Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 167 
vorhandener Wert (Affektionsinteresse) gehört dagegen nicht zum Ver- 
mögensschaden (8 253). Rentensystem 88 813 bis 845, 912, 916, 
7!7#, E. R. 68 388. Über Wertsersatz bei Sachbeschädigung S. JW. 04°. 
4. Über Anrechnung der Draufgabe §8 338. Wegen Vertragsstrafe 
5# , 341. 5. 8 262 A. 1. Der Gläubiger kann nur au Resti- 
tution klagen; die Lösungsbefugnis (wohl ein Einrederecht E. R. 71319) 
kann nicht mehr in der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden. 
6. Keine Anwendung auf den Anspruch aus 3 1004 E. R. 51 1. 
b) Umfang F. 252. 
Der zu ersetzende Schaden: umfaßt auch? den entgangenen 
Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem 
gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den besonderen Um- 
siänden, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vor- 
kehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. 
I 21 II8 214, 215, IIh Zm, 111 216. M. II, 17. Prot. 1. 291, 207, 
VI, I51. D. 41. 
1. Ein auf illoyale Weise oder durch ein unsittliches Geschäft zu 
erzitlender Gewinn braucht nicht ersetzt zu werden. E. JW. 02 2. 
a Selbstverständlich die erlittene Vermögenseinbuße, worunter auch 
schon die Belastung mit einer Verbindlichkeit sällt. — Voraussehbarkeit 
des Schadens oder seiner Höhe ohne Einfluß, woraus aber nicht die 
Lastung ins Unbegrenzte folgt 88 219 A. 4, 254 A. 8, E. JW. 07 /#, 
Gr. 52“; ebenso hinsichtlich des Umfangs der Ersatzpflicht der Grad 
der Berschuldung. Vgl. aber §8 254. Zeitpunkt für die Ausmittelung 
des Schadens wird in der Regel die Zeit des Urteils sein, es muß aber 
die Zeit vom Haftungsereignis bis dahin in Betracht gezogen werden, 
4. JW. O7 3. Ausnahme 83 1298, 1299, vgl. auch Vers. G. 853. 
4. Satz 2 ist eine Beweiserleichterung. Eine nicht bloß entfernte 
Möglichkeit, wie sie sich bei verständiger, objektiver Würdigun der Sach- 
lage ergibt, genügt, #. R. 68 ½5, JW. O7/W. Ee braucht er Beschdigee 
auch nicht gerade ein Recht auf den Vorteil zu haben. 
5. Wenn durch dasselbe Ereignis (4K. JW. O9) ½, 118/#4) Nachteil 
und Borteil (als solcher kann auch die Ersparung von Aufwendungen 
und Auslagen angesehen werden, die ohne das schädigende Ereignis not- 
wendig gewesen wären und dazu 4. R. 76 1½6) entsteht, so erscheint als 
Schade nur der Überschuß des Nachteils (compensatio lucri ecum damnol. 
# N. 10 16, 54 1 7, Sachs. 12 . Diese Voraussetzung trifft nur zu, 
wenn der Vorteil nicht zugleich in einer selbständigen Ursache seinen Ent- 
sehungsgrund hat, E. R. 1,0 535, (114393, 6.) 10, (68 769, JW. 07 134, 08 554 z 
II4#, Gr. 32 2 8, 53 /0, 50 37,8, Uber Beweislast &. JW. 094, Gr. 54#%S 
S§. 253. 
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden: ist, 
kann Entschädigung in Gelds nur in den durch das Gesetz? 
bestimmten Fällen gefordert werden. 
I Ia1, 11 8 216, IID 248, 111 248. M. II, 21 bie 18. Prot. 1I, 298, 621, 67#v.
	        
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