Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  427

8  81  (69).

(1)  Soweit  veterinärpolizeiliche  Bestimmungen  nicht  entgegenstehen,  dürfen  von  Ka—

davern  außer  den  Häuten  (8  78)  verwendet  werden:

Fett  nach  Kochung  oder  Ausschmelzung,

Knochen,  Hörner,  Hufe,  Klauen,  Haare,  Wolle,  Borsten  und  Federn  nach  Auskochung

  oder  Trocknung,

Flechsen  (Sehnen,  Muskelstreifen)  nach  völliger  Trocknung.
Jedoch  müssen  die  Verarbeitung  und  die  Lagerung  in  besonderen  Räumen  stattfinden,  damit
eine  Beschmutzung  nach  erfolgter  Verarbeitung  durch  unverarbeitete  Kadaver  oder  tierische
Teile  vermieden  wird.

(3)  Unbeschadet  der  Vorschrift  im  Abs.  1  ist  die  Abgabe  von  Fleisch  aus  Ab—
deckereien  verboten.  Jedoch  kann,  soweit  veterinärpolizeiliche  Bedenken  nicht  entgegenstehen,
  ausnahmsweise  die  Abgabe  von  Fleisch  als  Futtermittel  für  Tiere  unter  der
Bedingung  gestattet  werden,  daß  das  Fleisch  vor  der  Abgabe  gekocht  und  hierauf
durch  Einspritzung  auffälliger,  von  der  Fleischfarbe  abweichender  Farbstoffe  vollständig
gefärbt  wird.  Die  bestimmungsgemäße  Verwendung  des  Fleisches  ist  polizeilich  zu  überwachen.
  Das  Kochen  des  Fleisches  ist  nur  dann  als  genügend  anzusehen,  wenn  das
Fleisch  unter  der  Einwirkung  der  Hitze  auch  in  den  innersten  Schichten  grau  oder  grauweiß
verfärbt  ist  und  wenn  der  von  frischen  Schnittflächen  abfließende  Saft  eine  rötliche  Farbe
nicht  mehr  besitzt.

§  2  (70).

Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  auch  bei  schon  bestehenden  Abdeckereien
anordnen,  daß  für  die  Lagerung  von  unverarbeiteten  tierischen  Teilen  und  für  die  Zerlegung
von  Kadavern  ein  besonderer  Raum  verwendet  wird,  der  von  dem  Raume  getrennt  ist,  wo
die  tierischen  Teile  gekocht  oder  sonst  verarbeitet  werden.

§  83  (71).
Transportwagen,  Geräte  und  Betriebsräume  sind  nach  jedesmaliger  Benutzung  gründlich

zu  reinigen  und,  wenn  es  sich  um  die  Beseitigung  des  Kadavers  eines  mit  einer  Seuche
behafteten  oder  eines  seuchenverdächtigen  Tieres  gehandelt  hat,  zu  desinfizieren.

§  84  (72).
(1)  Der  Inhalt  der  Sammelgrube  (8  71)  ist  entsprechend  dem  im  §  14  Abs.  1
Nr.  2  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  für  die  Desinfektion  von  Jauche
angegebenen  Verfahren  zu  desinfizieren,  nach  Bedarf  zu  entleeren  und  nach  näherer

Bestimmung  der  Distriktspolizeibehörde  wegzuschaffen.
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