1 Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 191
2. Gesetzliche Merkmale der groben Fahrlässigkeit fehlen. Vgl.
“ N. -8 1, JW. O414/, C8“414, 09 108.
Tßc% fremdes Berschulden 8. 278.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Ver-
treters" und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner
Verbindlichkeit bedient?, in gleichem Umfange zu vertreten wie
eigenes Verschulden.“ Die Vorschrift des §. 276 Abs. 2 findet
keine Anwendung.“
1 B4, II à 136, 11b 2723, III 272. M. II, 29 bis 81. Prot. 1, 307, 504,
vl. 154 155. a. 557: CO#i. 98 422, 451, 454, 45; N. v. 15. 6. 95 (KGG.
S. 301) § 3: Eisenbert O. 9 5.
1. Mangelnde Zurechnungs fähigkeit des Gehilfen schließt die Haf.
tung des Schuldners aus (8 276).
2. Bgl. & 105 A. 4 u. 88 31, 86, 89 (juristische Personen).
3. Es handelt sich hier um befugte Hilfeleistung bei der Er-
füllung einer bereits bestehenden privatrechtlichen (#&. R. 59 167, g. M.
k. !!7, 76# Berbindlichkeit. Beispiele: Eisenbahn, E. R. 55 :6, 615,
. : JWs. 10%’#: Gr. 48 8 31: Gastwirt, ZE. R. 58 376: JW. 1 1 290; Gr.
41½½ Nechtsanwalt. E. K. 48 5°, 497956, JW. O06 88, 077/11; Theaterunter-
nebmer, E. N. 59 #5: Postverwaltung, E. R. 67"; Charterer, E. R.
#ö1 : Lehrye#, . JW. 09 885: Gr. 54 590: Ballhausinhaber, E. ZW.
mr's. Darunter fällt nicht: die Pflicht zur Aufstellung eines Verzeich-
nisses der abgebrannten Sachen durch den Bersicherten, Z2. R. 5838; die
#ticht zur Anzeige des Unfalls an die Versicherungsgesellschaft, 2 R.
½ n : J# 09 1½. Aus der den Knappschaftskassen obliegenden Für-
sorgep#licht folgt nicht deren Haftung für Handlungen und Unterlassungen
des von ihnen den Erkrankten gestellten Arztes, E. R. 74 16838. Eine
preußische Stadtgemeinde haftet nicht wegen Verletzungen innerhalb des
#2omunalen Schlachthauses auf Schadensersatz nach § 278, E. JW. 10“;
Gr. . Der Schuldner haftet für die schuldhaften Handlungen der
Gedilsen d. h. der Personen, deren Tätigkeit seinem Willen entspricht,
4. N. 57 33, 62 : Gr. 500% •,, wenn sie in den Kreis der Erfüllungs-
dondlungen fallen. Der Schade braucht nicht gerade den Erfüllungs-
ü#nd treffen . R. 55 us, 56 410, 59 , 63 5464, 64 eb. Die Er-
lungshandlung kann auch in der Eingehung einer Berbindlichkeit
deveden, # 7551, 1045. Über Hilfeleistungen bei Unterlassungen E. R.
e i. Die Anwendung des 278 ist nicht davon abhängig, daß der
Schuldner die Leistung auch selbst auszuführen imstande ist, . R.
eee,: Handelt der Schuldner unbefugt, so haftet er auch für jeden
Zufall, der die Erfüllung der Berbindlichkeit nicht getroffen hätte, wenn
#r sich der Gehilfen bedient hätte. Die Ausdehnung der Haftung des
Schuldners auf die Mitwirkung von Gehilfen beim Varagabschlu ist
nicht gerechtfertigt ia. M. E. R. 43¼7, vgl. aber E. R. 19"5, 60 3 und
ol n#.. Daneben kann die Haftung des Gehilfen aus unerlaubten Hand
lngen tteten E. R. 67 —4; Gr. 48 M#i. Der Substitut ist nicht Ge-
dilsc, dader findet & 278 keine Anwendung, ## 66 11 Satz 2, 6 1 Satz 2,