VII. Abschn.: Sicherheitsleistung. 151
8. 231.
Wer eine der im 8. 229 bezeichneten Handlungen in der
irrigen Annahme vornimmt, daß die für den Ausschluß der
Widerrechtlichkeit! erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien,
ist dem anderen Theile zum Schadensersatze?; verpflichtet, auch
wenn der Irrthum nicht auf Fahrlässigkeit beruht."
IIa 135, IIb 235, 111 225. Prot. I, 21. D. 3#.
1. 8 229 N. 1.
2. voller Schadensersatz nach Maßgabe der 88 ?49 jf.
:3. Ausnahme von § B05), +. R. u0 M5. — Vorsatz könnte nur bei
Erkenmnis der Rechtswidrigkeit vorhanden sein, 4. R. 727.
Siebenter Abschnitt.
Sicherheitsleistung.“
* & u :„ 208, 272, 223, a. 90, 91. — ZPW. 8s# 109 fl.,
-l. N 113, 174, 119° 188°, WO. a. 25 ff., KO. 88 bl. 7S8, I1,
111. unu# des 88 266 269 , 272 , 2393, 3014, 33 15, 3/ 0 4, (320.42. —
*&G. . 1. 6x bis 70, *5. 103. — Z.W. 8 20, Sch.R. a. 2
t d. I. & 2.1, R. j. L. 527.
I. Arten 8. 232.
Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken?
durch Hinterlegung von Geld" oder Werthpapieren!,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichs.
schuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundes
staats eingetragen sind?,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grund
stücken?,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Dypothek
an einem inländischen Grundstücke besteht, oder durch
Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden
an inländischen Grundstücken.“
Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden,
so ist die Stellung eines tanglichen Bürgen zulässig.10
1 IiW., IIn 196, IID 26, II11 22 8. M. I. 4 Prol. I. 2l.
I. Gleichvicl, ob infolge Verpflichtung #. B. durch gerichtliche Ver
in#ung. Nechtegeschäit oder ohne solche. 8S8 . , . :#, 1,
r. „1.2, 2, 5000, 1/S, 775, , 1, 10.z #, 10., 1, 10.,
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