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losigkeit bis zur Vollrente erhöht werden kann, oder 7) Krankenhauspflege an
Stelle der unter a) und 7) enthaltenen Leistungen 6&u 597, 600)0.
2. Bei Tötung:
a) als Sterbegeld ein Fünfzehntel des Jahresarbeitsverdienstes 11 (das Zwanzig-
fache des durchschnittlichen Tagesverdienstes), aber mindestens 50 Mk. (§ 586 Ziff. 1);
b) die Hinterbliebenenrenten von je einem Fünftel, insgesamt aber höchstens
drei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes (§ 595), und zwar: a) für die Witwe bis
zum Tode oder bis zur Wiederverheiratung, ß) für jedes hinterbliebene Kind bis
zum vollendeten fünfzehnten Jahre, 7) für die Eltern und, wenn diese nicht mehr
leben, für die Großeltern, zusammen ein Fünftel für die Dauer der Bedürftigkeit,
vorausgesetzt, daß der Verletzte sie ganz oder überwiegend aus seinem Arbeitsverdienst
unterhalten hatte, unter gleichen Voraussetzungen den gleichen Betrag für Enkel (§ 593).
Auch nach Festsetzung der Rente kann jederzeit eine Heilbehandlung eingeleitet
werden, wenn dadurch wahrscheinlich die Erwerbsfähigkeit gebessert werden kann (§ 6 B!.
Wenn durch Anderung der Verhältnisse die Erwerbsfähigkeit sich wieder hebt,
so kann die Rente herabgesetzt oder entzogen werden (§ 608). Eine Kapital-
abfindung kann Verletzten, die ein Fünftel der Vollrente oder weniger beziehen, mit
ihrer Zustimmung nach Anhörung des Versicherungsamtes gewährt werden (§ 616).
C. Die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. Träger
der Versicherung sind hier die Landesversicherungs= und Sonderanstalten (10). Organe
derselben sind der Vorstand und der Ausschuß, die sich wiederum je zur Hälfte aus
Arbeitgebern oder Arbeitnehmern zusammensetzen. Dem Vorstande gehören außerdem
staatlich ernannte Beamte an, welche die laufenden Geschäfte führen.
I. Versicherungspflichtig sind (§ 1226) folgende über sechzehn Jahre
alten, entgeltlich beschäftigten Personen: Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Dienstboten,
Lehrlinge und die Besatzung deutscher See= und Binnenschiffe, ohne Rücksicht auf die
Höhe des Einkommens, ferner Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte,
Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, Bühnen= und Orchestermitglieder, Lehrer und Er-
zieher sowie Schiffer bei einem Jahresverdienst von nicht über 2000 Mk. Versicherungs-
frei sind die vom Staat, von der Gemeinde usw. als Beamte oder anderweit be-
schäftigten und versorgten Personen, Ausländer, Invaliden, ferner solche Personen, die
als Entgelt nur freien Unterhalt bekommen oder nur vorübergehend Dienstleistungen
verrichten (§§ 1227—1237) 16. Eine freiwillige Versicherung ermöglicht ist den
oben erwähnten Betriebsbeamten mit einem Einkommen von 2000 —3000 Mk. sowie
gewissen kleinen Betriebsunternehmern (§8 1243). Ferner können solche Personen, die
in die Versicherung ehedem eintreten mußten oder freiwillig eintraten, auch dann weiter
versichert bleiben, wenn die Voraussetzungen hierzu an sich weggefallen sind (§ 1244) 17.
II. Die Beiträge richten sich: 1. bei der Pflichtversicherung nach Lohn-
klassen, die wieder nach dem Jahresarbeitsverdienst bemessen werden (§ 1245) 18. Die
Versicherung in einer höheren als der vorgeschriebenen Lohnklasse ist zulässig, ohne daß
aber in diesem Falle der Arbeitgeber mehr zu zahlen brauchte (§ 1248). Die Bei-
träge werden durch Einkleben der entsprechenden Marken in die Quittungskarte ½ des
Versicherten entrichtet (§ 1413). Das Einkleben muß der Arbeitgeber bei der Lohn-
zahlung bewirken (§ 1428), indessen darf auch der Versicherte selbst die Marken ein-
kleben und kann dann Ersatz vom Arbeitgeber beanspruchen 20.
14 Als esarbeiteverhien gilt, wenn der Verletzte ein volles Dahr vor dem Unfall im
Detricbe beschä aigt war, das 300 fache des durchschnittlichen Verdienstes für den vollen Arbeitstag.
Vgl. § 564 und onmiüglich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung § 931, bezüglich der Seeunfall-
verficherun
. Lbleltdern, die ins Ausland zurückkehren, bedarf es ihrer Zustimmung nicht. § 617.
16 Gewisse Personen können auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden. § 1239.
17 Schließlich gibt es noch eine freiwillige Pulatwersthern — urch welche bei Zahlung von
Zufahmarken eine Erhöhung der Invalidenrente eintritt. F
6 Als Jahresarbeitsverdienst gilt für Kereniei. ie das 300 fache des Grundlohnes,
für andere Versicherte das 300 fache des Ortslohnes. § 124
ber Vorenthalten der Ouittungskarte sc enl. . Dienstboten vgl. O. L.G. Colmar v.
12. rn 910, Elf.(. 3. 1911 S. 105.
ber das Einzugsverfahren und die Markenentwertung vgl. §§ 1447, 1431.