provocation  und  Abloͤsung,  obder  die  Ablösungemittel,
  oder  den  Betrag  der  Entschaͤdlgung,  oder  den  Reallsatlonstermin,  oder  andere  Ot  ·