Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

Mann  vor  des  alten  Coj  Hause  nach  drei
Lalebassen  das  Gift  ausgebrochen,  hatte  man
ihn  zu  einer  neuen  Probe  vor  Nganjanzi
verurtheilt  und  ihm  noch  zwei  weitere  Dosen
gegeben.  Darauf  hatte  er  gestanden,  den  Todten
allerdings  verhert  zu  haben.  Den  Zauber
wollte  er  von  seinem  früher  verstorbenen  Bruder
empfangen  haben.  Nach  noch  weiteren  zwei
Dosen  war  der  Mann  eingeschlasen,  wobei  gewöhnlich
  der  Tod  eintritt.  Er  war  aber  in
der  Nacht  ausgewacht  und  ohne  Hülje  nach
Konkoa  zurückgekehrt.  —  Eine  förmliche  Manie
scheint  das  Volt  für  die  Giftprobe  ergriffen
zu  haben.  Erst  ganz  neuerdings  tranken  zwei
sich  streitende  Sklaven  das  Giftwasser  ohne
Zeugen  auf  einer  Ketschenki-Farm,  um  so  den
Streit  zu  beenden.

Als  ich  vor  einigen  Tagen  in  Konkoa  dem

Häuptling  gegenüber  meinem  Unwillen  über
diesen  Mißbrauch  Ausdruck  gab,  ertlärte  er
mir  sofort,  daß  er  und  auch  wohl  einige  der
anderen  Häuptlinge  einsähen,  wic  sie  auf  diese
Weise  sich  selbst  schwächten  und  den  lleinen
Adeli-Stamm  allmählich  ganz  aufreiben  würden;
daß  aber  sie  selbst  nicht  im  Stande  scien,  dieses
Geseb  zu  ändern  —  aus  Furcht  vor  den
Anderen.

Eine  solche  Gewohnheit  mit  Gewalt  unterdrücken
  zu  wollen,  ist  für  die  Station  ungeeignet
  und  vor  allen  Dingen  unansführbar.
Ich  fand  aber  bei  Einzelbesprechungen  mit
Kontu  (bei  welcher  Gelegenheit  ich  erfuhr,
daß  eine  seiner  Frauen  erst  vor  einer  Woche
das  Gistwasser  ohne  Schaden  getrunten),  mit
Bubovi,  dem  Häuptling  von  Pereon,  mit
Nunu  und  mit  Cojô  von  Ketschenti,  daß  sie
alle  wohl  geneigt  wären,  den  Gebrauch  zu
Haumnterdrücken,  sobald  die  Station  ein  dahingehendes
  Gesetz  erlassen  würde.  Um  der
Station  volle  Objeltivität  zu  wahren,  sowie
um  den  Mißbrauch  wirtlich  auszurotten  und
ihn  nicht  an  einzelnen  Orten  und  im  Geheimen
bestehen  zu  lassen,  lehnte  ich  eine  derartige  Bestimmung
  ab,  so  lange  nicht  ein  Einverständniß
sämmtlicher  Adeli-Häuptlinge  und  Fetischleute  erzielt
  wäre.  Da  aber  die  obersten  Fetischpriester
(Nunu  und  Coi0)  einig  sind,  so  fürchte  ich
kaum  einen  Mißersolg,  und  Nunn  hat  eine
Zusammenkunft  der  maßgebenden  Personen  in
Pern  angesetzt.  Sobald  die  Einigung  erzielt,
werde  ich  auf  Bitte  der  Versammlung  der  Abschaffung
  des  Mißbrauches  die  Santtion  geben.

Ein  derartiger  Ersolg  ohne  Auwendung  von
Gewaltmaßregeln  wäre  gewiß  der  beste  Beweis
des  ebenso  bedentenden  wie  günstigen  Einflusses
der  Station  auf  das  Adeli-Land.

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–

Die  organisatien  der  verwaltung  der
Erothräischen  Rolonie.

Durch  Königl.  Dekret  vom  1.  Jannar  1890
waren  die  italienischen  Besitzungen  am  Rothen
Meecre  zu  einer  Kolonie  mit  dem  Namen
„Erythräische  Kolonie“  verbunden  worden.  In
einem  Bericht  des  Ministerpräsidenten  war  dargelegt,
  wie  die  Ausdehnung  der  dortigen  italienischen
  Besitzungen  und  die  mit  denselben  verknüpften
  Interessen  an  Stelle  der  Kriegsgesetze
und  außerordentlichen  Maßregeln  eine  geregelte
Organisation  erforderlich  gemacht  hätten.  Da
jene  Besitzungen  aber  noch  nicht  als  im  vollen
Friedenszustand  befindlich  betrachtet  werden
tönnten,  werde  die  Oberleitung  zunächst  in  den
Händen  des  Militärkommandanten  belassen,
welcher  gleichzeitig  Gonverneur  und  Hbchstkommandirender
  aller  Streitkräste  zu  Wasser
und  zu  Lande  bleiben  solle.  Derselbe  habe
jedoch  die  Kolonie  mit  einer  rein  civilen  Verwaltung
  auszustatten,  in  welcher  er  von  drei
Beamten  (für  das  Innerc,  die  Finanzen,  Handel
und  Ackerbau)  unterstützt  werde.

Nach  einem  Dekret  vom  20.  Oltober  d.  J.
wird  nunmehr  ein  Civilgonverneur  eingeseczt,
welchem  die  Civilangelegenheiten  übertragen
werden,  während  die  Militärangelegenheiten  dem
Kommandeur  der  Truppen,  die  Marineangelegenheiten
  dem  Marinestationschef  zufallen.  Ueber
politische  Fragen  hat  unter  der  Leitung  des
Ministeriums  der  Auswärtigen  Angelegenheilen
der  Gonverneur  zu  entscheiden,  ebenso  über  die
Verwendung  der  Truppen  zu  politischen  Zwecken,
während  die  Durchführung  der  Operationen
dem  Kommandanten  bezw.  dem  Marinestationschef
obliegt,  welche  in  Bezug  auf  Disziplin,  Diensteinrichtung
  und  Verwaltung  unmittelbar  dem
Kriegs  bezw.  Marine-Ministerium  unterstehen.
Die  Dislokation  der  Truppen,  ausgestellt  nach
den  Ersordernissen  der  Vertheidigung  und  Sicherheit
  der  Kolonie,  kann  nur  im  vollen  Einverständniß
  des  Civilgonverneurs  und  des
Truppenkommandanten  geändert  werden.

+.  S.  A.K.,  S  S.  S.S.  K.  .  .  -S.  S.  S.  S..  A.  Ma  AMM  M  A.  M.  ALM.  .
Titterarische  Besprechungrn.

Meine  Erlebnisse  in  der  Wissmann-Truppe.
  Von  G.  Richelmann,  Hauptmann
  und  Compagnie-Chef  im  Insanterie-Regiment
  Prinz  Louis  Ferdinand
  von  Preußen  (2.  Magdeb.)
Nr.  17,  vormaligem  Stations-Chef
von  Bagamoyo.  Magdeburg,  Creutsche
Verlagsbuchhandlung  1892.

Hauptmann  Richelmann  ist  einer  von
jenen  Männern,  welche  mit  Wissmann  nach