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8 81 (69).
(1) Soweit veterinärpolizeiliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, dürfen von Ka—
davern außer den Häuten (8 78) verwendet werden:
Fett nach Kochung oder Ausschmelzung,
Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Haare, Wolle, Borsten und Federn nach Auskochung
oder Trocknung,
Flechsen (Sehnen, Muskelstreifen) nach völliger Trocknung.
Jedoch müssen die Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen stattfinden, damit
eine Beschmutzung nach erfolgter Verarbeitung durch unverarbeitete Kadaver oder tierische
Teile vermieden wird.
(3) Unbeschadet der Vorschrift im Abs. 1 ist die Abgabe von Fleisch aus Ab—
deckereien verboten. Jedoch kann, soweit veterinärpolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen,
ausnahmsweise die Abgabe von Fleisch als Futtermittel für Tiere unter der
Bedingung gestattet werden, daß das Fleisch vor der Abgabe gekocht und hierauf
durch Einspritzung auffälliger, von der Fleischfarbe abweichender Farbstoffe vollständig
gefärbt wird. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Fleisches ist polizeilich zu überwachen.
Das Kochen des Fleisches ist nur dann als genügend anzusehen, wenn das
Fleisch unter der Einwirkung der Hitze auch in den innersten Schichten grau oder grauweiß
verfärbt ist und wenn der von frischen Schnittflächen abfließende Saft eine rötliche Farbe
nicht mehr besitzt.
§ 2 (70).
Die Regierung, Kammer des Innern, kann auch bei schon bestehenden Abdeckereien
anordnen, daß für die Lagerung von unverarbeiteten tierischen Teilen und für die Zerlegung
von Kadavern ein besonderer Raum verwendet wird, der von dem Raume getrennt ist, wo
die tierischen Teile gekocht oder sonst verarbeitet werden.
§ 83 (71).
Transportwagen, Geräte und Betriebsräume sind nach jedesmaliger Benutzung gründlich
zu reinigen und, wenn es sich um die Beseitigung des Kadavers eines mit einer Seuche
behafteten oder eines seuchenverdächtigen Tieres gehandelt hat, zu desinfizieren.
§ 84 (72).
(1) Der Inhalt der Sammelgrube (8 71) ist entsprechend dem im § 14 Abs. 1
Nr. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren für die Desinfektion von Jauche
angegebenen Verfahren zu desinfizieren, nach Bedarf zu entleeren und nach näherer
Bestimmung der Distriktspolizeibehörde wegzuschaffen.
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