Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

192 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
713. Über die sonstige Haftung des Geschäftsherrn für unerlaubte 
Kandlungen von ausführenden Personen 8 831 und des Aufsichtpflich- 
tigen § 832. 
4. Vgll. §88 2542 Satz 2, 351, 6641 Satz 2, 691 Satz 3. Welches 
Verschulden zu vertreten ist, ergibt das zwischen Gläubiger und Schuldner 
bestehende Rechtsverhältnis. Bei der diligentia q. in zuis (8 272) 
kommt es auf die Sorgfalt des Schuldners in seinen eigenen An- 
gelegenheiten an (Z. R. 65 70); handelt der gesetzliche Vertreter, so ist 
maßgebend die Sorgfalt, die dieser in eigenen Angelegenheiten anzu- 
wenden pflegt. 
5. Vgl. aber HGB. § 471 und R. v. 7. 6. 71 89 5, à. 42. 
2. Bei Unmöglichkeit d. Leistung 
a) Bei Gattungsschuld §. 279. 
Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach be- 
stimmt:, so hat der Schuldner, solange die Leistung aus der 
Gattung möglich ist, sein Unvermögen zur Leistung auch dann 
zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt. 
1 237, IIà 235 Satz 2, IIb 273, III 273. M. II, 45, 46. Prot. 1, 802, 
314 bis 816, VI, 155. 
1. § 243, also namentlich bei Geldschulden. 
2. § 276 A. 1 (genus non perit). Befreiung also nur bei un- 
verschuldeter objektiver Unmöglichkeit. Liegt vor, wenn die Beschaffun 
von Gegenständen der fraglichen Gattung so schwierig geworden ist, daß 
sie billigerweise niemandem zugemutet werden kann (vgl. § 275 A. 5). 
Über Gefahrübergang 8 3007 — § 279 bezieht sich nicht auf den Fall, 
daß der Schuldner durch Umstände, die in seiner Person eingetreten 
sind (Krankheit, Einberufung zum Heere) an der Leistung von Gattungs- 
sachen verhindert wird. Auf unverschuldete Zahlungsunfähigkeit kann 
sich der Schuldner nicht berufen, Z. R. 75536. 
b) Bei verschuld. Unmöglichkeit §. 280. 
Soweit die Leistung! in Folge eines von dem Schuldner 
zu vertretenren Umstandes unmöglich wird s, hat der Schuldner 
dem Gläubiger den durch die Nichterfüllung entstehenden Schaden 
zu ersetzen.“ 5 
Im Falle theilweiser Unmöglichkeit" kann der Gläubiger 
unter Ablehnung des noch möglichen Theiles der Leistung 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit 
verlangen, wenn die theilweise Erfüllung für ihn kein Interesse 
hat.' Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vor- 
schriften der §§. 346 bis 356 finden entsprechende Anwendung. 
nn i, 242, II 236, IIb 274, III 274. M. II, 49, 52. Prot. 1, 317 
bis 821. 
1. 9 241. 2. 88 276 bis 279.
	        
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