Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 69 Die Sozialverficherung. 279 
losigkeit bis zur Vollrente erhöht werden kann, oder 7) Krankenhauspflege an 
Stelle der unter a) und 7) enthaltenen Leistungen 6&u 597, 600)0. 
2. Bei Tötung: 
a) als Sterbegeld ein Fünfzehntel des Jahresarbeitsverdienstes 11 (das Zwanzig- 
fache des durchschnittlichen Tagesverdienstes), aber mindestens 50 Mk. (§ 586 Ziff. 1); 
b) die Hinterbliebenenrenten von je einem Fünftel, insgesamt aber höchstens 
drei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes (§ 595), und zwar: a) für die Witwe bis 
zum Tode oder bis zur Wiederverheiratung, ß) für jedes hinterbliebene Kind bis 
zum vollendeten fünfzehnten Jahre, 7) für die Eltern und, wenn diese nicht mehr 
leben, für die Großeltern, zusammen ein Fünftel für die Dauer der Bedürftigkeit, 
vorausgesetzt, daß der Verletzte sie ganz oder überwiegend aus seinem Arbeitsverdienst 
unterhalten hatte, unter gleichen Voraussetzungen den gleichen Betrag für Enkel (§ 593). 
Auch nach Festsetzung der Rente kann jederzeit eine Heilbehandlung eingeleitet 
werden, wenn dadurch wahrscheinlich die Erwerbsfähigkeit gebessert werden kann (§ 6 B!. 
Wenn durch Anderung der Verhältnisse die Erwerbsfähigkeit sich wieder hebt, 
so kann die Rente herabgesetzt oder entzogen werden (§ 608). Eine Kapital- 
abfindung kann Verletzten, die ein Fünftel der Vollrente oder weniger beziehen, mit 
ihrer Zustimmung nach Anhörung des Versicherungsamtes gewährt werden (§ 616). 
C. Die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. Träger 
der Versicherung sind hier die Landesversicherungs= und Sonderanstalten (10). Organe 
derselben sind der Vorstand und der Ausschuß, die sich wiederum je zur Hälfte aus 
Arbeitgebern oder Arbeitnehmern zusammensetzen. Dem Vorstande gehören außerdem 
staatlich ernannte Beamte an, welche die laufenden Geschäfte führen. 
I. Versicherungspflichtig sind (§ 1226) folgende über sechzehn Jahre 
alten, entgeltlich beschäftigten Personen: Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Dienstboten, 
Lehrlinge und die Besatzung deutscher See= und Binnenschiffe, ohne Rücksicht auf die 
Höhe des Einkommens, ferner Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte, 
Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, Bühnen= und Orchestermitglieder, Lehrer und Er- 
zieher sowie Schiffer bei einem Jahresverdienst von nicht über 2000 Mk. Versicherungs- 
frei sind die vom Staat, von der Gemeinde usw. als Beamte oder anderweit be- 
schäftigten und versorgten Personen, Ausländer, Invaliden, ferner solche Personen, die 
als Entgelt nur freien Unterhalt bekommen oder nur vorübergehend Dienstleistungen 
verrichten (§§ 1227—1237) 16. Eine freiwillige Versicherung ermöglicht ist den 
oben erwähnten Betriebsbeamten mit einem Einkommen von 2000 —3000 Mk. sowie 
gewissen kleinen Betriebsunternehmern (§8 1243). Ferner können solche Personen, die 
in die Versicherung ehedem eintreten mußten oder freiwillig eintraten, auch dann weiter 
versichert bleiben, wenn die Voraussetzungen hierzu an sich weggefallen sind (§ 1244) 17. 
II. Die Beiträge richten sich: 1. bei der Pflichtversicherung nach Lohn- 
klassen, die wieder nach dem Jahresarbeitsverdienst bemessen werden (§ 1245) 18. Die 
Versicherung in einer höheren als der vorgeschriebenen Lohnklasse ist zulässig, ohne daß 
aber in diesem Falle der Arbeitgeber mehr zu zahlen brauchte (§ 1248). Die Bei- 
träge werden durch Einkleben der entsprechenden Marken in die Quittungskarte ½ des 
Versicherten entrichtet (§ 1413). Das Einkleben muß der Arbeitgeber bei der Lohn- 
zahlung bewirken (§ 1428), indessen darf auch der Versicherte selbst die Marken ein- 
kleben und kann dann Ersatz vom Arbeitgeber beanspruchen 20. 
14 Als esarbeiteverhien gilt, wenn der Verletzte ein volles Dahr vor dem Unfall im 
Detricbe beschä aigt war, das 300 fache des durchschnittlichen Verdienstes für den vollen Arbeitstag. 
Vgl. § 564 und onmiüglich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung § 931, bezüglich der Seeunfall- 
verficherun 
. Lbleltdern, die ins Ausland zurückkehren, bedarf es ihrer Zustimmung nicht. § 617. 
16 Gewisse Personen können auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden. § 1239. 
17 Schließlich gibt es noch eine freiwillige Pulatwersthern — urch welche bei Zahlung von 
Zufahmarken eine Erhöhung der Invalidenrente eintritt. F 
6 Als Jahresarbeitsverdienst gilt für Kereniei. ie das 300 fache des Grundlohnes, 
für andere Versicherte das 300 fache des Ortslohnes. § 124 
ber Vorenthalten der Ouittungskarte sc enl. . Dienstboten vgl. O. L.G. Colmar v. 
12. rn 910, Elf.(. 3. 1911 S. 105. 
ber das Einzugsverfahren und die Markenentwertung vgl. §§ 1447, 1431.
	        
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